Google Bewertungen löschen – Ansprüche durchsetzen

Google-Bewertung löschen lassen – geht das überhaupt? Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Denn nicht jede Kritik ist rechtlich zulässig. Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder bewusst rufschädigende Rezensionen verletzen das Persönlichkeitsrecht und können gelöscht werden. In diesem Beitrag erklären wir, wann Bewertungen unzulässig sind, wie Sie rechtlich dagegen vorgehen – und warum anwaltliche Unterstützung Ihre Erfolgschancen deutlich erhöht.
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In der digitalisierten Geschäftswelt genügen oft wenige Klicks, um den Ruf eines Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen. 
Bewertungen auf Plattformen wie: 

  • Google 
  • Jameda 
  • Kununu 
  • Trustpilot
  • Yelp 

sind für viele potenzielle Kunden ein entscheidendes Kriterium. Sie prägen das Vertrauen, beeinflussen die Sichtbarkeit im Internet und haben spürbare Auswirkungen auf die Kundengewinnung. Doch was passiert, wenn diese Bewertungen unfair, falsch oder sogar bewusst geschäftsschädigend sind?

Nicht jede negative Rezension ist rechtlich zulässig und daher an sich zu löschen. Aber wie?

Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fingierte Bewertungen verletzen das Persönlichkeitsrecht und können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. In solchen Fällen sollten Betroffene nicht zögern, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten.

Inhalt

Warum sind Google-Bewertungen für Unternehmen so wichtig?

Google-Bewertungen spielen heute eine zentrale Rolle für den geschäftlichen Erfolg von Unternehmen, Dienstleistern, Handwerkern, Agenturen, Freiberuflern und Selbständigen. Potenzielle Kunden suchen häufig bereits vor einer ersten Kontaktaufnahme nach den Bewertungen eines Unternehmens und orientieren sich zunehmend an Online-Bewertungen, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Besonders auf Google, der meistgenutzten Suchmaschine, haben Bewertungen eine enorme Reichweite und beeinflussen den ersten Eindruck nachhaltig.

Vertrauen schaffen durch authentische Kundenmeinungen

Gerade aus diesem Grund sind gute und positive Bewertungen ein entscheidender Faktor dafür, ob Unternehmer beauftragt werden, denn eine gute Bewertung auf Google vermittelt Vertrauen. Nutzer erhalten durch Rezensionen einen unmittelbaren Einblick in die Qualität der angebotenen Leistungen oder Produkte. Unternehmen mit vielen positiven Bewertungen gelten als professionell, zuverlässig und kundenfreundlich.

Umgekehrt können schon wenige negative Einträge Zweifel wecken und potenzielle Kunden abschrecken. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe sind auf ein positives Bewertungsbild angewiesen, um im Wettbewerb zu bestehen.

Google-Bewertungen beeinflussen die Sichtbarkeit in der Suche

Google-Bewertungen sind außerdem nicht nur ein Imagefaktor, sondern auch ein bedeutender Rankingfaktor für die lokale Suchmaschinenoptimierung (Local SEO). Wer mit der Google-Suche oder bei Google Maps nach einem bestimmten Anbieter sucht, sieht oft zuerst die Unternehmen mit den besten Bewertungen. Die Sternebewertung und die Anzahl der Rezensionen können darüber entscheiden, ob ein Unternehmen überhaupt gefunden wird oder im digitalen Schatten verschwindet. Schlechte Bewertungen oder wenige Rückmeldungen können somit die Auffindbarkeit und damit den Umsatz direkt beeinträchtigen.

Negative Bewertungen haben reale wirtschaftliche Folgen

Unfaire oder falsche Google-Bewertungen sind daher mehr als nur ein Ärgernis, da sie reale wirtschaftliche Schäden verursachen und das Image eines Unternehmens erheblich schädigen können. Ein schlechter Gesamteindruck in der Google-Suchergebnisliste führt häufig dazu, dass Kunden abspringen und sich für die Konkurrenz entscheiden. Für Dienstleister wie Ärzte, Anwälte, Handwerker oder Gastronomen kann dies erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.

Gerade wenn eine Bewertung unwahr oder rechtswidrig ist, sollte sie nicht hingenommen werden. Häufig fragen sich Betroffene allerdings, was man gegen Google Bewertungen überhaupt tun kann.

Möchten Sie negative Google-Bewertungen entfernen lassen?
Unfaire, falsche oder beleidigende Bewertungen auf Google können Ihrem geschäftlichen Ruf erheblichen Schaden zufügen. Nutzen Sie Ihr Recht auf Löschung und sorgen Sie für ein authentisches und faires Bewertungsprofil.

Können Google-Bewertungen überhaupt gelöscht werden?

Ja. Google ist dazu verpflichtet, wenn der Beitrag rechtswidrig ist.

Viele Betroffene stellen sich zunächst die grundlegende Frage, ob sich Google-Bewertungen löschen lassen. Die kurze Antwort lautet: Ja, das ist grundsätzlich möglich. 

Eine Löschung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich begründet durchsetzbar. Google selbst stellt Richtlinien auf, welche Inhalte auf der Plattform erlaubt sind und welche gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Bewertungen, die gegen diese Regeln oder geltendes Recht verstoßen, können entfernt werden.

Die Frage, ob sich Bewertungen löschen lassen, stellt sich nicht nur bei Google. Auch auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu, Trustpilot, Yelp oder Facebook sind rechtswidrige Bewertungen grundsätzlich angreifbar. Zwar unterscheiden sich die Meldeverfahren im Detail, doch die rechtlichen Maßstäbe, insbesondere das Persönlichkeitsrecht, gelten plattformübergreifend.

Löschung durch Meldung bei Google ist eine Option

Die Löschung einer Bewertung ist jedoch kein automatischer Prozess. Vor der Löschung einer Bewertung muss eine Meldung erfolgen. Google prüft jede Meldung individuell und entscheidet im Einzelfall, ob ein Verstoß vorliegt. Dabei agiert Google als Plattformbetreiber eigenständig, was bedeutet, dass eine Löschanfrage nicht immer erfolgreich ist, selbst wenn sie aus Sicht des Betroffenen berechtigt erscheint.

Löschung ist auch auf dem Rechtsweg möglich

Neben der direkten Meldung über Google besteht auch die Möglichkeit, auf rechtlichem Wege gegen Bewertungen vorzugehen, etwa mit anwaltlicher Unterstützung. In solchen Fällen fordern wir die unverzügliche Löschung der Bewertung von der bewertenden Person und/oder der Bewertungsplattform.

Schließlich ist die Bewertung zu löschen, wenn sie rechtswidrig ist und somit die Rechte der betroffenen Person verletzt. Dabei geht es vor allem um die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht und der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.

Es kommt immer auf den Inhalt, den Kontext und die Umstände der jeweiligen Bewertung an

Wo liegt die Grenze bei negativen Bewertungen oder anderen Aussagen?

Bei der rechtlichen Bewertung einer solchen Rezension stellt sich oft die zentrale Frage, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder die Rechte des Bewerteten verletzt werden. Diese Abgrenzung ist entscheidend, denn während die Meinungsfreiheit in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt ist, endet dieser Schutz, sobald das Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder andere rechtlich geschützte Interessen verletzt werden.

Bewertungen, die rechtmäßig sind:

Die Meinungsfreiheit schützt subjektive Einschätzungen, Bewertungen und persönliche Eindrücke, selbst wenn diese scharf, zugespitzt oder emotional formuliert sind. Typische Beispiele sind Aussagen wie „Ich war sehr unzufrieden“ oder „Der Service war enttäuschend“. Solche Formulierungen sind grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie für Unternehmen unangenehm sind. Voraussetzung ist, dass sie auf eigenen Erfahrungen beruhen und nicht gegen allgemeine Gesetze oder die Google-Richtlinien verstoßen.

Bewertungen, die rechtswidrig sind:

Rechtswidrig sind Bewertungen nicht mehr unter die geschützte Meinungsfreiheit fällt, sondern den Tatbestand der Schmähkritik, der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt. 

Ebenso unzulässig sind falsche Tatsachenbehauptungen. Wenn beispielsweise behauptet wird, ein Unternehmen habe nie geliefert oder ein Mitarbeiter sei unfreundlich gewesen, obwohl kein tatsächlicher Kundenkontakt bestand, dann handelt es sich nicht mehr um eine Meinung, sondern um eine potenziell unwahre, überprüfbare Tatsachenbehauptung.

Ein weiteres Kriterium für die Unzulässigkeit ist die sogenannte Schmähkritik. Diese liegt dann vor, wenn es dem Verfasser in erster Linie darum geht, das Unternehmen oder eine Person herabzuwürdigen, ohne sich sachlich mit dem eigentlichen Thema auseinanderzusetzen. Auch beleidigende, diskriminierende oder menschenverachtende Äußerungen überschreiten die Grenze des rechtlich Zulässigen.

Wie Gerichte zwischen Meinung und Rechtsverstoß unterscheiden

Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich intensiv mit der Zulässigkeit von Online-Bewertungen auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Bewertung im Internet zulässig ist, solange sie auf einer tatsächlichen Erfahrung beruht und nicht willkürlich erfolgt. Der BGH hat beispielsweise entschieden, dass Google verpflichtet ist, bei berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße aktiv zu werden und Bewertungen zu prüfen.

Gerichte bewerten auch, ob eine Kritik „substantiiert” ist. „Substantiiert“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Bewertung nachvollziehbare Inhalte enthalten muss und nicht bloß pauschal oder destruktiv sein darf. Substanzlose Aussagen wie „Abzocke” oder „kriminelle Methoden” ohne jede Begründung gelten häufig als rechtswidrig, da sie allein der Diffamierung dienen und keine sachliche Auseinandersetzung erkennen lassen.

Persönlichkeitsrecht ist wirksames Schutzinstrument

Sowohl natürliche als auch juristische Personen haben ein Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit. Dieses umfasst insbesondere den Schutz der Reputation, der geschäftlichen Ehre und der wirtschaftlichen Entfaltung. Wird dieses Recht durch eine Bewertung verletzt, kann die betroffene Person oder das Unternehmen rechtlich gegen die Veröffentlichung vorgehen. Eine solche Vorgehensweise sollte immer mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen und notfalls auch auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.

Nicht nur Bewertungen: Auch andere öffentliche Aussagen können rechtswidrig sein

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor jeder Form öffentlich zugänglicher, ehrverletzender oder rufschädigender Aussagen, nicht nur vor unzulässigen Google-Bewertungen. Dabei ist es unerheblich, auf welcher Plattform eine Äußerung veröffentlicht wurde, entscheidend ist, ob sie in die Rechte einer Person oder eines Unternehmens eingreift.

Rechtswidrige Aussagen können überall auftreten. Dazu zählen beispielsweise Kommentare, Bewertungen und Äußerungen:

  • Branchenverzeichnisse wie Yelp, Trustpilot, Jameda oder ProvenExpert,
  • soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter), LinkedIn oder TikTok
  • Video- und Bewertungsportale wie YouTube oder Kununu
  • Foren und Kommentarfunktionen auf Websites, Blogs und Nachrichtenseiten
  • Presseportale oder Online-Magazine, die Namen oder Bewertungen unreflektiert übernehmen
  • Einträge bei Maps-Diensten wie Apple Maps oder Bing Places.
  • App-Store-Rezensionen, etwa im Google Play Store oder Apple App Store
  • sowie auf Webseiten Dritter

Auch automatisch generierte Inhalte oder die wiederholte Verbreitung falscher Tatsachen durch sogenannte Aggregatoren können rechtlich problematisch sein.

Wird durch eine solche Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder ein wettbewerbsrechtlich geschütztes Interesse verletzt, besteht ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung. Auch Schadensersatzforderungen sind in gravierenden Fällen möglich. Dabei gelten dieselben juristischen Maßstäbe wie bei Bewertungen. Entscheidend sind Inhalt, Wahrheitsgehalt und Kontext.

Es empfiehlt sich daher, nicht nur Bewertungen im engeren Sinne zu beobachten, sondern sämtliche öffentlich einsehbaren Aussagen über das eigene Unternehmen regelmäßig zu prüfen. Gerade bei wiederholten oder systematisch gestreuten Aussagen kann ein koordiniertes rechtliches Vorgehen notwendig werden.

Unser Tipp: Lassen Sie problematische Inhalte frühzeitig prüfen, bevor ein Reputationsschaden entsteht. Rechtsanwalt Boris Nolting ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie kompetent in allen Fragen rund um rechtswidrige Online-Inhalte, Medienäußerungen und Bewertungen.

Sie möchten eine Veröffentlichung rechtlich bewerten lassen?

Nehmen Sie Kontakt auf: Wir prüfen für Sie, ob ein Löschungs- oder Unterlassungsanspruch besteht und setzen Ihre Rechte durch.

Welche Google-Bewertungen können gelöscht werden?

Nicht jede unangenehme Bewertung ist automatisch unzulässig oder löschbar. Dennoch gibt es klare rechtliche und plattformspezifische Kriterien, nach denen bestimmte Bewertungen entfernt werden können. Dabei ist zwischen den internen Richtlinien von Google und den gesetzlichen Vorgaben nach deutschem Recht zu unterscheiden.

Löschung aufgrund eines Verstoßes gegen die Google-Richtlinien

Google selbst hat umfassende Inhaltsrichtlinien definiert, die Nutzer bei der Abgabe von Bewertungen einhalten müssen. Bewertungen, die gegen diese Regeln verstoßen, können auf Antrag durch Google gelöscht werden.

Dazu zählen unter anderem Inhalte, die Hassrede, Diskriminierung oder persönliche Angriffe enthalten. Auch Drohungen, Gewaltverherrlichung oder belästigendes Verhalten führen in der Regel zur Löschung durch Google. Ebenso gilt Spam als Verstoß. Dazu zählen beispielsweise massenhaft eingestellte Bewertungen mit identischem Wortlaut oder das systematische Abgeben negativer Bewertungen ohne Bezug zur Leistung.

Ein weiterer häufiger Fall ist die Verwechslung von Unternehmen oder Standorten. Wird eine Bewertung etwa versehentlich einem falschen Google-Unternehmenseintrag zugeordnet, obwohl der Nutzer eine ganz andere Firma meinte, kann dies als „irrelevanter Inhalt“ gewertet werden. In solchen Fällen ist eine Entfernung oft problemlos möglich.

Löschung aufgrund eines Verstoßes gegen deutsches Recht

Neben den Google-Richtlinien gelten auch die gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Besonders häufig werden Bewertungen entfernt, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Wettbewerbsrecht oder das Recht auf freie Berufsausübung verstoßen.

Ein häufiger Löschgrund ist die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Wenn jemand behauptet, eine Leistung sei mangelhaft erbracht worden, obwohl keine tatsächliche Geschäftsbeziehung bestanden hat, dann handelt es sich nicht um eine Meinung, sondern um eine überprüfbare Behauptung. Ist diese nachweislich falsch, besteht ein Löschungsanspruch.

Auch Schmähkritik ist unzulässig. Davon spricht man, wenn eine Bewertung ausschließlich darauf abzielt, eine Person oder ein Unternehmen herabzuwürdigen, ohne sich sachlich mit der Leistung oder dem Verhalten auseinanderzusetzen. Solche diffamierenden Aussagen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und können erfolgreich gelöscht werden.

Ebenso unzulässig sind Bewertungen durch Personen, die keinerlei Kontakt zum bewerteten Unternehmen hatten. Google sieht in solchen Fällen einen klaren Verstoß gegen die Authentizitätsanforderungen der Plattform. Diese Sichtweise wird durch das deutsche Recht bestätigt, da Bewertungen ohne tatsächliche Erfahrung als irreführend und geschäftsschädigend gelten.

Schließlich können auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen. Insbesondere, wenn Mitbewerber oder deren Beauftragte gezielt negative Bewertungen abgeben, um einem Konkurrenten zu schaden, liegt ein unlauterer Wettbewerb vor. Solche Fälle berechtigen nicht nur zur Löschung der Bewertung, sondern häufig auch zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Bewertungen sind nicht grenzenlos zulässig

Google-Bewertungen unterliegen sowohl internen Richtlinien als auch den Grenzen des deutschen Rechts. Inhalte, die beleidigend, falsch, verleumderisch oder geschäftsschädigend sind, können und sollten gelöscht werden. Die genaue Einordnung erfordert juristisches Fachwissen und eine sachliche Prüfung im Einzelfall. Für betroffene Unternehmen und Einzelpersonen lohnt sich eine rechtliche Überprüfung durch einen erfahrenen Anwalt. Rechtsanwalt Boris Nolting ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät seine Mandanten umfassend und fachkundig in Belangen, die u. a. das Wettbewerbsrecht, Medienrecht und den Datenschutz betreffen.

Wie sollte man mit anonymen oder fingierten Google-Bewertungen umgehen?

Viele Unternehmen sehen sich mit negativen Bewertungen auf Google konfrontiert, bei denen die Verfasser anonym bleiben oder bei denen ein echter Kundenkontakt nicht nachvollziehbar ist. In zahlreichen Fällen handelt es sich um Fake-Bewertungen, also Rezensionen, die entweder frei erfunden sind oder gezielt geschäftsschädigend wirken sollen. Diese Form der Rufschädigung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und sollte nicht hingenommen werden.

Anonyme Bewertungen auf Google:

Google erlaubt grundsätzlich anonyme Bewertungen, da Nutzer keine Klarnamen angeben müssen. Problematisch wird es jedoch, wenn durch diese Anonymität missbräuchliche Bewertungen entstehen, beispielsweise wenn es sich um frei erfundene Kritik handelt oder kein tatsächlicher Kontakt mit dem Unternehmen stattgefunden hat. In solchen Fällen kann sich der Verfasser nicht mehr auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Auch anonyme Bewertungen unterliegen den allgemeinen rechtlichen Anforderungen. Ist eine Bewertung inhaltlich unwahr, beleidigend oder anders schädigend, besteht die Möglichkeit, auf rechtlichem Wege dagegen vorzugehen – unabhängig davon, ob der Verfasser bekannt ist oder nicht. 

Denn zumindest ist die Plattform, auf der die Bewertung steht, bekannt und kann zur Beseitigung und Unterlassung aufgefordert werden. Ab Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Inhaltes (Meinung oder andere Aussage) hat die Plattform den betroffenen Inhalt unverzüglich zu löschen (Hostproviderhaftung).

Identitätsfeststellung anonymer Verfasser

Wenn der Verfasser einer negativen Bewertung anonym bleibt, kann ein gerichtliches Verfahren notwendig werden. In bestimmten Fällen ist es möglich, über einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen. Dies betrifft insbesondere die IP-Adresse oder andere Nutzungsdaten, die Google im Rahmen des Möglichen gespeichert hat.

Solche Auskunftsansprüche werden in der Regel mit gerichtlicher Unterstützung durchgesetzt. Voraussetzung ist, dass ein substantiiertes Löschungsverlangen an Google gestellt wurde und das Unternehmen nicht reagiert hat oder die Bewertung nicht entfernt wurde. Oft reicht bereits die anwaltliche Androhung einer Klage aus, um eine Bewertung löschen zu lassen.

Fake-Bewertungen durch Mitbewerber: unlauterer Wettbewerb und Rechtsmissbrauch

Besonders schwerwiegend sind fingierte Bewertungen durch Konkurrenten oder deren Beauftragte. Solche Handlungen stellen einen klaren Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das Ziel besteht in der Regel darin, den guten Ruf eines Unternehmens gezielt zu schädigen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Wer als Mitbewerber eine negative Bewertung abgibt, ohne tatsächlich eine Leistung in Anspruch genommen zu haben, handelt rechtswidrig. Das gilt auch, wenn Dritte beauftragt werden, etwa durch gekaufte Bewertungen von sogenannten Bewertungsdienstleistern. Es gibt rechtliche Mittel, um eine solche Bewertung löschen zu lassen und weitere Schritte einzuleiten. 

Wie kann man eine Google-Bewertung löschen lassen?

Erscheint eine Google-Bewertung als rechtswidrig oder unangemessen, haben Betroffene mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Je nach Sachlage können sie den Löschungsantrag selbst einreichen. Besser ist es jedoch, eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen. In besonders schweren Fällen ist auch eine gerichtliche Löschung durchsetzbar, vor allem dann, wenn Google die Bewertung nicht löscht oder gar nicht reagiert.

Google-Bewertung melden – So funktioniert es:

Google bietet die Möglichkeit, unangemessene Bewertungen direkt über das Unternehmensprofil zu melden. Dazu wählt man in der Google-Suche oder auf Google Maps den entsprechenden Unternehmenseintrag aus, klickt bei der jeweiligen Bewertung auf das Drei-Punkte-Menü und wählt die Option „Bewertung melden” aus.

Anschließend wird man aufgefordert, einen Grund anzugeben, weshalb die Bewertung gegen die Google-Richtlinien verstößt. Zur Auswahl stehen beispielsweise Hassrede oder Symbole, unangemessener Inhalt, Interessenkonflikt oder nicht themenrelevant. Nach dem Absenden prüft Google den gemeldeten Beitrag intern. Wird ein Verstoß festgestellt, wird die Bewertung entfernt.

In der Praxis ist die Erfolgsquote bei der eigenständigen Meldung allerdings häufig gering. Google lehnt viele Anträge pauschal ab, wenn die Bewertung formal nicht eindeutig gegen die Plattformregeln verstößt. Vor allem die fehlende Möglichkeit, eine Begründung anzugeben, oder eine unzureichende Dokumentation können dazu führen, dass keine Löschung erfolgt.

Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll

Wenn Google die Löschung ablehnt oder die Bewertung offensichtlich rechtswidrig ist, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser kann die Bewertung juristisch einordnen, rechtssicher argumentieren und ein formales Löschungsverlangen gegenüber Google oder dem Verfasser formulieren.

Im anwaltlichen Schreiben können rechtliche Verstöße konkret benannt und mit Nachweisen belegt werden. Zugleich wird eine Frist zur Löschung gesetzt. In vielen Fällen führt dieses außergerichtliche Vorgehen bereits zum Erfolg, da Google auf gut begründete Anfragen schneller und gründlicher reagiert als auf Standardmeldungen von Nutzern.

Die Einschaltung eines Anwalts hat außerdem den Vorteil, dass auch mögliche Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung geprüft werden können. Je nach Fall können zusätzlich Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Bewertung existenzgefährdend ist.

Löschung der Bewertung durch gerichtliche Maßnahmen

Wenn Google nicht auf das anwaltliche Löschungsverlangen reagiert, bleibt als letztes Mittel der Gang vor Gericht. In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, durch die die Bewertung kurzfristig entfernt werden muss. Alternativ kann eine reguläre Klage auf Unterlassung und Löschung eingereicht werden.

In gerichtlichen Verfahren ist die Beweisführung entscheidend. Der Bewertete muss darlegen können, weshalb die Bewertung unzulässig ist. Dies kann durch eidesstattliche Versicherungen, E-Mail-Verläufe oder Dokumentationen nachgewiesen werden. Gleichzeitig muss oft bewiesen werden, dass der Bewerter kein tatsächlicher Kunde war oder falsche Tatsachen behauptet hat.

Gerichte prüfen sehr genau, ob die beanstandete Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt oder gegen Persönlichkeitsrechte verstößt. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Bei klaren Rechtsverstößen, etwa bei Schmähkritik oder bewussten Falschaussagen, stehen die Chancen jedoch gut.

Die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens kann je nach Gericht und Verfahrensart mehrere Wochen bis Monate betragen. Die Kosten hängen vom Streitwert und dem Umfang des Verfahrens ab. In vielen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten, sofern der Versicherungsvertrag Internetrecht oder allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen abdeckt.

So gehen Sie strategisch gegen unfaire Bewertungen vor

Ob anwaltlich begleitet oder gerichtlich durchgesetzt: Die Löschung einer unzulässigen Google-Bewertung ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist eine strukturierte Vorgehensweise mit rechtlicher Prüfung und professioneller Begründung. Je schneller Sie handeln, desto eher können Sie weiteren Reputationsschäden vorbeugen. Für viele Betroffene lohnt sich eine anwaltliche Erstberatung, um Chancen und Risiken fundiert einzuschätzen. 

Unfaire Google-Bewertungen nicht hinnehmen, sondern professionell prüfen lassen

Google-Bewertungen beeinflussen heute maßgeblich die öffentliche Wahrnehmung und die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen. Einzelne negative oder gar fingierte Rezensionen können erheblichen Schaden anrichten, sowohl im Ranking bei Google als auch im Vertrauen potenzieller Kunden. Umso wichtiger ist es, unzulässige Bewertungen frühzeitig zu erkennen und rechtlich fundiert dagegen vorzugehen.

Nicht jede kritische Bewertung ist automatisch rechtswidrig. Dennoch gibt es klare rechtliche Grenzen. Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen, Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt oder bewusst geschäftsschädigende Äußerungen verstoßen gegen geltendes Recht und können gelöscht werden. Die Plattformrichtlinien und u.a. das deutsche Persönlichkeitsrecht bilden die rechtliche Grundlage dafür.

Fachanwaltliche Begleitung schafft Klarheit und Rechtssicherheit

In vielen Fällen lässt sich bereits durch ein außergerichtliches anwaltliches Vorgehen eine Löschung erreichen. Wird eine Bewertung jedoch nicht entfernt oder liegen komplexere rechtliche Fragestellungen vor, ist eine fundierte Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich.

Rechtsanwalt Boris Nolting ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät seine Mandanten fachkundig und praxisorientiert in allen Fragen rund um den Schutz der unternehmerischen Reputation. Er vertritt Unternehmen zielgerichtet bei der Löschung rechtswidriger Google-Bewertungen, anderer rechtswidriger Inhalte bzw. Aussagen und unterstützt sie zugleich bei der strategischen Abwehr rufschädigender Inhalte im Internet. Neben dem Wettbewerbsrecht umfasst sein Tätigkeitsfeld auch das Medienrecht und den Datenschutz, die im Umgang mit Online-Bewertungen eine zunehmend zentrale Rolle spielen.

Ihre Handlungsoptionen – Jetzt Bewertung rechtlich prüfen lassen.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Google-Rezension Ihrem Unternehmen zu Unrecht schadet, sollten Sie die rechtliche Zulässigkeit professionell überprüfen lassen. Je nach Ausgangslage kann ein schnelles und wirksames Vorgehen eingeleitet werden: sei es durch eine fundierte Beanstandung bei Google, ein anwaltliches Löschungsverlangen oder bei Bedarf auch durch gerichtliche Schritte.

ELBKANZLEI prüft individuell, ob eine Bewertung oder sonstige rufschädigende Aussage rechtswidrig ist und welche rechtlichen Schritte zur Verfügung stehen. Wir übernehmen für Sie die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche, etwa auf Unterlassung, Löschung oder Gegendarstellung, und begleiten Sie strategisch durch den gesamten Prozess. Die konkrete Umsetzung einer Bewertungslöschung über das Google-Meldeverfahren bieten wir gezielt für Google-Bewertungen an.

ELBKANZLEI unterstützt Sie kompetent bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Bereich der Online-Reputation, im Medien- und im Wettbewerbsrecht.

Lassen Sie problematische Bewertungen analysieren. Wir zeigen Ihnen, ob und wie eine Löschung durchsetzbar ist.

Fazit – Google Bewertungen löschen

  • Google-Bewertungen beeinflussen Image und Umsatz maßgeblich: Oft sind es die Google-Bewertungen, die potenzielle Kunden als Erstes sehen. Sie beeinflussen das Vertrauen, die Sichtbarkeit bei Google und damit direkt den geschäftlichen Erfolg. Bereits einzelne schlechte Bewertungen können zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.
  • Nicht jede negative Bewertung ist rechtlich zulässig: Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt verletzen Persönlichkeitsrechte und sind rechtswidrig. Solche Einträge können gelöscht werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Löschanträge bei Google sind jedoch oft erfolglos: Zwar bietet Google ein Meldeverfahren für Bewertungen an, doch Löschungen werden häufig abgelehnt. Ohne fundierte Begründung und ohne juristischen Druck scheitert die Beanstandung meist an der internen Prüfung durch Google.
  • Juristische Schritte erhöhen die Erfolgschancen deutlich: Eine professionelle rechtliche Prüfung, ein anwaltliches Löschungsverlangen oder ein gerichtliches Vorgehen führen nachweislich häufiger zur erfolgreichen Entfernung rechtswidriger Bewertungen. Auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können durchgesetzt werden.
  • Wenden Sie sich direkt an einen Fachanwalt: Betroffene sollten auf eigenständige Löschversuche verzichten und sich direkt an einen spezialisierten Anwalt wenden. Rechtsanwalt Boris Nolting ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie umfassend im Umgang mit rechtswidrigen Bewertungen, Wettbewerbsrecht, Medienrecht und Datenschutz. Die ELBKANZLEI unterstützt Sie dabei, unfaire Bewertungen gezielt zu prüfen und wirksam zu entfernen.

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