Elbkanzlei_Logo.png

Software-Verträge: Werk- oder Dienstvertrag bzw. Werk oder Dienstleistung vereinbart?

elbkanzlei-softwarerecht-software-vertrag-werkvertrag-oder-dienstvertrag

Vom Exoten zum „Alltags-Vertrag“.

Zunehmend werden Software-Verträge im Privat- und Geschäftsleben abgeschlossen. Sie gewinnen also an Bedeutung und stellen für Verbraucher und Unternehmer eine etablierte Vertragsart dar.

Fraglich ist aber oft, was vereinbart wurde und damit welche Leistungen geschuldet sind?

Diese Leistungen werden in schriftlich oder mündlich geschlossenen Software-Verträgen mit Webdesignern, Entwicklern, Hostprovidern, Grafikdesignern etc. vereinbart. Regelmäßig entbrennt aber ein Streit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob ein Werk fertig erschaffen oder „nur“ eine Dienstleistung erbracht werden soll.

Diese Problematik entsteht insbesondere dann, wenn der Software-Vertrag nicht schriftlich oder zu unbestimmt gefasst ist. Es wurde also nicht eindeutig vertraglich festlegt, ob beispielsweise der Webdesigner die Internetseite fertig erstellen oder sie nur überarbeiten soll oder ob der Entwickler eine Software marktreif entwickeln oder nur Software-as-a-service (SAAS) erbringen soll.

Das Ergebnis eines so mangelnden Vertrages ist, dass der Besteller nicht weiß, was er einfordern kann und dass der Bestellte nicht weiß, was er vertraglich schuldet. Außergerichtliche sowie gerichtliche Rechtsstreits sind dann nicht selten die Folge.

Nachfolgend gehen wir auf diese Problematik ein.

I. Was ist vereinbart?

Im Wesentlichen kommen 3 Varianten in Betracht.

Entweder haben die Vertragsparteien vereinbart, dass

  • ein Werk (Werkvertrag, d.h., gegen eine Vergütung ist die Erstellung eines Werkes, also ein Erfolg, vereinbart),
  • eine Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag, d.h. gegen Vergütung wird die Leistung von bestimmten Diensten vereinbart)

oder

  • ein Werk- und auch eine Dienstleistung (Mischvertrag, d.h. gegen die Vergütung ist nicht nur ein Erfolg oder eine Leistung vereinbart, sondern die Vereinbarung besteht aus mehreren Maßnahmen und enthält sowohl Elemente aus dem Werkvertrag als auch aus dem Dienstleistungsvertrag)

erbracht werden muss bzw. müssen.

II. Welche Leistungen sind vertraglich geschuldet?

  • Ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen worden, dann ist vertraglich ein Erfolg geschuldet, der in der Fertigstellung des vereinbarten Werkes, zum Beispiel der Erstellung einer Internetseite, besteht.
  • Anders ist es beim Dienstleistungsvertrag, dort ist vertraglich die Erbringung einer Leistung geschuldet, also etwa die Pflege einer Internetseite oder Software.
  • Bei den Mischformen aus Werk- und Dienstleistungsvertrag, die Elemente beider Vertragstypen enthalten, wie zum Beispiel die Überlassung und gleichzeitige Anpassung einer Software auf die individuellen Bedürfnisse des Bestellers, kommt es für die konkrete Einordnung darauf an, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Hierfür ist stets eine Einzelfallbeurteilung nötig.

III. Wie wirkt sich das auf die Einordnung des Vertrages aus/ Was sind (im Streitfalle) die Folgen für Besteller und Bestellten?

  • Die Einordnung des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Vereinbarten in entweder einen Werk- oder einen Dienstleistungsvertrag hat große Auswirkungen auf die geschuldete Leistung und auf die Beweislast der Parteien, wenn etwas nicht so läuft wie vereinbart.
  • So ist ein Werkvertrag, anders als ein Dienstvertrag, mit dem Erfordernis der Abnahme verbunden. Dies ist im Ergebnis für den Besteller, jedenfalls vor der Abnahme, ein Vorteil, da die Geltendmachung von Mängelrechten vor der Abnahme für ihn erleichtert ist und er pauschal einen Mangel anzeigen kann, ohne eine spezifische Auflistung der Fehler vorzulegen. Für den Bestellten ist die Vereinbarung eines Dienstleistungsvertrages im Ergebnis oft vorteilhafter, da er hier nur darlegen muss, dass er die vereinbarte Leistung erbracht hat; es kommt hierbei also nicht auf einen bestimmten Erfolg an.
  • Welche Auswirkungen sich für beide bei den Mischverträgen ergeben, muss im jeweils konkreten Falle betrachtet werden. Ein Beispiel für einen typengemischten Vertrag stellen die agilen Software-Erstellungsverträge dar, die sog. ‚SCRUM‘-Verträge. Hier wird die Entwicklung der Software ohne vorherige Festlegung des konkreten Ergebnisses in aufeinander folgenden, immer wieder angepassten Zwischenschritten (sog. ‚Sprints‘) vereinbart. Diese Verträge können daher sowohl als Werk- als auch als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Dabei kommt es im jeweiligen Einzelfall darauf an, wie der Vertrag ‚gelebt wird‘. Wichtig ist für beide Vertragsparteien, dass bei solchen Verträgen eine umfangreiche Dokumentationspflicht mitvereinbart wird. Daneben ist die Aufnahme von ergänzenden Vertragsbedingungen für die o.g. Verträge auf dem Gebiet des IT-Rechts, die sog. EVB-IT, vorteilhaft für beide. Die EVB-IT werden in unserem nächsten Blog-Eintrag näher beleuchtet.

Aufgrund des hohen Streitpotentials sollte die Erstellung eines Software-Vertrages daher durch einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Die Anwälte der ELBKANZLEI beraten Sie hierbei gerne. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten erhalten Sie hier.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

ELBKANZLEI Direktkontakt:

Oder nutzen Sie unser ELBKANZLEI Direktkontakt-Formular:

Rechtsanwälte und Fachanwälte der Elbkanzlei
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ihr Ansprechpartner

Boris H. Nolting
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Mit Erfahrung, Gründlichkeit & Kompetenz zum Ziel.

Lassen Sie uns jetzt über Ihren Fall sprechen.
Kostenlose Ersteinschatzung:

Sie können Ihr Anliegen unverbindlich in einem Telefongespräch mit einem unserer Fachanwälte besprechen:

Sie teilen den Sachverhalt mit, aus dem sich Ansprüche Ihres Falles ergeben könnten. Wir weisen diesen Sachverhalt einem Rechtsgebiet zu, um mitteilen zu können, ob wir Ihre Sache bearbeiten können oder nicht. Zudem erörtern wir Handlungsoptionen, soweit dies ohne weitere Überprüfung Ihres Falles möglich ist.

Sie erhalten diese Ersteinschätzung und erfahren unsere Konditionen für die Bearbeitung Ihres Falles.

Dieser Telefontermin ist für Sie kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts.

Rufen Sie in unserem Sekretariat an und vereinbaren den Termin!

HINWEIS: Bei diesem kostenfreien Service handelt es sich um keine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG.

Schritt 1
communication-icon.png
Im Sekretariat anrufen
Schritt 2
services-calender.png
Termin vereinbaren
Schritt 3
mobile-services.png
Telefontermin
Haben Sie Interesse an diesem Thema?

Wenn Sie einmal im Monat Updates über den Schutz Ihrer Rechte und unsere Mandatsarbeit erhalten möchten, abonnieren Sie unseren Mandantenbrief.

Bitte beachten Sie, dass wir ActiveCampaign verwenden und Daten außerhalb der EU übertragen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.