EuGH setzt neue Maßstäbe im Urheberrechtsschutz von Möbeln und Gebrauchsgegenständen (C‑580/23, C‑795/23)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.12.2025 (C‑580/23, C‑795/23) Klarheit geschaffen, wann Möbel und andere Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sind. Entscheidend ist allein, ob im Produkt freie kreative Entscheidungen sichtbar sind, die die Persönlichkeit des Gestalters ausdrücken. Anders als im Designrecht kommt es bei Urheberrechtsverletzungen nicht auf den Gesamteindruck an, sondern auf die erkennbare Übernahme geschützter kreativer Elemente. Hersteller und Händler sollten jetzt ihre Produktstrategien an diese Leitlinien anpassen und gezielt dokumentieren.
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In der Praxis entstehen regelmäßig Konflikte, wenn Händler ähnliche Produkte vertreiben oder Anbieter kompatible Systeme und Ersatzteile auf den Markt bringen. Genau solche Fälle lagen auch dem aktuellen EuGH-Urteil zugrunde:

  • Design-Hersteller gegen Möbelhändler: Ein schwedischer Möbelhersteller sah sich durch den Vertrieb ähnlicher Esstische durch einen Händler in seinen Urheberrechten verletzt. Das Gericht musste entscheiden, ob ein solcher Gebrauchsgegenstand überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann.
  • Systemhersteller gegen Online-Händler: Ein Schweizer Hersteller eines bekannten modularen Möbelsystems ging gegen einen deutschen Online-Händler vor, der kompatible Komponenten und später komplette modulare Sets vertrieb. Die zentrale Frage war, ob einzelne Bauteile oder ganze Systeme ebenfalls Urheberrechtsschutz genießen.

Typische vergleichbare Situationen treten beispielsweise bei Möbeln, Beleuchtung, Dekorationsartikeln oder technisch orientierten Produkten wie modularen Regalsystemen regelmäßig auf. Gerade bei E-Commerce-Händlern, die ähnliche oder kompatible Produkte listen, führt dies immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Inhalt

Rechtslage in Kürze: Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellt klar, dass Gebrauchsgegenstände grundsätzlich urheberrechtlich genauso geschützt werden können wie andere kreative Werke. Der Gerichtshof lehnt ausdrücklich eine Vorrangstellung des Geschmacksmusterrechts (Designschutzes) vor dem Urheberrecht ab. Beide Schutzrechte existieren unabhängig voneinander und können sogar parallel greifen.

Zentraler Punkt ist die „Originalität“ des jeweiligen Produkts. Der EuGH präzisiert: Originalität liegt vor, wenn sich im Gegenstand die Persönlichkeit seines Schöpfers widerspiegelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Gestalter freie und kreative Entscheidungen getroffen hat, die nicht allein durch technische, ergonomische oder andere funktionale Anforderungen bestimmt sind.

Rein technisch oder standardmäßig bedingte Elemente scheiden für den urheberrechtlichen Schutz regelmäßig aus. Nur wenn über solche Zwänge hinaus kreative Gestaltungsspielräume genutzt wurden, kommt Schutz in Betracht.

Der EuGH hebt hervor, dass für die Prüfung einer Urheberrechtsverletzung nicht der „Gesamteindruck“ ausschlaggebend ist. Vielmehr entscheidet allein, ob konkrete, als kreativ geschützte Gestaltungselemente wiedererkennbar übernommen wurden. Damit unterscheidet sich das Urheberrecht deutlich vom Geschmacksmusterrecht.

Ob der Gegenstand Anerkennung in Fachkreisen findet, ob der Gestalter eine künstlerische Absicht verfolgt oder ob er sich von bestehenden Formen inspirieren ließ, kann zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, ist aber für die Originalität und den Schutz nicht entscheidend. Allein maßgeblich bleibt, ob sich freie kreative Entscheidungen im Gegenstand sichtbar niederschlagen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass künftig eine sorgfältige Dokumentation von kreativen Gestaltungsschritten noch wichtiger wird, um im Streitfall nachweisen zu können, was konkret schutzfähig ist.

Bewertung & Handlungsoptionen für Unternehmen

Das Urteil bietet wichtige Klarstellungen für Hersteller und Händler von Produkten, insbesondere im Möbel- und Konsumgüterbereich. Nachfolgend erläutere ich, welche Konsequenzen sich aus Sicht der Rechteinhaber und der Anbieter ähnlicher Produkte ergeben, und wie Unternehmen strategisch am besten vorgehen sollten:

Perspektive der Rechteinhaber (Hersteller & Designer)

Vorteile der EuGH-Entscheidung: Das Urteil verbessert grundsätzlich die Position von Designern und Herstellern. Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Leuchten oder Dekorationsartikel lassen sich nun leichter urheberrechtlich schützen, da hierfür nicht zusätzliche Hürden (etwa „besondere Gestaltungshöhe“) gelten. Entscheidend ist allein, dass im Produkt eigenständige kreative Merkmale sichtbar sind. Notwendige Schritte zur Absicherung:
  • Schutzrechtsstrategie anpassen: Kombinieren Sie Designschutz (durch Geschmacksmusterregistrierung) und Urheberrechtsschutz. Während das Geschmacksmuster Schutz auf Basis von Neuheit und Eigenart bietet, ergänzt das Urheberrecht dies durch Schutz kreativer Elemente ohne Registrierungspflicht.
  • Umfassend dokumentieren: Gestaltungsentscheidungen und deren Gründe (z. B. Skizzen, Entwürfe, Varianten und Auswahlkriterien) sollten in Zukunft systematisch dokumentiert werden. Je besser Sie Ihre kreativen Entscheidungen nachweisen können, desto einfacher lässt sich Schutz geltend machen.
  • Klare Abgrenzung technischer Merkmale: Trennen Sie technisch oder ergonomisch zwingend erforderliche Gestaltungselemente klar von kreativen und gestalterischen Entscheidungen. Letztere bilden den Kern Ihres urheberrechtlichen Schutzes.
  • Händlerverträge und Lizenzen prüfen: Legen Sie vertraglich genau fest, welche Gestaltungselemente Händler oder Lizenznehmer nutzen dürfen. Insbesondere Nutzung von Bildern, Montageanleitungen oder Produktbeschreibungen sollte klar geregelt sein, um Verletzungen zu vermeiden.

Perspektive von Händlern & Herstellern ähnlicher Produkte

Erhöhte Aufmerksamkeit nötig: Das Urteil zeigt deutlich, dass sich Händler und Anbieter von ähnlichen oder kompatiblen Produkten nicht allein auf „Unterschiede im Gesamteindruck“ verlassen können. Entscheidend für die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung ist, ob einzelne kreative Elemente des geschützten Produkts übernommen wurden. Empfohlene Vorsichtsmaßnahmen:
  • Design-Clearance vor Produkteinführung: Prüfen Sie sorgfältig, ob das Produkt konkrete Gestaltungselemente anderer Hersteller enthält, die nicht rein technisch bedingt sind. Erstellen Sie hierzu einen standardisierten Prozess, der die verantwortlichen Mitarbeiter verpflichtet, diese Prüfung zu dokumentieren.
  • Eigene Entwicklungsarbeit dokumentieren: Falls Sie Eigenentwicklungen vornehmen oder sich von bestehenden Produkten inspirieren lassen, dokumentieren Sie Entwurfsprozesse (z. B. Skizzen, Prototypen und interne Entscheidungen) lückenlos. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass keine bewusste Übernahme erfolgte.
  • Sortimentsprüfung: Wenn Sie Produkte in Ihr Sortiment aufnehmen oder Drittanbieterprodukte listen (z. B. im E-Commerce), klären Sie Herkunft und Rechte sorgfältig. Sorgen Sie für Beweissicherung (Screenshots, Lieferketteninformationen), um bei eventuellen Streitigkeiten schnell reagieren zu können.
Alternativen und ergänzende Strategien Neben dem Urheberrecht bleiben ergänzende Schutzstrategien sinnvoll. Hierzu zählen:
  • Geschmacksmusteranmeldung: Ermöglicht raschen Schutz der äußeren Formgebung unabhängig von der Originalitätsprüfung nach dem Urheberrecht.
  • Markenschutz: Formmarken sind in bestimmten Fällen möglich, jedoch rechtlich anspruchsvoll umzusetzen.
  • Vertragliche Vereinbarungen: OEM-Verträge, Händlerverträge oder Lizenzverträge, die Nutzungsrechte klar definieren, bieten zusätzlichen Schutz.

Häufige Fehler aus der Praxis

Folgende Fehler begegnen uns in der anwaltlichen Praxis immer wieder:

Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten

Um Risiken zu vermeiden und Ihre Rechtsposition zu verbessern, empfehlen wir konkret folgende Maßnahmen:
  1. Inventur bestehender Schutzrechte durchführen: Prüfen Sie, welche Produkte über Geschmacksmuster geschützt sind und ob ergänzend Urheberrechtsschutz besteht.
  2. Standardisierte Dokumentation einführen: Legen Sie systematisch fest, wie kreative Entscheidungen dokumentiert werden (Entwurfsskizzen, Prototypen, Entscheidungsgründe).
  3. Produktfreigabe klar strukturieren: Führen Sie vor jedem Produktlaunch eine interne Design-Clearance durch und protokollieren Sie diese verbindlich.
  4. Klare Händler- und Lizenzverträge: Prüfen Sie bestehende Verträge und ergänzen Sie diese ggf. hinsichtlich Nutzung von Designs, Fotos, Beschreibungen und Montageanleitungen.
  5. Marketplace- und Sortimentsmanagement verbessern: Schaffen Sie Prozesse zur Prüfung und Dokumentation von Drittanbieter-Produkten, um im Streitfall schnell reagieren zu können.
  6. Eskalationsprozesse bei Abmahnungen definieren: Bestimmen Sie klare Verantwortlichkeiten und Abläufe, wie im Fall einer Abmahnung oder Klage reagiert wird.
  7. Kompatible Produkte klar abgrenzen: Stellen Sie sicher, dass Ersatzteile oder kompatible Komponenten nicht fälschlich den Eindruck eines vollständigen Systems erwecken.
Brauchen Sie rechtliche Unterstützung zum Urheberrecht bei Produktdesigns?
Unklare Abgrenzungen zwischen technischen und kreativen Gestaltungselementen, fehlende Dokumentation von Designentscheidungen oder eine ungeprüfte Sortimentsaufnahme ähnlicher Produkte können schnell zu Abmahnungen, Vertriebsstopps oder kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Reduzieren Sie diese Risiken frühzeitig: Wir prüfen Ihre Produkte, Designs und Vertriebsmodelle im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung und zeigen Ihnen klar auf, wo Urheberrechtsschutz besteht, wo Anpassungsbedarf sinnvoll ist und welche Maßnahmen sich in der Praxis bewährt haben.

Kosten, Fristen & Durchsetzung

Sollten Streitigkeiten auftreten, sind in der Praxis typischerweise folgende Schritte zu erwarten:

  • Abmahnung: Häufig erster Schritt bei Urheberrechtsverletzungen, verbunden mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme.
  • Einstweilige Verfügung: Gerade im Urheberrecht häufig genutzt, wenn schnelle Unterbindung notwendig erscheint. Setzt Eilbedürftigkeit und schnelles Handeln nach Kenntnis voraus.
  • Klageverfahren: In einem Hauptsacheverfahren werden Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft über Herkunft und Vertriebswege durchgesetzt.

Die Kosten hängen dabei maßgeblich vom Streitwert ab, der wiederum vom wirtschaftlichen Interesse und der Bedeutung des Produkts abhängt. Pauschale Beträge lassen sich hier nicht seriös angeben. In der Praxis bewegen sich typische Abmahnkosten bei einfacheren Fällen regelmäßig zwischen 2.000 und 10.000 Euro, während komplexere Hauptsacheverfahren deutlich höhere Kosten verursachen können.

Wichtig: Gerade bei Urheberrechtsfragen kommt es entscheidend auf saubere Dokumentation und schnelle Reaktion an. Unabhängige parallele Schöpfungen sind oft schwer nachweisbar, weshalb gut geführte Entwicklungsakten von großem Wert sein können.

Um künftig von klaren und fairen Bedingungen zu profitieren, empfehlen wir Ihnen, bei Vertragsverhandlungen auf folgende Punkte besonders zu achten:

Häufige Fragen (FAQ)

Ihr Produkt ist urheberrechtlich geschützt, sobald es Ausdruck individueller kreativer Entscheidungen ist. Dafür muss die konkrete Form des Produkts Gestaltungsspielräume erkennen lassen, die über rein technisch, ergonomisch oder funktional bedingte Anforderungen hinausgehen. Wichtig ist, dass diese kreativen Entscheidungen die Persönlichkeit des Gestalters widerspiegeln. Je eigenständiger und kreativer diese Entscheidungen sind, desto eher ist der urheberrechtliche Schutz anzunehmen. Die bloße Kombination vorhandener Standard- oder Funktionselemente reicht hingegen regelmäßig nicht aus.

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes und benötigt keine Registrierung. Trotzdem kann es sehr sinnvoll sein, ergänzend ein Geschmacksmuster anzumelden. Dieses bietet einen zusätzlichen Schutz, der auf Neuheit und Eigenart basiert, und erleichtert im Streitfall den Nachweis Ihrer Rechte. Eine kombinierte Strategie aus Geschmacksmuster und Urheberrecht bietet in vielen Fällen eine optimale Absicherung und verbessert Ihre rechtliche Position gegenüber Wettbewerbern deutlich.

Ja, die Inspiration durch vorhandene Designs oder den allgemeinen „Formenschatz“ ist grundsätzlich erlaubt. Problematisch wird es erst, wenn Sie konkret identifizierbare, geschützte kreative Gestaltungselemente übernehmen. Je stärker Sie ein bestehendes Design verändern, variieren und um eigene kreative Entscheidungen ergänzen, desto geringer wird Ihr rechtliches Risiko. Dokumentieren Sie Ihre Entwicklungsprozesse sorgfältig, damit Sie im Streitfall Ihre eigenständige Schöpfung belegen können.

Von einer unabhängigen Parallelschöpfung spricht man, wenn zwei Gestalter zufällig und unabhängig voneinander sehr ähnliche Designs entwickeln. Zwar ist eine solche Parallelschöpfung möglich, sie ist aber im Streitfall immer eine Tatsachenfrage und muss überzeugend nachgewiesen werden. Um dies glaubhaft zu belegen, ist eine vollständige und frühzeitige Dokumentation des Entwicklungsprozesses entscheidend – zum Beispiel Skizzen, Entwürfe, CAD-Modelle, Prototypen, interne Korrespondenzen, Inspirationsquellen und Zeitstempel.

Erhalten Sie eine Abmahnung, ist schnelles, aber überlegtes Handeln wichtig. Sichern Sie zunächst alle relevanten Unterlagen und Beweise (Angebote, Screenshots, Produktinformationen, Lieferantenangaben). Prüfen Sie anschließend genau, welche konkreten Gestaltungselemente beanstandet werden. Klären Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob eine Verletzung wirklich vorliegt oder ob Anpassungen Ihres Angebots ausreichen, um Streitigkeiten zu beenden. Vorschnelle Zugeständnisse oder unüberlegte Unterlassungserklärungen sollten Sie vermeiden, um unnötige Risiken zu verhindern.

Grundsätzlich sind kompatible Ersatzteile oder Komponenten erlaubt, wenn sie keine geschützten kreativen Gestaltungselemente des Originalprodukts übernehmen. Problematisch wird es häufig dann, wenn Anbieter komplette Kits oder Systeme anbieten, die optisch kaum von einem geschützten Original unterscheidbar sind. Ebenso können Werbebilder oder Montageanleitungen, die das kompatible Produkt als vollständiges System präsentieren, zusätzliche rechtliche Probleme hervorrufen. Achten Sie daher sorgfältig darauf, welche Merkmale Sie verwenden, und grenzen Sie sich klar ab.

Der Gesamteindruck ist ein Begriff, der hauptsächlich im Designrecht eine Rolle spielt. Im Urheberrecht hingegen zählt ausschließlich, ob konkrete kreative Gestaltungselemente eines Werkes erkennbar übernommen wurden. Der EuGH hat dies im aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt. Daher genügt es nicht, dass Ihr Produkt insgesamt „anders wirkt“. Entscheidend ist vielmehr, dass keine einzelnen schutzfähigen Elemente übernommen wurden. Dies erfordert eine deutlich sorgfältigere Prüfung als im Designrecht üblich.

Anerkennung in Fachkreisen, öffentliche Wahrnehmung oder Auszeichnungen können zwar ergänzende Indizien dafür sein, dass Ihr Produkt kreativ und originell gestaltet wurde. Sie ersetzen aber keinesfalls die rechtliche Prüfung, ob das Produkt konkrete, nachweisbare kreative Gestaltungselemente aufweist. Allein Bekanntheit oder Auszeichnungen schaffen keinen automatischen Urheberrechtsschutz. Viel entscheidender ist stets, ob sich die Persönlichkeit des Gestalters sichtbar in der konkreten Produktform widerspiegelt.

Eine gute Dokumentation sollte möglichst alle kreativen Entwicklungsschritte nachvollziehbar machen. Halten Sie dazu Skizzen, Varianten, Prototypen, Auswahlentscheidungen, Besprechungsprotokolle und interne Entscheidungsbegründungen konsequent fest. Diese Dokumentation sollte zeitnah erfolgen und mit Datumsangaben versehen sein. Digitale Versionshistorien, CAD-Dateien und Projektmanagement-Software eignen sich hierfür besonders gut. Eine lückenlose Dokumentation stärkt Ihre Rechtsposition enorm, sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen.

Quellen & weiterführende Hinweise

  1. EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – verb. Rs. C-580/23 (Mio u. a.) und C-795/23 (konektra), ECLI:EU:C:2025:941
    Amtlicher Urteilstext (deutsche Fassung) auf CURIA.
    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=306835&doclang=DE

  2. EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – Mio u. a. / konektra (ECLI:EU:C:2025:941)
    Amtlicher PDF-Urteilstext über EUR-Lex (CELEX: 62023CJ0580).
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62023CJ0580

  3. EuGH, Pressemitteilung Nr. 151/25 vom 04.12.2025 – Mio u. a. / konektra
    Offizielle Kurzfassung (Press Release) des EuGH als PDF.
    https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_5266973/en/

  4. Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie)
    Unionsrechtliche Grundlage (u. a. Art. 2–4), auf die das Urteil Bezug nimmt.
    https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2001/29/oj/eng

  5. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 – Cofemel (C-683/17), ECLI:EU:C:2019:721
    Leiturteil zur Originalität und zum Verhältnis Urheberrecht/Designschutz.
    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=217668&doclang=DE

  6. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – Brompton Bicycle (C-833/18), ECLI:EU:C:2020:461
    Leiturteil zu technischen Zwängen und urheberrechtlicher Schutzfähigkeit.
    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=227305&doclang=DE 

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