Gesetz zur Stärkung des „fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten

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Das Gesetz zur Stärkung des „fairen Wettbewerbs“ (kurz: „UWG“) vom 14. Juni 2018 wurde nach langwierigen Differenzen endlich verabschiedet. Gestern am 1. Dezember 2020 wurde das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Zu der Stärkung des „fairen Wettbewerbs“ und im Interesse der Verbraucher und weiterer Marktteilnehmer, wurden gleich mehrfache gesetzgeberische Änderungen innerhalb des
Gesetzentwurfes vorgenommen.

Ziel der Gesetzesreform ist in erster Linie die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands.

Im Detail:

1. missbräuchliche Abmahnung/ unbegründete Ansprüche

Das Gesetz zur Stärkung des „fairen Wettbewerbs“ enthält eine Vielzahl von Neuregelungen zum Grundlagenentzug des Geschäftes mit Massenabmahnungen und Bagatellverstößen (Bspw. etwa 1.000,- EUR Anwaltsgebühren für Filesharing). Das Ziel diesen Abmahnmissbrauch einzugrenzen soll wie folgt erreicht werden, indem Aufwendungsersatz für folgende Rechtsverstöße ausgeschlossen werden:

  • Abmahnkosten bei Verstößen gegen die Informations- und Kennzeichnungspflicht im Internet sollen ausgeschlossen werden (§ 13 Abs. 4 UWG nF zu Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr, Telemedien, E-Commerce). Erfasst sind insbesondere Verstöße gegen § 5 TMG (Impressumspflicht), Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung und die Vorschriften der Preisangabenverordnung.
  • Abmahnkosten bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften: Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatz zum anderen für Abmahnungen von Verstößen gegen die DSGVO und das Bundedatenschutzgesetz durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Dies dient insbesondere dem Schutz von Kleinunternehmen bei DSGVO-Vertößen.
  • Unterlassungsansprüche stehen nur noch Marktteilnehmern zu, die im nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich Produkte oder Dienstleistungen anbieten bzw. nachfragen. Diese Marktteilnehmer müssen sog. Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF. Daraus resultiert ein enger Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechtes (UWG). Demnach ist das Wettbewerbsrecht nur anwendbar, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht.

Eine Abmahnung dient unter anderem der Kostenerstattung, die nun also begrenz wird durch vorstehende Neu-Regelungen. Das neue Gesetz listet missbräuchliche Abmahnungen in einem Regelkatalog auf.

Das erleichtert den Abgemahnten die Darlegung, ob es sich bei der „kassierten“ Abmahnung um ein Regelbeispiel und damit um eine missbräuchliche Abmahnung handelt. Damit wäre die Abmahnung regelmäßig unbegründet!

2. Der „Fliegende Gerichtsstand“ ist fast komplett abgeschafft

Künftig können sich die Rechteinhaber nicht mehr aussuchen, wo sie bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr klagen. Sondern Sie müssen den Betroffenen (also den Abgemahnten) an seinem Wohnort verklagen.

Das Ziel der Maßnahme ist ebenfalls die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Schließlich ist zu Unrecht abgemahnten nicht zuzumuten, sich fernab von ihrem Wohnort zu verteidigen und etwaige Gegenansprüche auf Kostenerstattung für die Rechtsverteidigung „weit weg“ geltend zu machen.

3. Ein ganz anderer Bereich, das Designgesetz, erhält durch das neue UWG die sogenannte Reparaturklausel. Das fördert den Wettbewerb des „freien“ Ersatzteilmarkts für sichtbare Ersatzteile.

In das deutsche Designgesetz wird in § 40 a DesignG die Reparaturklausel aufgenommen, die sichtbare Kfz-Ersatzteile vom Designschutz ausnimmt. Die Klausel lässt den Designschutz für sichtbare Ersatzteile insoweit entfallen, als diese für Reparaturzwecke verwendet werden dürfen.

Das heißt, Ersatzteile dürfen nachgebaut und verkauft werden, ohne dass das mittels Designschutz untersagt werden kann. Im Einzelnen:

Die hier gemeinte Gesetzerweiterung § 40a Absatz 1 DesignG regelt, das kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

Zusammengefasst bedeutet es, dass ein Hersteller von „komplexen Erzeugnissen“ keinen Designschutz mehr für einzelne Bauelemente erhält, die bisher ein schutzfähiges Produkt darstellten. Bisher reichte es aus, dass diese Produkte neu waren und eine Besonderheit aufwiesen. Das ist nun überholt.

Praktische Bedeutung für den Ersatzteilmarkt:

Freien Ersatzteilhändlern, die „gleiche“ Ersatzteile ggf. günstiger und bei ähnlicher Qualität anboten, konnten vor der neuen Gesetzeslage der Handel untersagt werden. Die Neu-Regelung nach § 40a DesignG ist für alle angemeldeten Designs anwendbar und könnte bewirken, dass die zu erzielenden Preise für sichtbare Autoersatzteile und andere „komplexe Erzeugnisse“ kurzfristig sinken.

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