





Jedes Unternehmen benötigt Software. Für die Erstellung einer Website, für das Tagesgeschäft und für Dokumentation und Optimierung von Prozessen. Die dafür benötigten Softwareverträge gewinnen immer mehr an Bedeutung. Dies gilt auch für den privaten Bereich, denn auch der heimische PC läuft mit Software-Lizenzen. Zunehmend kommt es leider auch zu Streitigkeiten, ob und inwieweit der geschlossene Vertrag erfüllt wurde. Erfahren Sie hier, welche Formen von Verträgen mit Webdesignern, Softwaren-Entwicklern, Software-Lizenzgebern oder Host-Providern geschlossen werden können und warum es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beim Vertragsabschluss hinzuzuziehen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Softwareverträge können sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge als auch eine Mischung aus beiden Vertragstypen sein.
- Bei Scrum-Verträgen handelt es sich in der Regel um Mischformen.
- Die Vertragsgestaltung sollte mit Hilfe eines Fachanwalts erfolgen, damit im Streitfall eindeutige Vertragsinhalte vorliegen.
Sind Softwareverträge Werk- oder Dienstleistungsverträge?
Verträge im Bereich Software können sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge oder sogar auch eine Mischform dieser Vertragsarten sein. Letzteres ist besonders im Bereich der sogenannten “Scrum-Verträge” der Fall.
Softwarevertrag als Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag wird gegen eine Vergütung die Erstellung eines Werkes – also ein Erfolg – vereinbart. Dies kann z.B. bei einem Schreiner ein Schrank sein, der gebaut werden soll und bei einem Webdesigner eine Webseite sein, die erstellt werden soll.
Softwarevertrag als Dienstleistungsvertrag
Bei einem Dienstleistungsvertrag wird gegen eine Vergütung die Leistung von bestimmten Diensten vereinbart. Dies kann z.B. bei einem Gartenbaubetrieb die regelmäßige Pflege des Rasens sein und bei einem Webdesigner die regelmäßig Pflege einer Webseite.
Softwarevertrag als Mischform aus Werk- und Dienstleistungsvertrag
Im Bereich Software werden häufig Mischformen dieser Verträge vereinbart, darin sind sowohl Elemente aus dem Werk- als auch aus dem Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein gutes Beispiel für diese Art von Mischformen sind die sogenannten Scrum-Verträge. Hier werden die Entwicklungsfortschritte und – ziele immer wieder neu und aktuell in Zwischenschritten festgelegt. Ein konkretes Ziel wird dabei zunächst nicht definiert.
Welche Leistungen sind bei den einzelnen Vertragsarten zu erbringen?
Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag ist vertraglich ein Erfolg geschuldet. Dieser besteht in der Fertigstellung eines vereinbartes Werkes, z.B. der Erstellung einer Internetseite. Ist die Internetseite im vereinbarten Zustand erstellt, ist der Vertrag erfüllt.
Dienstleistungsvertrag
Bei einem Dienstleistungsvertrag ist vertraglich die Erbringung einer Leistung geschuldet, z.B. die Pflege einer Internetseite. Hier wird die Vertragserfüllung durch die Erbringung der Dienstleistung erreicht, ein bestimmter Erfolg wird dabei nicht festgelegt.
Mischform
Bei einer Mischform aus Werk- und Dienstleistungsvertrag sind Elemente aus beiden Vertragstypen enthalten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn neben der Überlassung der Software auch die gleichzeitige laufende Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Auftraggebers vereinbart wurde. Für die Beurteilung, welche Vertragsart vorrangig vorlag, wird meist untersucht, wo der Schwerpunkt der Leistungen liegt. Auf jeden Fall ist bei diesen Mischformen rechtlich gesehen eine Einzelfallbetrachtung notwendig – falls es zu Auseinandersetzungen bezüglich der Vertragserfüllung kommen sollte.
Wie wirkt sich die Einordnung des Vertrages aus?
Die Einordnung des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Vertrages hat große Auswirkungen, falls etwas nicht so läuft wie geplant.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist z.B. – anders als ein Dienstvertrag – mit dem Erfordernis der Abnahme verbunden. Der Auftraggeber kann damit vor Abnahme pauschal einen Mangel anzeigen, ohne eine spezifische Auflistung der Fehler vorzulegen. Dies wäre ein Vorteil für den Auftraggeber. Solange der vereinbarte Erfolg nicht vorliegt, braucht keine Abnahme zu erfolgen. Zu klären ist dann im Streitfall, wie der Erfolg im Vertrag vereinbart wurde.
Dienstleistungsvertrag
Bei einem Dienstleistungsvertrag ist lediglich die Erbringung der vereinbarten Leistung zu belegen und nicht der Erfolg. Dies wäre ein Vorteil für den bestellten Auftragnehmer und bedeutet einen Nachteil für den Auftraggeber, wenn die Leistung in seinen Augen nicht im gewünschten Ausmaße bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg erbracht wurde. Eine Abnahme ist bei einem Dienstleistungsvertrag nicht erforderlich. Im Streitfall wäre zu klären, welche Leistung wie konkret vereinbart wurde und ob die Leistung vollständig erfüllt wurde.
Mischformen und SCRUM-Verträge
Ein Beispiel für eine typengemischten Vertrag stellen die agilen Software-Erstellungs-Verträge dar, die sogenannten “Scrum-Verträge”. Hierbei wird eine Software-Entwicklung ohne vorherige Festlegung des konkreten Ergebnisses in aufeinander folgenden, immer wieder angepassten Zwischenschritten (Sprints) vereinbart. Diese Verträge können sowohl als Werk- als auch als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Bei Streitigkeiten kommt es vor allem darauf an, wie der Vertrag “gelebt” wird. Um Probleme zu vermeiden, sollte bei solchen Verträgen eine umfangreiche Dokumentationspflicht mit vereinbart werden. Daneben ist die Aufnahme von ergänzenden Vertragsbedingungen aus dem EVB-IT vorteilhaft.
Fazit
Erfahrungsgemäß besteht bei Softwareverträgen ein hohes Streitpotential. Daher sollten Verträge dieser Art mit Hilfe einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei erstellt werden. Sichern Sie sich schon vor Vertragsabschluss gegen Enttäuschungen ab und beauftragen Sie die Spezialisten von der Elbkanzlei.