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Das Geschäft mit der Angst – mit unnötiger Panik und mit überforderten Systemen kann man Millionen machen!

Wie sich Abmahnanwälte mit „Streaming-Abmahnungen“ eine goldene Nase verdienten.
Das Geschäft mit der Angst

Geschäft mit der Angst

Prolog

In der traurigen Vergangenheit Deutschlands war es bereits ein Paukenschlag, der Millionen mit „großen Lügen“ überzeugte. Die Auswirkungen dramatisch!

Damals war die Mache mit der „großen Lügen“, dass sie nur fett genug sein und energisch genug behauptet werden muss! Es ist ein psychologisches Prinzip. Je lauter gebrüllt wird, umso weniger wird hinterfragt.

(Sinngemäß wurde so Joseph Göbbels zitiert von Paul Graig Roberts in seinem Essay 2009: „Warum Propaganda die Wahrheit übertrumpft“)

Es geht hier nur um das Thema der Abmahnungen.

Um eine Abmahnwelle, deren Erfolg basiert auf vorbeschriebener Masche der „Lügen“.

Konkret geht es um „Streaming-Abmahnungen“, die nur heiße Luft sind.

Der Abmahner verdient sich aber durch die Sofortzahler eine goldene Nase. Und zwar, weil die Abgemahnten panisch reagieren und ohne weiteres einfach zahlen, was die Abmahnanwälte fordern!

Abmahnungen werden in unserer Kanzlei seit Jahren bearbeitet. Abmahnwellen kommen immer wieder vor. Auch der nun bekannt gewordene Herr Urmann ist hier ebenso kein Unbekannter, wie Rechtsanwalt Daniel Sebastian.

Letzterer gab 2012/ 2013 den Anlass für die gigantische Abmahnwelle. Er war derjenige, der 62 zweifelhafte Auskunftsbeschlüsse vor dem Landgericht Köln erwirkt hat. 

Die Kanzlei von Urmann hieß im Jahre 2007 noch „KUW“ und nicht „U+C“ und machte sich einen Ruf durch Pornoabmahnungen. Die Namen der abgemahnten Werktitel haben selbst uns die Schamesröte ins Gesicht trieben.

Zu dieser Zeit mussten die Namen und Adressen der Anschlussinhaber nicht umständlich von den Providern über die Landgerichte mittels Auskunftsbeschlüssen eingeholt werden. Damals erhielt man die Auskünfte über die Staatsanwaltschaften.

Das hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaften völlig überlastet waren und mit der Arbeit in Rückstand gerieten.

Dann ergingen aber Abmahnungen, die Rechtsanwälte stutzig machten. Aus faktischen Gründen konnten die Abmahnungen nicht begründet sein.

Der behauptete Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen war nur 3 Wochen vor der Abmahnung. Dieser Zeitraum zwischen Feststellung und Abmahnung war  damals völlig unmöglich! Auf Anfrage teilte die Staatsanwaltschaft Essen mit, dass die Daten über den anwaltlich vertretenen Abgemahnten noch gar nicht vorlagen.

Das Ergebnis war, dass sich keiner der Beteiligten erklären konnte, wie die Abmahnkanzlei an die Daten von dem Abgemahnten kamen.

Daher wurde Strafanzeige gegen die Kanzlei erstattet. Es folgte jedoch Einstellung nach § 170 II StPO. Demzufolge wäre keine strafrechtliche Relevanz feststellbar gewesen

Heute – im Zeitalter der EU-DSGVO – wäre diese Datenerhebung und die Einstellung des Verfahrens von noch dringlicherer Bedeutung.
Hierbei wurde verkannt, dass es um die dringliche Frage geht, wie die Abmahner an die Daten des Abgemahnten gekommen sind.

Wieso war es also möglich eine Abmahnung zuzustellen, obwohl die Abmahnkanzlei über die Adressdaten zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht verfügt haben konnte?

Es kommt nicht hin: Zwei Staatsanwälte aus Essen teilten der Kollegin mit, dass am 12.10.2007 keine Daten über den Abgemahnten vorlagen. Die Abmahnung datierte aber auf den 10.10.2007! Dennoch stellte die StA Regensburg ein.

Wieso aber wurden mit den Abmahnungen aus Angst der Abgemahnten viel Geld verdient? Und wiese haben das Landgerichte nicht korrigiert?

Ein Aspekt dieses Luftschlösses ist die menschliche Psyche:

Hinsichtlich Streaming-Abmahnungen reden alle davon, dass es

„eine rechtliche Grauzone sei“.

Dabei wäre die Einordnung zivilrechtlich gar nicht problematisch. Vielmehr geht eine Anwaltskollegin davon aus, dass die Richter in der „Kino.to-Entscheidung“, das aber nicht verstanden hätten und aus rechtspolitischen Gründen wohl etwas kriminalisieren wollten.

Schließlich gibt es einen Paragraphen für „Streaming“ im Urhebergesetz. Der § 44a UrhG erlaubt, was die Strafrichter nicht sehen wollten oder konnten, so die Kollegin. Nämlich sei erlaubt die Streaming-“Speicherungen“, die technisch notwendig.

Die Richter der kino.to-Entscheidung teilten aber mit, dass § 44a UrhG keine Anwendung finden würde. Wieso, wird aber nicht begründet. Dank dessen beruft sich nun Herr Urmann auf dieses Urteil und verweist auf den Ausschluss des § 44a UrhG.

Die Zulässigkeit des Streamings lässt sich Gesetzeskommentierungen, Aufsätzen und dem Gesetz selbst entnehmen. Der Abmahner kommt aber dennoch um die Ecke, mahnt ab und suggeriert dem juristischen Laien, dass …

… ER SICH STRAFBAR GEMACHT HABE UND ZAHLEN MUSS!

Oft werden so also juristische Laien geblendet mit dem Szenario weiterer erheblicher Kosten und vielleicht sogar einer Strafanzeige.

Die Psyche sagt dem Abgemahnten dann, die Sache schnell und möglichst anonym erledigt werden, ich will nicht als Straftäter gelten oder etwas mit illegalen Tauschbörsen zu tun haben!

Ähnlich dürfte die Psyche bei Porno-Abmahnungen funktionieren.

„Flattert“ ein Brief in Sachen YouPorn und Co. ins Haus, soll niemand davon mitbekommen; nach Möglichkeit auch nicht die Ehefrau oder der Ehemann.

Das Geschäft mit der Angst bewirkt dann die Zahlung der ahnungslosen Abgemahnten.

Bei Zustellung einer solchen Abmahnung sollte der Betroffene zunächst hinterfragen, ob überhaupt das abgemahnte Video gekuckt wurde und sich nicht nur die Frage stellen, wie der Abmahner ihn vielleicht „bloßstellen“ könnte.

Die Frage ist also stets zunächst, bestehen die behaupteten Ansprüche überhaupt dem Grunde nach?

So werden die Streaming-Abmahnungen aber nicht von den SOFORTZAHLERN  angegangen: … ich will bloß nichts mit dem kriminellen Zeug zu tun haben … wenn das meine Frau erfährt …

Laut Statistik sollen etwa 20 % alles zahlen, was die Abmahnanwälte von ihnen verlangen! Schadensersatz und Anwaltsgebühren werden wunschgemäß bezahlt. Es gibt von denen keine Gegenwehr, kein Hinterfragen, sondern Geld ohne zu Murren und on top die strafbewährte Unterlassungserklärung.

In die selbe Kerbe der Angst schlagen dann noch scheinheilige Anwaltskollegen, die marketingwirksam veröffentlichen:

…“die Abmahnwelle weiter geht, das war erst der Anfang, wir sind achso erfahren in dem Umgang solcher Abmahnungen, kontaktieren sie uns bei Streaming-Abmahnungen, sonst wird es teuer!“

Das es sich um eine „juristische Grauzone“ handeln würde, schlachten also gewinnbringend auch andere Marktteilnehmer medienwirksam aus.

Gehen auch diese anderen von der Begründetheit der Abmahnungen aus, schürt das die Panik umso mehr.

Dabei lagen damals lediglich noch keine Urteile zu dem Thema vor. Nur ein hoch fragwürdiges Urteil aus Leipzig.

Dann festigte sich aber die „Grauzone“ zum Erlaubnistatbestand. Dann war der großen Masse klar, dass Streaming legal sei.

Exkurs:

Dann hatten deutsche Gerichte und Behörden angenommen, dass Streaming – anders als das Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Inhalten – legal ist.

Bis zum EuGH-Urteil im Jahr 2017 änderte sich daran auch nichts.

Mit der Filmspeler-Entscheidung wendete sich aber das Blatt. Der EuGH hat entschieden, dass Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig handeln, wenn sie zumindest hätten Kenntnis haben müssen von der Rechtswidrigkeit des Streams. Dies dürfte in dem Kinox.to Fällen zutreffend sein.

__

So wurde jedenfalls das Geschäft mit der Angst auch für Abwehranwälte lukrativ. Sie gossen aber Öl ins Feuer, weil sie den juristischen Laien vorgaukelten, „das war erst der Anfang, da kommt noch mehr“! Stattdessen hätte der redliche Abwehranwalt auf die zulässige  Privatkopie hinweisen müssen! Hinweise wie diesen fand man aber nur selten neben den schillernden Aufforderungen zur Verteidigung gegen die Streaming-Abmahnungen. Selbst der Abmahner Urmann sagte dazu:

„Fragen Sie mich nicht zu den technischen Details, aber auf Wikipedia ist nachzulesen, dass nach dem Anschauen eines solchen Streams nachher die gesamte Datei im temporären Ordner auf der Festplatte liegt.“ Ich selbst habe diesen Sachverhalt nicht überprüft“

(Zitat im Original)

Na dann ist ja gut, also weiter abmahnen, obwohl der Herr nicht weiß weshalb? Natürlich, geht um das Geschäft mit der Angst! Wen interessiert denn da die Technik? Nur gut, dass der Abmahnungsabwehranwalt noch nachschiebt in einem Update, dass „Strafanzeigen gegen Urmann bislang im Sande verlaufen seien“; „man könne hier nichts erreichen, selbst wenn man sich wehrt!“.

Gutgläubige zahlen wie verlangt oder es der Abwehranwalt empfiehlt, nur um Ruhe zu haben. Nur schnell erledigen diese unangenehme Abmahnung. Es tritt auch kaum ein Sinneswandel ein, wenn der Abwehranwalt später schreibt, „naaa gut, eigentlich ist diese Abmahnung juristisch gesehen unbegründet“, denn die Angst ist weiter da und verleitet viele zu zahlen!

Urmann sagt ja selbst in diversen Interviews, dass er über 500 Anrufe am Tag hat – alles Sofortzahler, nicht oder? Mit denen kann ja auch telefonisch eine angemessen „Vergleichssumme“ taxiert werden.

Die Menschen sind verschreckt! Sie wollen nur die Vorwürfe erledigen! – Die zahlen alles, um kriminalisiert zu werden! Zumindest die besagten 20% „Sofortzahler“.

Auch die vermeintlichen Abwehranwälte kurbeln die Konjunktur der Abmahnwelle an. Sie sollen ihren Mandanten angeboten haben, „10 Ihrer Abmahnungen zu bearbeiten für 500 Euro“. Ja, da gibt es Mengenrabatt!

Kein Wunder, denn die auch viele dieser Abwehranwälte nutzen Massenantwortschreiber. Sie benutzen auch Textbausteine in den Antworten. …10 mal das fast identische Schreiben für 500 Euro. Die Mandanten und die Adressaten der „Abwehrschreiben“ machen sich kaum die Mühe, genauer zu hinterfragen. Außer es könnte ein PR-trächtiger Gerichtsfall draus werden wie im Kinox-Fall.

Auch seitens der Abwehranwälte herrscht also ein Buhlen nach Abgemahnten. Auch auf dieser Seite der Abmahnwelle ist es demnach ein Massengeschäft mit der Angst!

Nur die Masse machts! Da zählt cleveres Marketing mehr als anwaltliche Expertise, sonst kann an „250-Euro-Abmahnungen“ nichts verdienen. Die Masse macht dann aber doch das Konto voll!

Das Wichtigste ist, die Abgemahnten haben ANGST – dann läuft das Geschäft für beide Seiten.

Die Lüge ist effektiv ohne, dass sie gut ist.

Nun kommen wir zu der „Größe der Lüge“ – eigentlich ist es ganz einfach:

  • Man nehme einen Gutachter, der IP-Adressen sammelt, unter der ein Film geschaut wurde.
  • Man benötigt einen Mandanten, der die Nutzungsrechte an genau diesen Film führt.
  • Ein Techniker muss eine Methode finden, mit der er technisch nachweisen kann, dass unter der IP-Adresse der Film „gerichtsverwertbar“ geguckt wurde (was er angeblich nicht durfte).
  • Dann wird die IP-Adresse einer Wohnanschrift zugeordnet.

FERTIG! Die abmahnbare Partei sitzt am Haken!

Schon klar, ganz so einfach klingt es nicht. Für findige Juristen stellt sich das aber anders dar. Andere juristische Angelegenheiten können deutlich arbeitsintensiver sein und sind dann nicht skalierbar, also nicht einmal geschafft und dann massenhaft verwertet.

Vor der EUGH Entscheidung war für eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung in Sachen Filesharing wild und simpel. Es gab Anträge, in denen bspw. nur drin stand

„hat die Datei xyz.avi am 12.12.12. um 12.00 Uhr hochgeladen, der Unterzeichnete hat den gesamten Film gesehen und kann bestätigen, dass….“

Soweit vielleicht ok, aber die Aussage besagt, dass er „gesehen“ hat, dass der Schuldner den GESAMTEN FILM gesehen habe. Auch ok? Nein, denn an dem gleichen Tag soll – wie eine Kollegin berichtet – der Antrag weitere 25 Male gestellt worden sein. Das heiß 25 male wurde „gesehen“,dass ein über 2 Stunden langer Film angeschaut worden sei.

Jetzt kann man sagen, „Stopp! 25 mal etwa 2 Stunden… an einem Tag?“ Aber nein, das da was nicht stimmt viel nicht auf!

Eine Anwaltskollegin will sogar mal die Zeit zwischen Gerichtsterminen genutzt haben, um mit Richtern zu sprechen, deren Unterschriften unter den „falschen“ Beschlüssen gestanden habe. Sie wollte Aufklärung betreiben, warum einige Beschlüsse niemals hätten erlassen werden können.

Ein wichtiges Beispiel „die Elcombe-Nahrungsmittelporno-Abmahnungen“.

Sie hatte die eidesstattlichen Versicherungen eines Technikers gesammelt und konnte wohl Hochrechnungen machen und nachweisen, dass die nicht stimmen konnten.

Der Richter habe gesagt, „wieso machen Sie sich die Mühe? Sie sind doch nicht betroffen“, „die Zeit, die ich für diese Sachen bekomme, kann ich auf andere Akten verwenden“.

Sie fragte, aber wenn die eidesstattlichen Versicherungen nun falsch sind? „Ja, da kann ich ja auch nichts machen, ich kann ja nicht prüfen, ob die richtig sind, …das hat Jemand an Eides statt versichert und dann kann und muss ich mich darauf auch verlassen…. Wenn die nicht richtig sind, dann ist das ein Fall für die Staatsanwaltschaft.“

Wow! Ermittlungsgrundsatz Fehlanzeige!

Und der Abmahnwahn ging ungehindert weiter. In die Beschlüsse wurde Copy/Paste die Textbausteine zu den Filesharing-Beschlüssen (die idR korrekt waren) in die „Streaming- Beschlüsse“ eingebaut. Andere Materie, anderer Sachverhalt? Na klar! Aber das viel niemandem auf.

Dann aber doch, weshalb eine Pressestelle eines Gerichts kleinlaut mitteilte, dass einige Beschlüsse schlicht falsch waren, man habe ja sorgfältig gearbeitet und das seien nur Ausnahmen gewesen.

Nun, die Ausnahmen waren in der Zahl laut der Presseerklärung über 90 Verfahren mit jeweils ca. 1.000 IP-Adressen. Also 1.000 betroffene Internetanschlüsse und damit 1.000 Bürger.

Die Folge: Es gingen nach ersten Schätzungen nun über 50.000 Beschlüsse raus, die unbegründete Abmahnungen als Grundlage haben (über fünfzigtausend !). Oder sind es mittlerweile 100.000 Ausnahmen??? Wir hoffen nicht!

Wie gesagt, die Masse macht´s!

Je mehr Abmahnungen unterwegs sind, desto mehr gehen davon aus, dass die Abmahnungen begründet sind.

Aber jeder Abgemahnte hätte sich fragen sollen oder eher: jeder Abwehranwalt hätte den Abgemahnten sagen sollen:

  • Es gibt keine „Nachweise“ für den Urheberverstoß!
  • Es gibt keine strafrechtliche Relevanz für den vermeintlichen Urheberverstoß!
  • Es gibt § 44a UrhG, wonach die Abmahnungen unbegründet sind!
  • Es gibt den § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG wonach die Abmahnungen sogar unwirksam sein könnten!

Es hätte damit die Frage aufkommen müssen: Ist das alles eine Riesenverlade???

Ewig wurden diese Fakten nicht verdrängt. Aber bis die durch Gerichte geprüft und bestätigt wurden, sind schon mal ein zwei Jahre rum. Für die Abmahner egal! Diese Zeit reicht nämlich leider, um ein Vermögen mit „Streaming-Abmahnungen“ zu machen.

Schließlich haben in der Zeit des „Enttarnens“ schon mal die besagten 20% der 50.000 oder 100.000 (?) bezahlt.

Ausgehend von 50.000 ergibt das 10.000 Bezahler, die 250,00 Euro bezahlt haben könnten. Die Summe: 2.500.000 Euro (zweikommafünfmillionen!) Und nochmal ein „WOW“!

Schon die Aussicht auf solche Einnahmen lassen die Abmahner in Kauf nehmen, das Landgericht Köln lahmzulegen mit Beschlüssen, die überarbeitete Richter, die ohnehin viel zu tun haben, einfach mal „durchwinken“. Günstig auch, dass alle dieser „Streaming“-Beschlüsse in der Hochsommerzeit gestellt worden sind. Das ist die Zeit, in der Gerichte unterbesetzt wegen Ferien sind.

Für die MILLIONEN kann man auch mal ein rechtspopulistisches Urteil als „Wahrheit“ instrumentalisieren und zumindest 50.000 ahnungslosen Bürgern in Angst zu versetzen. Diese Bürger hatten bis zum Tag der Abmahnung vielleicht nicht einmal von der Internetseite Redtube gehört.

Eine Kollegin, die sehr viele dieser Abmahnungen regulierte, schreibt, dass weder sie selbst noch ihre Mandanten oder deren Familie je von Redtube gehört zu haben.

Es sollen also tausende Bürger für Inhalte zahlen, die auf einer Seite liegen, die keiner kennt? Dort sollen so viele Nutzer so viele Pornos geschaut haben? Wohl nicht!

Zweikommafünfmillionen! Der Preis ist nur der meißtgehasste Anwalt Deutschlands zu sein. Und wie hieß der Anwalt nochmal? Genau. An sich schade…

Aber wieso fordern die Abgemahnten nicht einfach die bezahlten Anwaltsgebühren zurück, wenn nach dem neuen Gesetz die Abmahnungen unwirksam sind?

Daran haben vielleicht auch schon die Abmahner gedacht. Die Kanzlei U+C ist umfirmiert in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie haftet nur bis 25.000 Euro! Auch viel Geld, aber bei der Mindestgegenforderung von Zweikommafünfmillionen wäre das nur ein schwacher Trost für wenige.

Es bleibt zu hoffen, dass uns diese Abmahnwelle ein Lehre ist und wir allesamt genauer hingucken, wenn mal wieder eine bis dato unbekannte Partei Geldsummen verlangt, die auf nebulösen Angaben und einer „Grauzone“ beruht

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