Elbkanzlei_Logo.png

Reputationsrecht: Wie man sich gegen Diskreditierung und Diffamierung wehrt

elbkanzlei-reputationsrecht

Reputationsrecht

Von Boris Nolting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Google Bewertungen, Facebook-Posts und Twitter Tweets. Vielfach geben Gerichte zu denken auf. Sie entscheiden, dass auf den ersten Blick evident rechtswidrige Inhalte rechtmäßig sind. So werden im Internet Kommentare und Bewertungen über Personen und Unternehmen mit dem Ziel veröffentlicht, diese zu diskreditieren, diffamieren und damit zu schädigen. Es werden Schimpfwörter wie du „alte Drecks*** „ oder diese „miesen verf*** “ veröffentlicht. Beispielsweise entschied ein Landgericht, dass vorsätzlich diffamierende Angaben zu einer vermeintlichen sexuellen Gesinnung rechtmäßig seien, weil die Behauptung ja vielleicht zutreffen könnte. Das brachte die Antragstellerin in Erklärungsnöte, die auch den Richtern Röte ins Gesicht trieb. So musste sie darlegen, keine notgedrungen exakt beschriebene sexuelle Praxis zu betreiben. Das war erforderlich, um darzulegen, dass die beschämende Behauptung „eckeliger Schw***er“ eine unwahre Tatsachenbehauptung ist. Kann eine solche unwahre Tatsachenbehauptung nicht widerlegt werden, müssen Gerichte regelmäßig zu Gunsten der Schädiger entscheiden. Behauptungen – wie in Google Bewertungen, Facebook-Posts und Twitter Tweets – sind rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen; wenn sie mit dem Ziel abgegeben werden, den Betroffenen zu diffamieren oder ehrverletzend „in den Schmutz ziehen“. Zur Beseitigung solcher Inhalte ist zunächst die Aufforderung zur Löschung an den Bewerter (kann aber Öl ins Feuer gießen) und an die Plattform (Google etc.) zu empfehlen. Sollte das nicht helfen, bleibt der Weg zum Gericht. Problematisch für das „Opfer“ solcher Äußerungen kann der gerichtliche Antrag sein, der zur Beseitigung bzw. Unterlassung zwingt. Der Antrag muss genau den betroffenen Inhalt wiedergeben. Und zwar so genau formuliert, dass ausschließlich rechtswidrige Inhalte erfasst werden. Andernfalls droht die (teilweise) Abweisung. Wird beispielsweise beantragt, dass eine Bewertung oder Äußerung aus dem Internet gelöscht werden muss, wobei dort Füllsätze enthalten sind, ist Vorsicht geboten. Füllsätze und weitere Nebeninhalte können rechtmäßig sein. Die Folge wäre eine kostenintensive Abweisung. Wird der Antrag in diesem Sinne zu weit gefasst, besteht Gefahr, dass das Verfahren auf Kosten des Klägers oder Antragstellers abgewiesen wird. Es sollte daher nur in den Antrag, was tatsächlich rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen einen interessanten Artikel nahelegen, der zum Schmunzeln aufgibt: https://www.der-postillon.com/2019/09/berliner-landgericht.html Wenn Sie selbst das Ziel solch rechtswidriger Online-Inhalte geworden sind, zögern Sie nicht, sich an einen versierten Anwalt für Reputationsrecht zu wenden. Je schneller man gegen rechtswidrige Inhalte vorgeht, desto besser können Rufschaden und Umsatzeinbußen von sich oder einem Unternehmen abgewendet werden.

Anwälte für Reputationsrecht erledigen unter anderem:

  • Entfernung von Inhalten in den sozialen Medien, wie Facebook, gutefrage, Wikipedia, YouTube, Twitter, Instagram, Online-Foren und Blogs.
  • Entfernung von Suchergebnissen auf Google („Recht auf Vergessenwerden“), Bing oder Yahoo.
  • Entfernung von Bewertungen/Rezensionen auf Portalen wie zum Beispiel Google, Jameda, Amazon und Yelp.
  • Schutz und Ahndung von Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

ELBKANZLEI Direktkontakt:

Oder nutzen Sie unser ELBKANZLEI Direktkontakt-Formular:

Rechtsanwälte und Fachanwälte der Elbkanzlei
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ihr Ansprechpartner

Boris H. Nolting
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Mit Erfahrung, Gründlichkeit & Kompetenz zum Ziel.

Lassen Sie uns jetzt über Ihren Fall sprechen.
Kostenlose Ersteinschatzung:

Sie können Ihr Anliegen unverbindlich in einem Telefongespräch mit einem unserer Fachanwälte besprechen. 

Sie erhalten  eine Ersteinschätzung und erfahren, was Sie eine anwaltliche Vertretung in Ihrem Fall kosten würde. 

Dieser Telefontermin ist für Sie kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts. 

Rufen Sie in unserem Sekretariat an und vereinbaren den Termin!

Schritt 1
communication-icon.png
Im Sekretariat anrufen
Schritt 2
services-calender.png
Termin vereinbaren
Schritt 3
mobile-services.png
Telefontermin
Haben Sie Interesse an diesem Thema?

Wenn Sie einmal im Monat Updates über den Schutz Ihrer Rechte und unsere Mandatsarbeit erhalten möchten, abonnieren Sie unseren Mandantenbrief.

Bitte beachten Sie, dass wir ActiveCampaign verwenden und Daten außerhalb der EU übertragen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.