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Abmahnung Urheberrechtsverletzung: Die 7 häufigsten Fragen

Sie wurden wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt oder sehen sich in Ihren Rechten verletzt und möchten deshalb eine Abmahnung veranlassen? Was dies genau bedeutet und wie Sie jetzt vorgehen sollten, erläutert der folgende Beitrag.
Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Sie wurden wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt oder sehen sich in Ihren Rechten verletzt und möchten deshalb eine Abmahnung veranlassen? Was dies genau bedeutet und wie Sie jetzt vorgehen sollten, erläutert der folgende Beitrag zum Thema Abmahnung Urheberrechtsverletzung. 

Inhalt

Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Was versteht man unter einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Wenn ein Urheber den Verdacht hat, dass sein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt wurde, kann er den potentiellen Verletzer durch eine Abmahnung darauf aufmerksam machen und ihn auffordern, das verletzende Verhalten innerhalb einer festgesetzten Frist freiwillig zu beenden.

Dadurch soll eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, um einen Prozess zu vermeiden und Zeit sowie Kosten für beide Parteien zu sparen. Die Abmahnung hat somit drei Hauptfunktionen:

  1. sie dient als Warnung für den möglichen Verletzer,
  2. fördert eine außergerichtliche Beilegung des Streits und
  3. reduziert Kosten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Um sicherzustellen, dass das verletzende Verhalten in Zukunft unterlassen wird, wird der Abgemahnte gebeten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte schriftlich, keine verletzenden Handlungen mehr vorzunehmen.

Andernfalls wird er eine bestimmte Summe an den Urheber zahlen müssen. Zudem kann sie die Berechnung der Anwaltskosten, die dem Abmahnenden entstanden sind, enthalten.

Nur die Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung kann die sog. Wiederholungsgefahr beseitigen. D.h. nur durch die rechtsverbindliche Abgabe kann der Unterlassungsanspruch erledigt werden. Das kommentarlose Unterlassen und/ oder Löschen der Verletzungshandlung genügt nicht!

Die Unterlassungserklärung hat für den Abmahnenden außerdem einen wichtigen Zweck: Sollte es trotzdem zu einer weiteren Verletzung und damit zu einem Verstoß gegen die vereinbarte Unterlassungserklärung kommen, wird eine Vertragsstrafe begründet.

Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird in der Unterlassungserklärung oft nicht beziffert (Hamburger Brauch). Nach diesem Hamburger Brauch ist keine der Höhe nach bezifferte Vertragsstrafe vereinbart, sondern es wird nur eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart. D.h. der Unterlassungsschuldner erklärt sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereit, die vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird und gegebenenfalls von einem Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann.

Hierbei handelt es sich um eine Option. Das Vorsehen einer bezifferten Vertragsstrafe ist natürlich möglich.

Aber was tun, wenn der Sachverhalt nicht klar ist?

Wie kann ohne Kostenrisiko ermittelt werden, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht?

Hier die Antwort: Eine Abmahnung muss von einer Berechtigungsanfrage abgegrenzt werden. Bei einer Berechtigungsanfrage wird dem potentiellen Verletzer nur die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen und zu erklären, warum er meint, zur Benutzung des Werkes berechtigt zu sein.

Diese Berechtigungsanfrage ist dann zu empfehlen (als Vorstufe einer Abmahnung), wenn nicht klar ist, ob der vermeintliche Verletzer tatsächlich verletzt oder nicht. Das ist der Fall, wenn der vermeintliche Verletzer bspw. über Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk hat, das der Gläubiger (wie der Urheber) nicht kennt.

Ein wichtiger Unterschied zur Abmahnung besteht darin, dass bei einer unberechtigten Abmahnung Kosten auf den Abmahnenden zurückfallen. Der unbegründet Abgemahnte kann also Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen, die er anlässlich der unbegründeten Abmahnung zahlen muss oder bezahlt hat.

Die Berechtigungsanfrage ist daher eine mildere und weniger riskante Möglichkeit, den potentiellen Verletzer auf sein vermutetes Fehlverhalten aufmerksam zu machen und seine Berechtigung zu erfragen.

Kann der potentielle Verletzer keine Nutzungsrechte an dem Werk vorweisen, kann im zweiten Schritt (nach der Berechtigungsanfrage) immer noch ungehindert abgemahnt werden.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Ziel des Urheberrechts besteht darin, die persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk zu schützen und zu würdigen. Es soll die Anstrengungen des kreativen Schaffens belohnen, indem dem Urheber das alleinige Recht eingeräumt wird, über die Verwendung seines Werks zu entscheiden. Er kann anderen die Nutzung untersagen oder ihnen die Erlaubnis dafür mittels Lizenz geben. 

Damit das Urheberrecht Anwendung findet, muss ein Werk vorliegen, das auf persönlicher geistiger Schöpfung beruht. Erst dann wird es als urheberrechtlich geschütztes Werk betrachtet. Gemeint ist, dass das Werk Individualität und Kreativität vorweisen kann. Man spricht davon, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden muss. 

Das Werk muss sich vom Alltäglichen abheben können. Wenn es einen hohen Gestaltungsspielraum gibt, muss dieser genutzt werden. Wenn das Werk so gestaltet ist, dass es von jedem erstellt werden könnte, ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Die Schaffung eines solchen Werks erfolgt formlos und erfordert keine weiteren Schritte wie eine Registrierung.

Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke: gezielt aufgenommene Fotos, Gemälde, Werktitel, Logos, Slogans oder Snippets in Suchmaschinen. Grundsätzlich dürfen die Anforderungen jedoch nicht überschätzt werden. Auch die sogenannte „kleine Münze“ wird geschützt.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Das Urheberrecht schützt Werke vor unerlaubter Nutzung und Vervielfältigung. Eine solche Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Urheber des Werkes hierzu ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, für die der Verwender zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Das Urheberrechtsgesetz definiert nicht jede Handlung, die eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sondern benennt stattdessen die sogenannten Verwertungsrechte des Urhebers (§ 15 UrhG). Diese Rechte sind allein dem Urheber vorbehalten, es sei denn, er hat einem Dritten ein Nutzungsrecht eingeräumt und ihm gestattet, das Werk in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen (§ 31 UrhG).

Es gibt verschiedene Arten, wie die Verwertungsrechte des Urhebers verletzt werden können. Das Urheberrechtsgesetz sieht jedoch auch bestimmte Ausnahmesituationen vor, in denen eine Nutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers möglich ist:

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) erlaubt, Vervielfältigungen in digitaler oder körperlicher Form herzustellen. Allerdings gibt es bestimmte Schranken, die eine solche Vervielfältigung auch ohne Zustimmung des Urhebers zulassen, wie zum Beispiel vorübergehende Speicherungen, die flüchtig sind und zu einem technischen Verfahren gehören, das für die Nutzung eines Werkes oder die Übertragung im Netz notwendig ist (§ 44a UrhG) oder Vervielfältigungen zu rein privaten Zwecken (§ 53 UrhG).

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) erlaubt es dem Urheber, das Werk oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) gibt dem Urheber die Befugnis, das Werk öffentlich zur Schau zu stellen.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist insbesondere im Bereich des Internets relevant und erlaubt es dem Urheber, das Werk durch technische Mittel der Öffentlichkeit in einer Form zur Verfügung zu stellen, die es für die Allgemeinheit jederzeit abrufbar macht.

Beispiel: X möchte die Internetseite seines Online-Shops verschönern. Er kopiert hierzu ohne Erlaubnis Werbefotos des Y und lädt sie auf der Internetseite hoch. Oder er bietet sie sogar aktiv zum Download an.

Bearbeitung

Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bild bearbeiten oder umgestalten und es veröffentlichen möchten, ist das nur ohne Zustimmung des Urhebers möglich, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk hat (§ 23 UrhG). In anderen Worten, es muss sich um eine neue geistige Schöpfung handeln, die ausreichend vom ursprünglichen Werk abweicht.

Abmahnung Urheberrechtsverletzung: Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung aussprechen wollen, ist zunächst zwischen der Berechtigungsanfrage und einer Abmahnung abzuwägen (dazu siehe oben). Zunächst also prüfen, ob der Verletzer tatsächlich keien Berechtigung hat, dann eine Abmahnung rechtssicher erstellen und Unterlassung, Schadensersatz bzgl. der eigenen Kosten (Anwaltsgebühren) und Auskunft verlangen. Nach erfolgter Auskunft über den Umfang der unbefugten Werknutzung auf dieser Grundlage Schadensersatz verlangen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht gleich das Schlimmste anzunehmen. Eine Zahlung oder ein Unterlassen kann nur von Ihnen verlangt werden, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Andernfalls handelt es sich um eine unberechtigte Abmahnung.

Für Laien ist nicht direkt erkennbar, was urheberrechtlich geschützt ist oder zur freien Benutzung zur Verfügung steht. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu konsultieren, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Wenn die Prüfung ergibt, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können Sie die Abmahnung zurückweisen und vom unberechtigt Abmahnenden Ihre entstandenen Anwaltskosten zurückfordern.

Doch auch wenn Sie selbst bereits von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen, stehen Ihre Chancen nicht schlecht, durch Ihren Anwalt bessere Konditionen auszuhandeln und die Kosten gering zu halten. Aus diesem Grund sollten Sie niemals alleine und ohne vorherige Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Wir prüfen für Sie, wie weit die Unterlassungserklärung tatsächlich reichen sollte und welche Vertragsstrafe angemessen ist.

Achtung: Massenabmahnungen haben oft das Ziel, Konkurrenten zu verunsichern. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und berufen Sie sich auf Ihre Rechte!

Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Abmahnung?

Die anwaltlichen Kosten sind ein wichtiger Aspekt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. Wenn die Abmahnung jedoch unberechtigt ist, können Sie im Gegenzug Ausgleich für Ihre eigenen Anwaltskosten fordern (siehe oben zur Berechtigungsanfrage).

Die Anwaltskosten des Abmahnenden können hoch ausfallen, da sie auf dem Streitwert basieren. Wenn Sie die Abmahnung jedoch ignorieren und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, werden die Kosten voraussichtlich noch höher. 

Sie müssen in diesem Fall nicht nur Ihre eigenen Anwaltskosten tragen, sondern auch die Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtsgebühren. Dazu nachfolgend weiter.

Abmahnung Urheberrechtsverletzung: Was passiert, wenn ich sie ignoriere?

Es ist ratsam, die Abmahnung nicht einfach zu ignorieren oder unbeantwortet zu lassen. Wenn Sie nicht reagieren, wird der Abmahnende davon ausgehen, dass Sie weiterhin seine  Urheberrechte verletzen und entsprechende rechtliche Schritte einleiten. Eine Klage oder ein Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Sie wird dann wahrscheinlicher. 

Dies führt zu einem Gerichtsverfahren, in dem entschieden wird, ob Sie das urheberrechtlich geschützte Werk verletzt haben oder nicht. Der Nachteil liegt darin, dass so höhere Kosten entstehen, die vermieden werden können. 

Nehmen Sie eine Abmahnung stets ernst und lassen Sie die Vorwürfe gegen Sie in Ruhe prüfen! 

Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung?

Für den Fall, dass jemand urheberrechtlich geschützte Werke vorsätzlich oder fahrlässig verwendet hat, hat der Urheber oder Rechteinhaber das Recht, Schadensersatz vom Verletzer zu verlangen. Es gibt drei Methoden, um den Schadensersatz zu berechnen:

  1. Die erste Methode besteht darin, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der die hypothetische Situation mit und ohne Urheberrechtsverletzung verglichen wird. Die Differenz zwischen beiden Situationen stellt den Schaden dar, beispielsweise entgangener Gewinn.
  2. Alternativ kann der Gewinn eingefordert werden, den der Verletzer durch die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke erzielt hat.
  3. Eine weitere Möglichkeit ist, eine fiktive Lizenzgebühr zu verlangen. Hierbei wird ermittelt, welche Lizenzgebühr in der konkreten Situation für die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke vereinbart worden wäre. Der Vorteil dieser Methode besteht darin, dass kein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. In der Praxis kann es beispielsweise schwierig sein, einen entgangenen Gewinn zu beweisen

Fazit

  • Geht ein Urheber davon aus, dass Sie sein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt haben, kann er Sie abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
  • Kommen Sie dem nicht nach, kann er gerichtlich gegen Sie vorgehen.
    Bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Andernfalls vereinbaren Sie einen Vertrag, der unerwünschte Klauseln enthalten könnte.
  • Ignorieren Sie die Abmahnung, können beträchtliche Kosten auf Sie zukommen. Sie sollten daher genau prüfen lassen, ob Sie im Recht sind oder eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich besteht.
  • Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, kann der Abmahnende seine Anwaltskosten vom Abgemahnten zurückfordern.
  • Liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, kann wiederum der Abgemahnte seine Anwaltskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen.

Haben Sie für sich Beratungsbedarf erkannt, melden Sie sich jederzeit gerne bei uns. Eine E-Mail an rae@elbkanzlei.com oder ein Anruf unter +49 40 55431902 genügt. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden: https://www.elbkanzlei.com/kontakt/

FAQ

Erhält man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, sollte man Ruhe bewahren, die Fristen beachten und nicht untätig bleiben. Wichtig ist, die Vorwürfe genau zu prüfen. In vielen Fällen ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erforderlich, um weitere gerichtliche Schritte zu vermeiden. Es ist ratsam, sich an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der helfen kann, angemessen auf die Abmahnung zu reagieren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Urheberrechtsverletzungen können verschiedene Handlungen und Verstöße umfassen:

  • Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers.
  • Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von geschützten Inhalten ohne Erlaubnis.
  • Änderung oder Bearbeitung geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers.
  • Plagiieren oder unrechtmäßiges Kopieren von Texten, Bildern, Musik oder anderen kreativen Inhalten.
  • Verletzung von Lizenzbedingungen für urheberrechtlich geschützte Materialien.

Die Folgen einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung können sein:

  • Zahlung einer Unterlassungserklärung oder Schadensersatz an den Rechteinhaber.
  • Entfernung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts.
  • Rechtskosten, einschließlich Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
  • Mögliche gerichtliche Schritte, wenn die Abmahnung nicht beachtet wird.
  • Negative Auswirkungen auf das berufliche und persönliche Ansehen.

Die genauen Folgen hängen von den Umständen des Falls und der Reaktion des Betroffenen ab.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

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