Rechtsmissbrauch durch unrechtmäßige Geltendmachung der Abmahnkosten!

Sobald ein Unternehmer Abmahnkosten einfordert, die nach der neuen UWG ausgeschlossen sind, begibt er sich in eine Straftat, denn diese Geltendmachung ist rechtsmissbräuchlich. Durch den Rechtsmissbrauch infiziert sich die gesamte Forderung des Gläubigers und wirkt sich auf den gesamten Anspruch aus, sodass dieser unbegründet ist. (LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021 - AZ: 10 O 10/21)
Rechtsmissbrauch von Abmahnkosten

Rechtsmissbrauch von Abmahnkosten

Sobald ein Unternehmer Abmahnkosten einfordert, die nach der neuen UWG ausgeschlossen sind, begibt er sich in eine Straftat, denn diese Geltendmachung ist rechtsmissbräuchlich. Durch den Rechtsmissbrauch infiziert sich die gesamte Forderung des Gläubigers und wirkt sich auf den gesamten Anspruch aus, sodass dieser unbegründet ist. (LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021 – AZ: 10 O 10/21) 

In diesem Fall, forderte der Beklagte die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, da diese bestimmte Online-Verkaufs Verpflichtungen nicht enthielt. Dazu zählen unter anderem das Impressum, Widerrufsbelehrungen oder auch Verlinkungen. Außergerichtlich wurden gleichzeitig auch Abmahnkosten geltend gemacht und die Unterzeichnung einer Strafe abwehrenden Unterlassungserklärung gefordert.  

Ganz zu Unrecht
Nach § 13 Abs.4 Nr.2 UWK, besteht in einem solchen Fall kein Anspruch. Das UWG wurde bereits im Dezember im Jahre 2020 dahingehend angepasst, sodass bei Abmahnung im Onlinebereich keine Verstöße gegen gesetzliche Information oder Kennzeichnungspflichten bestehen und somit auch kein Ersatzanspruch für die Kosten entstehen.

Ebenfalls besteht auch kein Anspruch einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Solange der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter unter sich angestellt hat, ist er nicht dazu verpflichtet.  (§ 13 a Abs.2 UWG).  

Einstweilige Verfügung 
Nachdem der Abgemahnte nicht reagiert hatte, veranlasste der Kläger eine einstweilige Verfügung. Dies wurde jedoch vom Landesgericht Dortmund aufgrund des vorherigen Rechtsmissbrauches nach $8c Abs.2 Nr.3 UWG, abgelehnt. 

Verstoß gegen Treu & Glaube!  
Die außergerichtliche Einforderung der Abmahnkosten, sieht hier ein Verstoß gegen Treu und Glaube. Dieses Urteil beruft sich auf dem § 8c Abs.2 Nr. 3 UWG. In diesem wird verlautet:  

Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden.   

Mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 würden bereits die Gebühren geltend gemacht, obwohl dies nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen ist. Nach diesen Festsetzungen steht es dem Antragsteller nicht zu, erforderliche Aufwendungen zu verlangen. Desselben unterliegt auch die Forderung nach einer Unterlassungserklärung. Ebenfalls forderte der Antragsteller somit eine strafbewehrte Vertragsstrafe, obwohl nach der neuen Gesetzeslage § 13 a Abs. 2 UWG sowie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG verwehrt ist. Eine höhere Mitarbeiterzahl als die 100 Mann Grenze, war in der Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

Klageerhebung und Unterlassungserklärung 
Ein Schuldner, der eine Abmahnung, alleinig auf das Fehlen einer Vollmacht rügt, zugleich aber erkennen lässt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, gibt dem Unterlassungsgläubiger keine Veranlassung zur Klageerhebung. Dieses Urteil erging am 30.11.2020 in Berlin. (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 – Az. 5 W 1120/20).

Außergerichtlich wurde die dortige Beklagte durch den Kläger abgemahnt. Der Grund lag in einem Rechtsverstoß. Zugleich war dem Schreiben keine unterschriebene Vollmacht beigefügt. Aufgrund der fehlenden Vertretungsvollmacht wurde erklärt, dass bei entsprechendem, authentifiziertem Nachweis eine Unterlassungserklärung vorstellbar wäre.

Leitsatz des Kammergerichts Berlin (KG):

  1. Ein Gericht, welches in einem Endurteil eine Kostenentscheidung getroffen hat, hat keine Befugnis, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen. In derartigen Fällen ist daher kein Abhilfeverfahren durchzuführen.
  2. Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.
  3. Nach 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKG-KV fällt nur eine 1,0 Gerichtsgebühr an, wenn das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wird. Das gilt auch dann, wenn dieses Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 13.10.2020 zu 5 W 1092/20, dort betreffend ein Kostenfestsetzungsverfahren).

Grund zur Klage? 
Nachdem Klage erhoben wurde, gab die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis ab. Dann kam die Frage auf, wer nun die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Daraufhin entschied das KG Berlin, dass der Kläger die Kosten zu tragen hatte. Grund hierfür sei, dass die Beklagte keinerlei Veranlassung zur Klage gegeben habe. Auch kann durch Schuldner seitiges Zweifeln an der Vertretungsvollmacht, die Unterlassungserklärung davon abhängig gemacht werden.  

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte bei einem Nachweis einer Vertretungsvollmacht, grundsätzlich bereit gewesen wäre, die Unterlassungserklärung aufgrund der Abmahnung abzugeben. Die Beklagte wollte lediglich, dass die Abmahnung aussprechende Person durch eine Unterschriftsleistung individualisiert und legitimiert wird. Das war dem Kläger zuzumuten. Weiterhin wurde vor diesem Hintergrund dem Kläger kein Anlass gegeben, er würde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Beklagten wiederum war es nicht zumutbar, ohne Nachweis eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Eine eventuell strafbewehrte Unterlassungserklärung könne man nicht jedem Beliebigen in die Hand geben wollen.  

Irreführende Werbung, wenn Handwerker Dienstleistungen nicht erbringen, sondern Subunternehmer. 
Handwerker handeln irreführend, wenn er im Rahmen seiner Bewerbung nicht darauf hinweist, dass er seine Dienste nicht selbst erbringt, sondern Subunternehmer beauftragt. (OLG Rostock, Beschl. v. 17.02.2021 – Az.: 2 U 11/20) 

Der Beklagte bewarb seine Dienstleistungen, welche dann durch einen Subunternehmer erbracht worden sind. Auf diesen Umstand wurde in der Bewerbung nicht hingewiesen. Erst im Zuge der eigentlichen Auftragsgespräche wurde der Kunde darauf hingewiesen.  

Das Oberlandesgericht stufte dieses Verhalten daraufhin als irreführend ein. Denn bei einem handwerklichen Auftrag erwartet der Kunde eine persönliche Erbringung. Auch der Umstand, dass der Kunde dies im Auftragsgespräch erführe, ändere nichts an der Rechtsprechung, da die irreführende Anlockung bereits erfolgt sei.  

Bewerbung entscheidend  
Es reicht schon der Umstand, dass die Werbung den Einsatz von Fremdpersonal oder Subunternehmen unterschlägt, um irreführend und wettbewerbswidrig zu sein. Vor allem dann, wenn durch Formulierungen wie „aus einer Hand“ unterstrichen wird, dass keine weiteren Vertragspartner eingebunden sind. Auch bei der Formulierung „Montage durch Fachpersonal“ würde der Endverbraucher verstehen, dass die Montage durch eigenes Personal erfolgt.  

Der Einwand des Beklagten, die Werbung sei nicht zielführend, da spätestens im Auftragsgespräch der Einsatz von Subunternehmer offengelegt wird.  Darauf kann es mit Blick auf die Zielrichtung des Lauterkeitsrechts nicht ankommen, das Verschaffen wettbewerbswidriger Marktvorteile in jeder Hinsicht, vor allen Dingen in jeder Geschäftsanbahnungsphase zu unterbinden. Die Werbung soll einen kundenstromleitenden Effekt auslösen und ist somit als ganzes zu betrachten.  

Wichtig ist die Ankündigung, nicht die Auflösung 
Der Einsatz von Subunternehmern muss schon im Rahmen des Werbeslogans selbst erfolgen.  

Ansonsten könnten auch Supermärkte Werbung zielgerichtet anders schalten und die Situation erst im Markt direkt auflösen. Dass dies, wettbewerbswidrig und -verzerrend wäre, bedarf keiner weiteren Erklärung.  

Rechtliche Gewand des Vertragspartners entscheidend, nicht die familiäre Nähe 
Im vorliegenden Fall wurde durch die Beklagte eine GmbH mit der Auftragsabwicklung eingeschaltet, bei dem der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten war. Dieses Nähe-Verhältnis war für das Gericht genauso irrelevant, wie die Frage nach der handwerklichen Ausbildung des Subunternehmers.  

Rechtsmissbrauch von Abmahnkosten: Das Gericht erklärt: 
„Was der Verbraucher bei handwerklichen Leistungen typischerweise erwartet, ist die Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner bzw. dessen eigenes Personal. Insbesondere wird der Verbraucher regelmäßig das „Einstehen“ seines Vertragspartners nicht nur in einem finanziell-haftungsrechtlichen Sinn begreifen (und erwarten) (…), sondern gerade auch oder sogar vorrangig in einem spezifisch handwerklich-berufsethischen Sinn. (…)    

Keine Rolle spielt weiter der Umstand, dass es sich bei dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der (…) GmbH um den Ehemann der Beklagten handelt. Auch das nimmt der Gesellschaft nicht den Charakter eines Dritten, und zwar insbesondere auch nicht mit Rücksicht auf die wiederholte Verwendung der Pluralform „Wir“ in den streit begriffenen Werbeslogans bzw. auf das begriffliche Abstellen auf die „Familie“.   

Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht nur die handwerkliche Dienstleistungserbringung aus einer Familie, sondern aus einer rechtlichen Person, auch aus Haftungsgründen. Dies war im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.

Rechtsmissbrauch von Abmahnkosten

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