Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein effektives Mittel, um gegen Unternehmen am Markt vorzugehen, die sich unfair verhalten. Denn nicht selten greifen Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um ihre Produkte und Dienstleistungen vorteilhafter anbieten zu können und sich so einen unlauteren Vorteil zu verschaffen.
Der folgende Beitrag erklärt wie eine zulässige Abmahnung aussieht und wann gegen Wettbewerbsverstöße vorgegangen werden kann.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Steht eine Wettbewerbsstreitigkeit im Raum, stellt die Abmahnung eine Möglichkeit dar, die Sache außergerichtlich zu klären. Auf diese Weise kann ein Prozess vermieden und die Gerichte entlastet werden. Dies erspart beiden Parteien Zeit und Kosten.
Der Abmahnende weist den möglichen Verletzer von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften hierzu mittels Abmahnung auf die verletzende Handlung hin und fordert ihn gleichzeitig auf, diese innerhalb einer gesetzten Frist freiwillig zu beenden. Die Abmahnung hat damit drei verschiedene Funktionen:
Warnfunktion – Der potentielle Verletzer wird durch die Abmahnung auf seine rechtswidrigen Handlungen hingewiesen und verwarnt.
Streitbeilegungsfunktion – Sie fördert eine außergerichtliche Beilegung des Streits.
Kostenvermeidungsfunktion – Kosten werden reduziert.
Damit sich das verletzende Verhalten auch zukünftig nicht wiederholt, fordert der Abmahnende zusätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies ist ein schriftliches Versprechen des Abgemahnten, in dem er versichert, das verletzende Verhalten für die Zukunft zu unterlassen. Hält er sich nicht hieran verpflichtet er sich außerdem eine Vertragsstrafe zu zahlen. So kann ein erneuter Wettbewerbsverstoß verhindert werden.
Die Unterlassungserklärung hat für den Abmahnenden zudem einen weiteren Vorteil: Wenn es dennoch zu einem Gerichtsprozess kommen sollte, können dem Abmahnenden dann grundsätzlich keine Prozesskosten auferlegt werden.
Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?
Nicht jeder ist dazu berechtigt eine Abmahnung auszusprechen. Sie findet nur im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern Anwendung. Privatperson können sich daher nicht untereinander abmahnen.
Nach § 8 Abs. 3 UWG sind grundsätzlich zur Abmahnung berechtigt:
- Mitbewerber
- Wettbewerbsverbände
- Verbraucherschutzverbände
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
Abmahnender und Abgemahnter sind dann Mitbewerber, wenn sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Davon ist dann die Rede, wenn beide Parteien sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen an dieselben Endabnehmerkreise richten. Notwendig ist also ein gewisser Grad an Substituierbarkeit der Produkte und Dienstleistungen.
Dies ist der Fall, wenn identische Produkte angeboten werden oder der gleichen Branche angehören. Aber auch bei nicht exakter Übereinstimmung kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff sehr weit aus.
Beispiel: Das Kaffeeunternehmen ONKO verwendet in seiner Werbung im Zusammenhang mit Geschenken zum Muttertag den Slogan „Statt Blumen ONKO-Kaffee“ und steht dadurch im konkreten Wettbewerb mit einem Blumenhändler (BGH GRUR 1972, 553).
Wie sieht eine berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte folgenden Inhalt haben (§ 13 Abs. 2 UWG):
- Name oder Firma des Abmahnenden und seine Anspruchsberechtigung
- Konkrete Wiedergabe des Sachverhalts
- Bezeichnung des Wettbewerbsverstoßes und rechtliche Begründung, warum das Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellen soll.
- Aufforderung, das verletzende Verhalten zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abzugeben.
- Androhung gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn die Unterlassungserklärung nicht bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet wird.
- Aufzählung und Berechnung der Abmahnkosten bzw. Aufwendungen wie Anwaltskosten.
- Ggf. Vollmacht.
Was kann mit einer Abmahnung erreicht werden?
Die Abmahnung ist eine Art Mittel zur „Selbstkontrolle“ innerhalb der Wirtschaft. Unternehmen können kostengünstig Wettbewerbsstreitigkeiten aus der Welt schaffen, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Im Rahmen der Abmahnung können verschiedene Dinge gefordert werden.
Unterlassung
Nachdem der Abgemahnte auf das wettbewerbswidrige Verhalten hingewiesen wurde, kann der Abmahnende verlangen, dass dieses in Zukunft eingestellt wird. Notwendig ist, dass aus rechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes besteht. Ist dies der Fall, kann mit der Abmahnung dieser Anspruch geltend gemacht werden. Die Abmahnung ist dann berechtigt.
Mögliche Wettbewerbsverstöße, die eine Abmahnung begründen, sind beispielsweise:
- Irreführende Werbung – z.B. macht das Unternehmen X unwahre Angaben über verschiedene Produktmerkmale.
- die Verwendung fehlerhafter AGB – z.B. verwendet der Online-Händler Y beim Vertrieb seiner Produkte auf seiner Webseite keine Widerrufsbelehrung und seine AGB enthalten überraschende Klauseln, mit denen Verbraucher nicht rechnen können.
- die Verwendung fehlerhafter Preisangaben – z.B. wird bei der Buchung eines Fluges über das Portal des Unternehmens Z der Gesamtpreis erst am Ende vollständig eingeblendet und enthält unerwartet höhere Kosten als zuvor bei der Auswahl des Fluges suggeriert wurde.
Ersatz von Aufwendungen – insbesondere Rechtsanwaltskosten
Der Abmahnende kann den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten von seinem Mitbewerber verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Mitbewerber abgemahnt wurde. Wie hoch diese Kosten sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
Achtung: Mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2020 kann bei folgenden Wettbewerbsverstößen kein Ersatz von Abmahnkosten verlangt werden (§ 13 Abs. 4 UWG)
- Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien – einfach gesagt im Internet
- Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen
Kann man ohne Anwalt abmahnen?
Grundsätzlich ja. Es ist jedoch davon abzuraten ohne juristischen Rat aktiv zu werden. Wettbewerbsrechtliche Fragen sind häufig komplex und benötigen eine detaillierte rechtliche Bewertung. Aufwendungen, die Ihnen als Abmahnender entstanden sind, können Sie nur von Ihrem Mitbewerber fordern, wenn die Abmahnung berechtigt und fehlerfrei ist.
Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten und vermeiden Fehler, die dazu führen, dass Sie auf Kosten sitzenbleiben.
Was passiert, wenn der Abgemahnte nicht reagiert?
Hat der Abgemahnte nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert oder die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben, kann damit gerechnet werden, dass weitere Wettbewerbsverstöße folgen werden. Man spricht dann von einer Wiederholungsgefahr.
In einem nächsten Schritt können Sie als Abmahnender deshalb zur Klage greifen oder eine einstweilige Verfügung gegen den potentiellen Verletzer beantragen. Daraufhin wird die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß besteht durch ein Gericht entschieden. Das wettbewerbswidrige Verhalten kann dann direkt gerichtlich verboten werden.
Hierbei ist hat die einstweilige Verfügung den Vorteil, dass das Verfahren wesentlich schneller beendet ist als bei einer normalen Klage. Gerade wenn der Ruf eines Unternehmens oder der Schutz von Verbrauchern gefährdet ist, ist ein schnelles Ergebnis von großer Relevanz.
Fazit – Wann ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung zulässig?
- Die Abmahnung ist ein Mittel, um Wettbewerbsstreitigkeiten außergerichtlich zu lösen.
- Geht ein Mitbewerber davon aus, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, kann er den Konkurrenten abmahnen und auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zukünftige Wettbewerbsverstöße können so verhindert werden.
- Wird dagegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vereinbart und der Unterlassungsschuldner verstößt dennoch gegen diese Erklärung, greift eine empfindliche Vertragsstrafe!
- Wenn der Abgemahnte der Forderung nicht nachkommt, kann der Abmahnende gerichtliche Schritte gegen den Mitbewerber einleiten. Sind die Ansprüche begründet, hat der Abgemahnte die Kosten in Höhe der gesetzlich anfallenden Gebühren zu tragen.
- Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob Ihre Abmahnung korrekt formuliert ist. So wird die Abmahnung nicht “zum Bumerang” und Sie bleiben nicht unnötig auf Kosten sitzen!
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