
Aromen, Glycerin & E-Zigaretten: Warum Tabaksteuerverstöße nicht automatisch abmahnfähig sind (OLG Hamm, 4 U 7/24)
Das OLG Hamm hat klargestellt: Tabaksteuerverstöße sind nicht automatisch Wettbewerbsverstöße, und bloße Zutaten oder Mischkomponenten sind nicht ohne Weiteres als Nachfüllbehälter im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne einzustufen. Praxisorientierte Analyse des Urteils 4 U 7/24 mit Checkliste für Hersteller, Händler und Plattformen.










