Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage eines Wirtschaftsverbands wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße beim Vertrieb von Lebensmittelaromen und Glycerin in zweiter Instanz vollständig abgewiesen. Zentral war dabei die strikte Unterscheidung zwischen tabaksteuerrechtlichen Vorschriften und deren wettbewerbsrechtlicher Durchsetzbarkeit nach dem UWG.
Zudem stellte das Gericht klar, dass bloße Zutaten oder Mischkomponenten nicht automatisch als „Nachfüllbehälter“ einzustufen sind.
Transparenzhinweis
Unsere Kanzlei hat die Beklagte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm vertreten. Die folgende Besprechung basiert daher nicht nur auf der veröffentlichten Gerichtsentscheidung, sondern berücksichtigt zugleich unsere konkreten Praxiserfahrungen aus diesem Verfahren.
In vergleichbaren Mandaten zeigt sich regelmäßig, dass bei der rechtlichen Bewertung von Produkten nicht allein auf deren stoffliche Zusammensetzung abzustellen ist. Vielmehr sind ebenso die Art der Produktkommunikation, die Gestaltung der Verpackung und insbesondere die aktuelle Vermarktung im Shop, auf Marktplätzen sowie in sonstigen öffentlich zugänglichen Materialien entscheidend.
Worum ging es in dem Fall?
Kläger in diesem Verfahren war ein Wirtschaftsverband, der im Bereich elektronischer Zigaretten aktiv ist. Gegenstand der Klage waren zwei von der Beklagten vertriebene Produkte, die als Lebensmittelaromen bezeichnet wurden, sowie flüssiges Glycerin.
Der Kläger forderte ein gerichtliches Verbot, diese Produkte ohne die vorgeschriebenen Steuerzeichen, unterhalb des vermeintlich geltenden Steuerwerts und ohne die notwendigen Pflichtangaben nach dem Tabakerzeugnisrecht zu vertreiben. Die Argumentation stützte der Kläger auf einen Testkauf im März 2023, auf frühere Werbeaussagen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung durch Selbstmischer, sowie auf ältere Beiträge des Geschäftsführers in einer privaten Online-Community.
Verfahrensgang
Das Landgericht Bochum hatte die Klage bereits abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung in zweiter Instanz mit Urteil vom 27.03.2025 bestätigt. Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2026 (I ZR 96/25 – „Hafenmieze“) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG Hamm zurückverwiesen, als es um die tabakerzeugnisrechtlichen Pflichtangaben bei Nachfüllbehältern und den hierauf bezogenen Kostenerstattungsantrag ging; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.
Was hat das OLG Hamm entschieden?
Die drei zentralen Aussagen des Urteils im Überblick.
Tabaksteuer ≠ Marktverhaltensregel
Das OLG Hamm hat zunächst klargestellt, dass die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer durch Steuerzeichen im konkreten Fall keine sogenannten Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG darstellen.
Deshalb war für den Senat nicht entscheidungserheblich, ob die betroffenen Produkte tatsächlich als steuerpflichtige „Substitute für Tabakwaren“ anzusehen sind. Diese Rechtsauffassung entspricht der Linie des Bundesgerichtshofs.
Preisrecht nur bei feststehender Steuerpflicht
Auch hinsichtlich der preisrechtlichen Vorgaben des § 26 TabStG folgte das Gericht der Klägerseite nicht.
Das OLG führte aus, dass diese Vorschriften nur dann wettbewerbsrechtlich relevant sein könnten, wenn das betroffene Produkt eindeutig als Tabakerzeugnis eingestuft wird, bereits versteuert ist und entsprechend auf dem Markt angeboten wird.
Enge Definition von Nachfüllbehältern
Im tabakerzeugnisrechtlichen Kontext entschied das OLG Hamm, dass ein „Nachfüllbehälter“ nur solche Behältnisse sind, die fertiges E-Liquid oder eine unmittelbar verwendbare Liquid-Basis enthalten. Bloße Aromen oder reine Mischkomponenten fallen nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch darunter.
Unsere Einschätzung
Damit folgte der Senat in wesentlichen Punkten der von uns vertretenen Auffassung, insbesondere zur Trennung von steuerrechtlichen Vorschriften und ihrer wettbewerbsrechtlichen Durchsetzbarkeit. Der BGH bestätigte diese Grundlinie, verwies die Sache jedoch hinsichtlich des Produkts Glycerin an das OLG Hamm zurück. Dabei sei näher zu prüfen, ob das Gericht frühere Werbemaßnahmen ausreichend in die Bewertung der Zweckbestimmung einbezogen hat
Was bedeutet das für Hersteller, Händler und Plattformen?
Das Urteil bedeutet nicht, dass Aromen, Glycerin oder ähnliche Rohstoffe grundsätzlich frei von steuer- oder produktrechtlichen Verpflichtungen wären. Klar ist aber, dass die reine Steuerthematik allein keine ausreichende Grundlage für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bietet. Die maßgeblichen Vorschriften zur Steuerpflicht und zu Steuerzeichen regeln primär das Verhältnis zwischen Staat und Steuerpflichtigem und nicht das Marktverhalten von Unternehmen untereinander. Wettbewerbsrechtlich relevant wird eine Norm erst dann, wenn sie konkret das Verhalten auf dem Markt regelt oder Verstöße gegen Kennzeichnungs-, Informations- oder Irreführungsverbote vorliegen.
Entscheidend in der Praxis ist daher, wie Produkte in Shops, Produktbeschreibungen und Vermarktungsmaterialien präsentiert werden. Wer Lebensmittelaromen oder ähnliche Rohstoffe zugleich mit Hinweisen auf die Verwendung in E-Zigaretten, zum Dampfen oder zum Selbstmischen von Liquids bewirbt, schafft vermeidbare rechtliche Angriffsflächen.
Praxishinweis
Für Hersteller, Händler und Plattformbetreiber bedeutet das, dass die rechtliche Bewertung ihrer Produkte stets über die stoffliche Zusammensetzung hinausgehen muss. Maßgeblich bleibt insbesondere die aktuell erkennbare Zweckbestimmung der Produkte zum Zeitpunkt des Angebots oder Testkaufs.
Zusätzlich hat der BGH betont, dass auch ältere Werbeaussagen, frühere Vertriebsmodelle oder Community-Beiträge nicht automatisch irrelevant werden. Vergangene Werbemaßnahmen können weiterhin prägend wirken und müssen deshalb im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Unsere Praxiserfahrung: Gerade bei Dual-Use-Produkten ist eine konsistente und widerspruchsfreie Produktkommunikation über alle Kanäle hinweg unerlässlich. Ein günstiges Ergebnis in einem Rechtsgebiet (z.B. Steuerrecht) entbindet Unternehmen nicht von einer sorgfältigen Prüfung und Einhaltung der Vorgaben in anderen Bereichen.
Ausgangslage & typische Konstellationen
Folgende Konstellationen begegnen uns in der anwaltlichen Praxis regelmäßig und verdeutlichen die Relevanz des OLG-Urteils.
Aromen mit Mischhinweisen
Ein Hersteller bietet Lebensmittelaromen an, fügt jedoch Dosierungsempfehlungen, Reifezeiten oder spezielle Hinweise für das Selbstmischen hinzu.
Neutrale Kennzeichnung, falsche Kategorie
Ein Händler vertreibt Glycerin oder Propylenglycol neutral gekennzeichnet, ordnet diese Produkte jedoch im Onlineshop einer Kategorie für E-Liquid-Zubehör zu.
Übernommene Herstellertexte
Ein Plattformbetreiber übernimmt ungeprüft frühere Herstellertexte, obwohl das aktuelle Etikett keine Hinweise auf E-Zigaretten enthält.
Marktausstieg ohne Aufräumen
Ein Unternehmen verlässt offiziell den E-Zigaretten-Markt, belässt jedoch frühere Produkttexte, Blogbeiträge oder SEO-Inhalte online.
In vergleichbaren Fällen ist unsere Kanzlei regelmäßig dahingehend vorgegangen, eine umfassende und konsistente Überprüfung sämtlicher Produktbeschreibungen und Kommunikationskanäle vorzunehmen.
Rechtslage in Kürze
Wettbewerbsrecht: § 3a UWG und Marktverhaltensregelungen
Nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann ein Wettbewerbsverstoß nur dann geltend gemacht werden, wenn gegen eine Rechtsnorm verstoßen wird, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Genau daran scheiterte die Klage hinsichtlich der steuerrechtlichen Vorwürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dienen steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich dem Verhältnis zwischen Staat und Steuerpflichtigem und sind nicht wettbewerbsrechtlich einklagbar.
Tabaksteuerrecht: Substitute und Steuerpflicht
Tabaksteuerrechtlich sind Tabakwaren und sogenannte Substitute für Tabakwaren steuerpflichtig. Für solche Substitute gelten grundsätzlich dieselben steuerrechtlichen Vorschriften wie für klassische Tabakerzeugnisse, insbesondere die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen.
Für Substitute beträgt die Tabaksteuer seit dem 01.01.2026 konkret 0,32 Euro pro Milliliter. Das OLG Hamm ließ die steuerrechtliche Einordnung der betroffenen Produkte in seinem Urteil bewusst offen.
Preisrecht: § 26 TabStG und Mindestpreise
§ 26 TabStG regelt, dass Tabakwaren grundsätzlich nicht unterhalb des Kleinverkaufspreises abgegeben werden dürfen und Preisnachlässe oder Rückvergütungen verboten sind. Diese Norm sah das OLG Hamm nur dann als wettbewerbsrechtlich relevant an, wenn das Produkt eindeutig als Tabakprodukt eingestuft und tatsächlich versteuert am Markt angeboten wird.
Tabakerzeugnisrecht: Nachfüllbehälter und Kennzeichnung
Nach dem Tabakerzeugnisrecht gelten elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter – einschließlich nicht nikotinhaltiger Varianten – als regulierte Produkte. Für diese gelten spezifische Kennzeichnungspflichten, darunter verpflichtende Beipackzettel und Sicherheitshinweise (§§ 26, 27 TabakerzV).
Das OLG Hamm stellte klar, dass bloße Aromen oder reine Mischkomponenten nicht automatisch als Nachfüllbehälter anzusehen sind, sondern nur fertige E-Liquids oder unmittelbar verwendbare Basen.
Diese Rechtslage zeigt, dass es bei Dual-Use-Produkten maßgeblich darauf ankommt, ob Hersteller oder Händler eine eindeutige Zweckbestimmung für die Verwendung in E-Zigaretten kommunizieren.
Bewertung & offene Fragen
Das Urteil des OLG Hamm ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung, da es verdeutlicht, dass nicht jeder Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften auch automatisch einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.
Steuerrechtliche Einordnung bleibt offen
Offen bleibt die grundlegende steuerrechtliche Frage, wann genau Aromen, Glycerin oder vergleichbare Rohstoffe als „Substitute für Tabakwaren“ im Sinne des Tabaksteuergesetzes einzustufen sind.
Diese materiell-steuerrechtliche Einordnung musste das Gericht nicht abschließend klären und hat dies daher bewusst offengelassen. Die Entscheidung darf keinesfalls als pauschale Freigabe interpretiert werden.
Bedeutung früherer Werbung ungeklärt
Besonders praxisrelevant bleibt, welchen Einfluss ältere Produktwerbung und frühere Vermarktungskonzepte in Grenzfällen auf die rechtliche Bewertung haben. Zwar hat der BGH die Grundlinie des OLG Hamm bestätigt, zugleich aber hinsichtlich des Produkts Glycerin klargestellt, dass auch länger zurückliegende Werbeaussagen stärker berücksichtigt werden müssen. Gerade bei Dual-Use-Produkten bedeutet dies, dass eine aktuell neutrale Vermarktung ältere werbliche Prägungen nicht automatisch aufhebt.
Häufige Fehler aus der Praxis
- Unternehmen überprüfen häufig ausschließlich die stoffliche Zusammensetzung ihrer Produkte und vernachlässigen dabei die Prüfung der Produktkommunikation über sämtliche Vertriebskanäle hinweg.
- Nach dem Marktausstieg aus einem bestimmten Bereich werden alte Produkttexte, Blogbeiträge oder Kategorien nicht vollständig entfernt, was rechtliche Angriffsflächen schafft.
- Häufig wird davon ausgegangen, dass eine neutrale Etikettierung allein ausreichend wäre, selbst wenn die Einordnung in Onlineshop-Kategorien oder SEO-Inhalten eine andere Zweckbestimmung vermittelt.
- Eine regelmäßige Fehleinschätzung ist es, steuerrechtliche Vorschriften automatisch als Grundlage für wettbewerbsrechtliche Ansprüche anzusehen.
- Behördenmerkblätter oder verwaltungsinterne Stellungnahmen werden fälschlicherweise als verbindliche Rechtsprechung betrachtet und nicht lediglich als unverbindliche Verwaltungsauffassung behandelt.
Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
- ✓Prüfen Sie Ihre Produkte nicht nur nach der stofflichen Zusammensetzung, sondern auch hinsichtlich der aktuell erkennbaren Zweckbestimmung und der gesamten Produktkommunikation.
- ✓Überprüfen Sie sorgfältig Produktetiketten, Werbetexte, Kategorien im Onlineshop, technische Datenblätter, Newsletter und Marktplatz-Inhalte auf etwaige Hinweise zur Nutzung in E-Zigaretten.
- ✓Entfernen oder aktualisieren Sie veraltete Aussagen oder Claims zu Themen wie „Selbstmischen“, „DIY-Liquids“ oder zur Verwendung in E-Zigaretten.
- ✓Dokumentieren Sie einen Rückzug aus dem E-Zigaretten-Markt rechtssicher und sorgen Sie dafür, dass Ihre gesamte Außenkommunikation damit übereinstimmt.
- ✓Stellen Sie klar, ob Ihre Produkte unmittelbar gebrauchsfähig als E-Liquid, als Basisliquid oder lediglich als Rohstoff und Zutat vermarktet werden.
- ✓Trennen Sie klar zwischen steuerrechtlicher, produktrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bewertung und Prüfung.
- ✓Legen Sie interne Freigabeprozesse für kritische Produkttexte und -bezeichnungen fest.
- ✓Überprüfen Sie bei Plattformen und Marktplätzen alle Herstellertexte und Inhalte Dritter, die übernommen wurden.
- ✓Reagieren Sie auf Abmahnungen oder wettbewerbsrechtliche Vorwürfe nicht punktuell, sondern mit einer systematischen Prüfung sämtlicher Vertriebskanäle.
Kosten, Fristen & Durchsetzung
Abmahnkosten
Im entschiedenen Fall forderte der klagende Verband pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von 200 Euro. Diese Forderung scheiterte letztlich daran, dass das Gericht die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als nicht begründet ansah.
Wirtschaftliches Risiko
Die verhältnismäßig niedrigen Abmahnkosten dürfen jedoch nicht über das tatsächliche wirtschaftliche Risiko hinwegtäuschen: Ein vermeintlich einfacher Wettbewerbsstreit kann durchaus in einem aufwendigen und kostspieligen Gerichtsverfahren enden.
Pflichtangaben & Fristen
Ist ein Produkt rechtlich tatsächlich als elektronische Zigarette oder Nachfüllbehälter einzustufen, müssen die vorgeschriebenen Pflichtangaben und Beipackzettel grundsätzlich vorliegen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Praxisempfehlung
Bei wettbewerbsrechtlichen Angriffen sollten Sie nicht lediglich punktuelle Korrekturen vornehmen, sondern immer die gesamte Produktkommunikation über alle Vertriebskanäle und Medien hinweg sorgfältig prüfen und konsistent anpassen.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm bietet Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe: Steuerrechtliche Vorschriften begründen nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Ansprüche, und bloße Zutaten sind nicht ohne Weiteres als regulierte E-Zigaretten-Produkte einzustufen.
Für eine rechtssichere Aufstellung kommt es jedoch entscheidend auf die konsistente Produktkommunikation über alle Kanäle hinweg an. Der Bundesgerichtshof hat die Grundlinie des OLG Hamm im Wesentlichen bestätigt, die Sache jedoch teilweise an das OLG Hamm zurückverwiesen, um die Bedeutung früherer Werbemaßnahmen für die rechtliche Einordnung des Produkts Glycerin näher zu prüfen.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Produktkommunikation, bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder bei der rechtlichen Einordnung Ihrer E-Zigaretten- und Aromaprodukte benötigen.
Transparenz-Hinweis: Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung; Stand: März 2026.
Rechtliche Klarheit zu Aromen, Glycerin und E-Zigaretten-Produkten?
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Praxisnahe Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Aromen, Glycerin und E-Zigaretten-Recht.
Nein. Das Urteil stellt keine allgemeine Freistellung von tabaksteuer- oder tabakerzeugnisrechtlichen Verpflichtungen dar. Vielmehr hat das OLG Hamm entschieden, dass im konkreten Fall die betroffenen Produkte aufgrund ihrer neutralen, aktuellen Produktkommunikation keine Nachfüllbehälter darstellen und somit wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar waren. Andere Produktgestaltungen, insbesondere solche, die ausdrücklich für E-Zigaretten vermarktet werden, können weiterhin steuer- und produktrechtlich relevant bleiben.
Nach Auffassung des OLG Hamm grundsätzlich nicht. Das Gericht verlangt für nicht nikotinhaltige Produkte zusätzlich eine erkennbare Zweckbestimmung durch den Hersteller oder Vertreiber. Für Dual-Use-Produkte bedeutet dies in der Praxis, dass nicht allein die abstrakte stoffliche Eignung entscheidend ist, sondern vor allem die konkrete aktuelle Produktaufmachung, Vermarktung und Präsentation.
Ältere Werbeaussagen und frühere Vertriebsstrategien können somit auch langfristig relevant bleiben. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass vergangene Werbemaßnahmen weiterhin prägend für die Verkehrsauffassung sein können – selbst dann, wenn aktuell neutral kommuniziert wird. Hersteller und Händler sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine neutrale Produktaufmachung vergangene rechtliche Risiken automatisch beseitigt.
Nach der Auffassung des OLG Hamm nicht automatisch. § 26 TabStG ist wettbewerbsrechtlich nur dann relevant, wenn die Tabaksteuerpflicht für das Produkt bereits feststeht und es tatsächlich auf dem Markt für Tabak- oder verwandte Erzeugnisse angeboten wird. Besteht bereits Streit darüber, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, kann allein die preisliche Gestaltung unter dem vermeintlichen Steuerwert keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen.
Plattformbetreiber sollten stets sämtliche Texte, Kategorien und Produktinformationen auf ihrer Website überprüfen. Ein neutral etikettiertes Produkt kann dennoch rechtlich angreifbar sein, wenn die Einordnung in Kategorien, verwendete Schlüsselwörter oder automatisch übernommene Herstellertexte eine andere Zweckbestimmung vermitteln. Die Kommunikation muss über alle Vertriebskanäle hinweg eindeutig und widerspruchsfrei sein.
Nein. Merkblätter und Hinweise der Behörden spiegeln lediglich die Auffassung der jeweiligen Verwaltung wider, sind jedoch für Gerichte nicht verbindlich. Das OLG Hamm hat dies im entschiedenen Fall nochmals betont. Unternehmen sollten solche Dokumente zur Risikobewertung nutzen, sie jedoch nicht mit rechtskräftiger Rechtsprechung gleichsetzen.
Quellen & weiterführende Hinweise
- OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2025, Az. 4 U 7/24
nrwe.justiz.nrw.de - BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07 („Zweckbetrieb“)
juris.bundesgerichtshof.de - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 3a UWG
gesetze-im-internet.de - Tabaksteuergesetz (TabStG), insbesondere §§ 1, 1b, 2 Nr. 7, 17, 18, 26 TabStG
gesetze-im-internet.de - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV), insbesondere §§ 1, 15 TabakerzG sowie §§ 26, 27 TabakerzV
gesetze-im-internet.de - Richtlinie 2014/40/EU (Tabakproduktrichtlinie)
eur-lex.europa.eu
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