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Urheberrecht, Bildrechte an Fotos von Promis

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Urheberrecht: Wann darf ich Bilder von Promis oder anderen Personen nutzen?

Schutz durch das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Fotografen und die abgebildeten Personen. Auf vielen Websites von Unternehmen und in den sozialen Medien tauchen Fotos auf, die nicht unbedingt mit der Einwilligung des Fotografen oder der abgebildeten Person hochgeladen werden.

Das heißt,

  • zum einen wird das urheberrechtliche Werk und
  • zum anderen das Persönlichkeitsrecht darauf dargestellter Personen geschützt.

Welche Rechte müssen berücksichtigt werden? Es gibt mehrere Rechtspositionen, die eine Rolle spielen.

Der Fotograf eines „Lichtbildwerkes“ ist als Urheber durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es sich bei dem Bild um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Das ist in der Regel der Fall. Und zwar egal, ob es sich bei dem Fotografen um einen Profi oder eine Privatperson handelt.

Es darf jedoch nicht eine alltägliche Aufnahme sein. Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfungen mit sog. Gestaltungshöhe handeln. Dann besteht Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Auch alltägliche Fotos, die keine gesteigerte Werkqualität haben, sind geschützt. Das sind beispielsweise „Schnappschüsse“ wie Urlaubs- oder Familienbilder, die in alltäglichen Situationen erstellt werden. Aber auch diese Bilder können nach § 72 UrhG geschützt werden und so Rechte für den Urheber -also den Fotografen – begründen.

Rechte des Fotografen

Welche Benutzungs- und Verbotsrechte hat der Fotograf?

Eines vorab: Der Fotograf bleibt Urheber seiner Werke. Er kann nicht das Urheberrecht übertragen, aber Nutzungsrechte an seinen Werken.

Der Fotograf kann sich auf seine Rechte aus den §§ 11 ff. UrhG berufen. Er allein kann zudem das Recht bestimmen, ob und wie sein Werk benutzt wird wird.

Zudem hat der Fotograf das regelmäßig vergessene Recht auf Namensnennung. Ihm ist also die Zuordnungsmöglichkeit seiner Bilder zu seiner Person zuzusprechen.

Es ist wichtig, bei der Nutzung von Bildern für Websites, Print oder sonst wo oder wie die Einwilligung des Fotografen einzuholen. In die Nutzung der Bilder für Social Media Portale muss ebenso ausdrücklich erklärt werden, um auch diese weitreichende Nutzung zu legitimieren.

Welche Rechte hat die abgebildete Person?

Zudem spielen Rechte Dritter eine Rolle, die insbesondere Fotografen beachten müssen.

Es werden wie gesagt auch die Rechte der Personen geschützt, die auf den Bildern abgebildet sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG. Nach dem Urheberrecht dürfen Bilder danach nicht verwendet werden, wenn die Veröffentlichung von Fotografien mit nachteiligen Folgen für den Abgebildeten verbunden ist. Soll heißen, verletzt das Bild das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten, ist deren Zustimmung zur Nutzung erforderlich.

Es können dann Rechte auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die §§ 22 ff. KUG regeln die Rechte der Personen am eigenen Bild. Dort stehen nicht die Rechte des Urhebers Im Fokus, sondern auch die der fotografierten.

In diesen Vorschriften werden die Rechte des Abgebildeten geregelt. Gemäß § 22 KUG dürfen die Fotografen nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden.

Regelmäßig bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten aber nicht. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung jeden Bildes erforderlich:

  • Geht die Person auf dem Bild als Beiwerk „unter“ ist für die Bildnutzung keine Einwilligung erforderlich,
  • steht die Person aber im Mittelpunkt des Bildes und ist klar identifizierbar, ist die Einwilligung erforderlich.

Die Ausnahmen zu der Erforderlichkeit einer Einwilligung des Abgebildeten befinden sich in § 22 KUG und § 23 KUG.

Besonderheit (der konkludenten Einwilligung): Im Zweifel gilt die Einwilligung nach § 22 S.1 KUG als erteilt, wenn die fotografierte Person für die Abbildung eine Entlohnung erhalten hat.

Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG

Nach § 23 Abs.1 KUG besteht das Erfordernis zur Einwilligung in folgenden Fällen nicht:

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Urheberrecht
  • Das Erscheinen der Personen als Beiwerk
  • Bildnisse der Zeitgeschichte

Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshofs) zur Nutzung von Promibildern

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Nutzung eines Bildes einer prominenten Person als „Klickköder“ oder „Clickbait“. In diesem Fall bedeutete die unberechtigte Veröffentlichung einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Prominenten, da der redaktionelle Beitrag keinen Bezug zu dem Prominenten hatte.

 

Das Presseunternehmen wurde somit zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.

Zitat:

„Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung: +++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht. Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch genommen. Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 € verurteilt.“

Nutzung des Bildnisses ohne redaktionellen Bezug greift in das Recht am eigenen Bild ein

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als „Clickbait“ („Klickköder“) ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.“ Zitat Ende

Das Gericht hat entschieden, dass es sich um einen rechtswidrigen Eingriff handelt, da eine Einwilligung des Klägers gem. § 22 Satz 1 KUG nicht vorlag. Bei der Entscheidung, ob es sich bei der Veröffentlichung um ein Bildnis der Zeitschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und somit keine Einwilligung des Klägers vorliegen musste, wurde von dem Gericht eine Interessenabwägung durchgeführt. Vorliegend hat das Gericht die Interessen des Klägers höher gewichtet, da das Bildnis der prominenten Person für eine Berichterstattung genutzt wurde, die keinen inhaltlich Bezug zu ihr aufweist. Zudem befand sich das Posting an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit. Die Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr von 20.000 € ist sicherlich angemessen.

Man kann nur die Empfehlung aussprechen, dass man bei der Nutzung von Fotos sehr vorsichtig agiert und sich die eindeutige schriftliche Einwilligung des Fotografen und des Abgebildeten für die Nutzung einholt, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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