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Scrum-Vertrag, Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag? Softwareverträge richtig gestalten!

Jedes Unternehmen benötigt Software. Die dafür benötigten Softwareverträge gewinnen immer mehr an Bedeutung. Die rechtliche Betreuung, Gestaltung und Absicherung von Verträgen für Unternehmen und Privatpersonen zählt zu den Kerndisziplinen der ELBKANZLEI. Wirkungsvolles Instrument zur Sicherung des Erfolges unserer Mandanten sind Verträge.

Boris H. Nolting

Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 

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Jedes Unternehmen benötigt Software. Für die Erstellung einer Website, für das Tagesgeschäft und für Dokumentation und Optimierung von Prozessen. Die dafür benötigten Softwareverträge gewinnen immer mehr an Bedeutung.

SAAS Softwareveträge
Worauf es aus rechtlicher Sicht bei einem SaaS-Vertrag ankommt, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Dies gilt auch für den privaten Bereich, denn auch der heimische PC läuft mit Software-Lizenzen. Zunehmend kommt es leider auch zu Streitigkeiten, ob und inwieweit der geschlossene Vertrag erfüllt wurde.

Erfahren Sie hier, welche Formen von Verträgen mit Webdesignern, Softwaren-Entwicklern, Software-Lizenzgebern oder Host-Providern geschlossen werden können und warum es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beim Vertragsabschluss hinzuzuziehen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Sind Softwareverträge Werk- oder Dienstleistungsverträge?

Verträge im Bereich Software können sowohl Werk- als auch Dienstleistungsverträge oder sogar auch eine Mischform dieser Vertragsarten sein. Letzteres ist besonders im Bereich der sogenannten “Scrum-Verträge” der Fall.

Softwarevertrag als Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag wird gegen eine Vergütung die Erstellung eines Werkes – also ein Erfolg – vereinbart. Dies kann z.B. bei einem Schreiner ein Schrank sein, der gebaut werden soll und bei einem Webdesigner eine Webseite sein, die erstellt werden soll.

Softwarevertrag als Dienstleistungsvertrag

Bei einem Dienstleistungsvertrag wird gegen eine Vergütung die Leistung von bestimmten Diensten vereinbart. Dies kann z.B. bei einem Gartenbaubetrieb die regelmäßige Pflege des Rasens sein und bei einem Webdesigner die regelmäßig Pflege einer Webseite.

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Softwarevertrag als Mischform aus Werk- und Dienstleistungsvertrag

Im Bereich Software werden häufig Mischformen dieser Verträge vereinbart, darin sind sowohl Elemente aus dem Werk- als auch aus dem Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein gutes Beispiel für diese Art von Mischformen sind die sogenannten Scrum-Verträge. Hier werden die Entwicklungsfortschritte und – ziele immer wieder neu und  aktuell in Zwischenschritten festgelegt. Ein konkretes Ziel wird dabei zunächst nicht definiert.

Welche Leistungen sind bei den einzelnen Vertragsarten zu erbringen?

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag ist vertraglich ein Erfolg geschuldet. Dieser besteht in der Fertigstellung eines vereinbartes Werkes, z.B. der Erstellung einer Internetseite. Ist die Internetseite im vereinbarten Zustand erstellt, ist der Vertrag erfüllt.

Dienstleistungsvertrag

Bei einem Dienstleistungsvertrag ist vertraglich die Erbringung einer Leistung geschuldet, z.B. die Pflege einer Internetseite. Hier wird die Vertragserfüllung durch die Erbringung der Dienstleistung erreicht, ein bestimmter Erfolg wird dabei nicht festgelegt.

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Mischform

Bei einer Mischform aus Werk- und Dienstleistungsvertrag sind Elemente aus beiden Vertragstypen enthalten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn neben der Überlassung der Software auch die gleichzeitige laufende Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Auftraggebers vereinbart wurde. Für die Beurteilung, welche Vertragsart vorrangig vorlag, wird meist untersucht, wo der Schwerpunkt der Leistungen liegt. Auf jeden Fall ist bei diesen Mischformen rechtlich gesehen eine Einzelfallbetrachtung notwendig – falls es zu Auseinandersetzungen bezüglich der Vertragserfüllung kommen sollte.

Wie wirkt sich die Einordnung des Vertrages aus?

Die Einordnung des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Vertrages hat große Auswirkungen, falls etwas nicht so läuft wie geplant.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist z.B. – anders als ein Dienstvertrag – mit dem Erfordernis der Abnahme verbunden. Der Auftraggeber kann damit vor Abnahme pauschal einen Mangel anzeigen, ohne eine spezifische Auflistung der Fehler vorzulegen. Dies wäre ein Vorteil für den Auftraggeber. Solange der vereinbarte Erfolg nicht vorliegt, braucht keine Abnahme zu erfolgen. Zu klären ist dann im Streitfall, wie der Erfolg im Vertrag vereinbart wurde.

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Dienstleistungsvertrag

Bei einem Dienstleistungsvertrag ist lediglich die Erbringung der vereinbarten Leistung zu belegen und nicht der Erfolg. Dies wäre ein Vorteil für den bestellten Auftragnehmer und bedeutet einen Nachteil für den Auftraggeber, wenn die Leistung in seinen Augen nicht im gewünschten Ausmaße bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg erbracht wurde. Eine Abnahme ist bei einem Dienstleistungsvertrag nicht erforderlich. Im Streitfall wäre zu klären, welche Leistung wie konkret vereinbart wurde und ob die Leistung vollständig erfüllt wurde.

Mischformen und SCRUM-Verträge

Ein Beispiel für eine typengemischten Vertrag stellen die agilen Software-Erstellungs-Verträge dar, die sogenannten “Scrum-Verträge”. Hierbei wird eine Software-Entwicklung ohne vorherige Festlegung des konkreten Ergebnisses in aufeinander folgenden, immer wieder angepassten Zwischenschritten (Sprints) vereinbart. Diese Verträge können sowohl als Werk- als auch als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Bei Streitigkeiten kommt es vor allem darauf an, wie der Vertrag “gelebt” wird. Um Probleme zu vermeiden, sollte bei solchen Verträgen eine umfangreiche Dokumentationspflicht mit vereinbart werden. Daneben ist die Aufnahme von ergänzenden Vertragsbedingungen aus dem EVB-IT vorteilhaft. 

Fazit

Erfahrungsgemäß besteht bei Softwareverträgen ein hohes Streitpotential. Daher sollten Verträge dieser Art mit Hilfe einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei erstellt werden. Sichern Sie sich schon vor Vertragsabschluss gegen Enttäuschungen ab und beauftragen Sie die Spezialisten von der Elbkanzlei.

Kompetenz von Anwälten im IT-Recht aus Hamburg

Die Hamburger ELBKANZLEI berät und vertritt Mandanten mit fachlicher Kompetenz, die auf jahrelanger Berufserfahrung basiert. 

So entstand eine beachtliche Sammlung rechtssicherer Verträge

Der ELBKANZLEI stehen eine Vielzahl von bewährten Unterlagen – wie Softwareverträge, Vorlagen, Vertragsgeneratoren, AGB und Formulare – zur Verfügung, die wir unseren Mandanten kurzfristig zur Verfügung stellen können und auf Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.

Warum ist eine individuelle Vertragsgestaltung und Vertragsmuster so wichtig?

Je nach Zielgruppe sind Verträge in Ihrer spezifischen Ausrichtung unterschiedlich. Wir optimieren die Vertragsgestaltung und passen Sie Ihren individuellen Bedürfnissen an.

Eine Vielzahl von Verträgen für nachfolgende Mandanten werden auszugsweise dargestellt:

  • Unternehmen
  • Entwickler
  • Agenturen
  • Designer
  • Autoren
  • Urheber

Rechtssichere Vertragsmuster jederzeit abrufbereit

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Software-Kaufvertrag I Software Purchase

Wir bieten Ihnen das für Ihren Bedarf passende Modell als Vertragsmuster: Wahlweise Zeithonorar auf Basis minutengenauer Taktung oder Honorar gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und auch Pauschalvergütung

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Software-Entwicklungsvertrag I Software Development

Die Erstellung von Software im Kundenauftrag kann rechtlich auf verschiedene Weise erledigt werden. Als Dienst- oder Werkleistung oder als Mischform (agile Softwareentwicklung). Der entsprechende Vertrag ist passgenau für den linearen Projektverlauf und die entsprechende Projektplanung zu erstellen.

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Software MietvertragI Software Rental Agreement

Oft als Lizenzvertrag bezeichnet. Hier ist streitig, ob die Softwaremiete dem Mietrecht oder Pachtrecht unterfällt. Der BGH geht derzeit von dem Mietrecht aus. Bei der vertraglichen Gestaltung eines Vertragsmusters ist stets die aktuellste Rechtsprechung zu beachten.

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Software-Lizenzverträge I Software License

Lizenzen für eine Software müssen technisch und vertraglich geschützt werden. Nicht nur, um im Missbrauchsfall die Software zu schützen, sondern auch um dem Lizenznehmer die Softwarekomponenten zur Verfügung zustellen, die er bezahlt. (siehe hierzu Software-Mietvertrag.)

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Datenschutzhinweise

Datenschutzhinweise sind sehr wichtig, um Abmahnungen zu vermeiden.

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Domainvertrag & DENIC

Oft als Lizenzvertrag bezeichnet. Hier ist streitig, ob die Softwaremiete dem Mietrecht oder Pachtrecht unterfällt. Der BGH geht derzeit von dem Mietrecht aus. Bei der vertraglichen Gestaltung ist stets die aktuellste Rechtsprechung zu beachten.

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App-Entwicklungsverträge

Für die Erstellung von Apps ist ein ausführlicher Vertrag mit einer konkreten Leistungsbeschreibung erforderlich (Pflichtenheft).

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Software-Pflegeverträge I Software Maintenance Agreement

Die langfristige Nutzung einer Software bedingt eine fortlaufende Anpassung der Software an die aktuellen Einsatzanforderungen. Die Softwarepflege soll diese fortlaufende Softwareanpassung gewährleisten. Hier sind insbesondere vertraglich Funktionsdefizite (die durch technischen oder rechtlichen Wandel entstehen) und damit Mängelrechte zu regulieren. Ausschlussfristen (in einem SLA), klare Haftungskonstellationen schaffen Klarheit für beide Vertragsparteien.

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SAAS - Verträge (Software-as-a-servive) I Cloud Computing

Je moderner die Nutzung von Software wird, desto wichtiger ist eine Vertragsgestaltung, die die Leistungen, Rechte und Pflichten detailliert beschreibt. Hier ist der Softwarebetrieb vielfältig. Wird für den Softwarebetrieb dem Kunden Speicherplatz auf den Rechnern eines Providers bereitgestellt und ruft der Kunde die Softwareanwendung über einen Internet-Browser auf, sind Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Dritten (Provider etc.) in einem Cloud Computing zu berücksichtigen. In anderen Fällen - wie Verträgen des PaaS, IaaS, CaaS - sind andere  Besonderheiten zu berücksichtigen.

Lesen Sie hier unseren umfassenden Beitrag zum Thema SaaS-Vertrag.

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Webseiten-Vertrag I Herstellung einer Website

Der Vertrag über die Erstellung einer Website muss technische und grafische Details sowie Anforderungen zur Usability und SEO festhalten. Der Vertrag macht deutlich, welche Leistungen geschuldet sind: Web-Design, User Experience (UX), User Interface (UI), technische Realisierung oder alles.

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Geheimhaltungsvertrag/ Vertraulichkeitsvertrag I NON-DISCLOSURE AGREEMENT/ NDA

Geheimhaltungsverträge sind erforderlich, um Know How, Betriebsabläufe, Kundendaten und andere wertvolle Information zu schützen. Bereits das Gesetz schützt mit § 241 Abs. 2 BGB vor Missbrauch, Geheimnisverrat oder die Weitergabe sensibler Daten. Das Gesetz und der Sachverhalt wäre allerdings auszulegen, um die Haftung auf Schadensersatz zu prüfen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung dagegen kann die schuldhafte Verletzung einer Geheimhaltung deutlich und empfindlich regeln und unter Vertragsstrafe stellen. Der Schutz durch eine solche NDA-Vereinbarung ist daher anzuraten.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu
und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

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