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Software schützen lassen: Was ist notwendig?

Sie fragen sich, wie Sie Ihre Software schützen lassen können? Im Zeitalter der Digitalisierung wird die Frage des effektiven Schutzes von Software immer wichtiger. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie wissen müssen, um Ihr geistiges Eigentum rechtssicher im digitalen Raum anbieten und vermarkten zu können.
Software schützen lasssen

Sie fragen sich, wie Sie Ihre Software schützen lassen können? Im Zeitalter der Digitalisierung wird die Frage des effektiven Schutzes von Software immer wichtiger. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie wissen müssen, um Ihr geistiges Eigentum rechtssicher im digitalen Raum anbieten und vermarkten zu können.

Inhalt

Software schützen lasssen

Wie kann eine Software rechtlich geschützt werden?

Mit dem Urheberrecht werden meist künstlerische Werke wie Gemälde, Filme oder Bücher in Verbindung gebracht. Doch auch Computerprogramme werden grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt (§ 69a UrhG). 

Die Folge ist ein Schutz, der bereits gesetzlich entsteht.

Die Besonderheit liegt darin, dass keine zusätzliche Eintragung oder Registrierung durch Sie notwendig ist, damit das Urheberrecht seine Schutzwirkung entfalten kann. Stattdessen sind Computerprogramme ab dem Moment geschützt, in dem sie ein „individuelles Werk als Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind“. 

Dies kann ab Fertigstellung des Werkes, aber auch schon während der Schaffung im Entwicklungsprozess angenommen werden. Ausschlaggebend ist, dass sich das Computerprogramm vom Alltäglichen abhebt. Geschützt sind beispielsweise: 

  • Objekt- und Quellcode
  • Systemsoftware
  • Teile des Computerprogramms, die bei der Entwicklung entstehen
  • individuell angepasste Software
  • einzelne Module eines Programmablaufs

Exkurs: Eintragung einer Marke

Wenn Sie sichergehen möchten und Ihre entwickelte Software vollumfänglich absichern wollen, können Sie zusätzlich an die Eintragung einer Marke denken. Damit können Sie nicht die Software selbst schützen, aber den Softwarenamen oder ein Logo für Ihre Software. Dritte dürfen das geschützte Kennzeichen dann nur mit Ihrer Erlaubnis verwenden. Auf diese Weise verhindern Sie, dass Nachahmer Ihren guten Ruf bzw. den Ruf oder die Bekanntheit Ihrer Software ausnutzen und von Ihren Investitionen profitieren.

Für markenrechtlichen Schutz ist eine Anmeldung und Eintragung beim zuständigen Markenamt notwendig. Auf nationaler Ebene ist dies das Deutsche Marken- und Patentamt in München (DPMA). Für Schutz in weiteren EU-Mitgliedsstaaten ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die richtige Stelle. Die EUIPO erteilt Ihnen dann eine sogenannte Unionsmarke. 

Die Gebühr für die Markenanmeldung beträgt für eine nationale Marke 300 € bzw. für die Anmeldung einer Unionsmarke 900 €. Enthalten sind jeweils drei Waren- und Dienstleistungsklassen für die Deutsche und nur eine für die Unionsmarke. Für jede weitere Klasse erhöht sich die Gebühr um 100 €. Weitere Kosten des Markenamtes kommen erst auf Sie zu, wenn Sie die Marke nach Ablauf der Schutzfrist von zunächst 10 Jahren verlängern möchten.

Kann man Software patentieren lassen? 

Das Patent schützt nur technische Erfindungen, die neu sind. Genauer geht es um den Schutz einer Lehre, die Anweisungen gibt zur Lösung eines konkreten technischen Problems unter Einsatz von technischen Mitteln. Das Patentgesetz regelt jedoch ausdrücklich, dass ein Programm, mit dem eine Datenverarbeitungsanlage gesteuert wird, grundsätzlich nicht patentfähig ist. 

Ein Computerprogramm kann nur durch ein Patent geschützt werden, wenn es als “Ganzes” betrachtet einen neuen technischen Fortschritt bietet oder Teil einer Erfindung ist (sogenannte computerimplementierte Erfindungen). Das zuständige Amt prüft dann, ob die Erfindung für einen IT-Fachmann naheliegend ist oder sich gerade nicht aus dem Stand der Technik ergibt und somit in diesem Sinne neu ist.

Beispiel: Die Darstellung einer topografischen Karte in einem Fahrzeugnavigationssystem, die je nach Position und Bewegungsrichtung des Fahrzeugs angepasst wird. 

Damit dient das Patentrecht dem Schutz von Software in eingeschränkter Weise. Ein Patent wird nie für ein Programm selbst erteilt, sondern für ein neuartiges Konzept, das die Grundlage des Programms bildet. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein Patentverfahren häufig sehr langwierig ist und viel Zeit in Anspruch nimmt. Der digitale Markt ist schnelllebig, sodass im Rahmen von Software auf den Schutz des Urheberrechts zurückzugreifen ist!

Wie kann ich anderen erlauben, meine Software zu verwenden?

Das Urheberrecht, das Sie als Entwickler:in eines Computerprogramms erhalten, kann nicht als Ganzes verkauft oder übertragen werden. Sie können Dritten jedoch ein Nutzungsrecht einräumen und damit die Verwendung ermöglichen. Im Gegenzug erhalten Sie eine Lizenzgebühr von Dritten als Lizenznehmer. Auf diese Weise können Sie Ihr immaterielles Gut wirtschaftlich und gewinnbringend verwerten.

Hierzu schließen Sie mit dem potentiellen Nutzer einen Lizenzvertrag, der den Umfang der Nutzung festlegt. Sie können dabei frei entscheiden, wie der Lizenzvertrag inhaltlich ausgestaltet sein soll. So kann die Lizenz beispielsweise Beschränkungen beinhalten, dass Ihre Software nur in einem bestimmten Anwendungsbereich (sachliche Beschränkung) oder für einen bestimmten Zeitraum (zeitliche Beschränkung) verwendet werden darf.

Es wird grundsätzlich zwischen zwei Lizenzformen unterschieden:

  1. Durch eine ausschließliche Lizenz erhält der Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht an der Software. Wenn Sie nichts gegenteiliges vereinbaren, kann der Lizenznehmer auch Dritten Unterlizenzen erteilen. Der Nachteil dieser Lizenzform besteht darin, dass Sie als Lizenzgeber von der Nutzung ausgeschlossen werden. Daher sollten Sie sich gut überlegen, in welchem Umfang Sie neben dem Lizenznehmer Ihr Werk nutzen möchten.
  2. Eine weniger einschränkende Lizenzart ist die einfache Lizenz. In diesem Fall können Sie vereinbaren, dass Sie neben dem Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt bleiben und auch weitere Lizenzen vergeben dürfen.

Wenn Sie ein Computerprogramm als Arbeitnehmer:in im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach Anweisungen des Arbeitgebers entwickeln, regelt das Gesetz in § 69b UrhG, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt ist, wenn Sie sich auf nichts anderes einigen.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Software vor?

Als Urheber einer Software haben Sie verschiedene Verwertungsrechte. Als alleiniger Inhaber dieser Rechte können nur Sie entscheiden, welche Dritten Ihr Werk ebenfalls nutzen dürfen (§ 69c UrhG). Sie werden so vor unerlaubter Nutzung und Vervielfältigung geschützt.

Gesetzlich wird nicht jede Handlung benannt, die eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Sondern müssen die Verwertungs- und Nutzungsrechte vertraglich so vereinbart werden, dass die erlaubten von den unerlaubten Nutzungsarten abgrenzbar sind.

Ihre Verwertungsrechte können auf verschiedene Weise verletzt werden. Gleichzeitig sieht das Urheberrechtsgesetz bestimmte Ausnahmen vor, wann eine Nutzung auch ohne Ihre Zustimmung erlaubt sein soll.

Vervielfältigungsrecht 

Das Vervielfältigungsrecht (§ 69c Nr. 1 UrhG) erlaubt die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms. Gemeint ist das Erstellen von Kopien oder das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern, wenn hierzu eine Vervielfältigung erforderlich ist.

Beispiel: Speicherung auf einer Festplatte, einem USB-Stick oder einem Server.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3 UrhG) erlaubt dem Urheber, das Computerprogramm oder Vervielfältigungsstücke anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Achtung: Im Urheberrecht gilt der Grundsatz der Erschöpfung. Nach diesem ist das Verbreitungsrecht erschöpft, wenn eine Kopie des Computerprogramms im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ihrer Zustimmung veräußert wurde, beispielsweise bei einem Download über das Internet. Sie können dann weitere Verbreitungen von Erwerbern der Kopie nicht verbieten und verlieren die Verfügungsmöglichkeit hierüber. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht im Rahmen einer Leihe.

Öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung


Der Urheber hat das Recht, das Computerprogramm drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben und es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sodass es für die Allgemeinheit jederzeit abrufbar ist (§ 69c Nr. 4 UrhG).

Umarbeitung

Die Umarbeitung des Computerprogramms und die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse obliegt nur dem Urheber (§ 69c Nr. UrhG).

Beispiel: Die Entfernung einer Sicherheitsvorkehrung wie eines Kopierschutzes, die Bearbeitung oder die Berichtigung von Fehlern.

Ausnahmen

Die Ausnahmen von den oben genannten zustimmungsbedürftigen Handlungen sind in § 69d UrhG normiert.

  • So ist für eine Vervielfältigung und Umarbeitung keine Zustimmung notwendig, wenn diese Handlungen für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind. Sobald das Computerprogramm hingegen verändert, verbessert oder erweitert wird, ist dies zustimmungspflichtig.
  • Auch das Erstellen einer Sicherungskopie ist erlaubt, wenn die Sicherung für die künftige Benutzung erforderlich ist.
  • Berechtigte dürfen außerdem das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die Ideen und Grundsätze zu ermitteln, die der Software zugrunde liegen, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht. Man spricht auch von Programmtests.

Sofware schützen lassen: Ist eine Idee geschützt?

Nein. Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausgestaltung und damit das Ergebnis selbst, nicht hingegen den Arbeitsvorgang oder die Methode, die diesem zugrunde liegt. Aus diesem Grund ist auch die Idee, die hinter einem Computerprogramm steht, nicht urheberrechtlich geschützt.

Im Fokus steht der Quellcode des Computerprogramms als visuell wahrnehmbares Erzeugnis.

Fazit

  • Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Eine weitere Absicherung ist durch die Eintragung einer Marke möglich.
    Geschützt ist dabei der Quellcode und nicht lediglich die hinter dem Computerprogramm stehende Idee.
  • Ihnen stehen als Urheber der Software verschiedene Verwertungsrechte zu (§ 69c UrhG), die Dritten nur mit Ihrer Zustimmung erlaubt ist.
  • Ausnahmsweise ist Ihre Zustimmung nicht erforderlich für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms, die Erstellung von Sicherungskopien und für Programmtests.

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Bildquellennachweis: © PantherMedia / sdecoret

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