Ausgangspunkt ist ein anonymisierter Fall aus der anwaltlichen Beratungspraxis: Beanstandet wurde die Verwendung der Bezeichnung „Prosecco“ für ein Lebensmittelaroma, das als Produktname und Geschmacksangabe in einem Online-Shop sowie auf Drittanbieter-Plattformen verwendet worden sein soll. Der Vorwurf lautete, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht für das geschützte Originalerzeugnis, sondern für ein anderes Produkt genutzt werde.
Der Fall zeigt ein wiederkehrendes Thema für Selbstständige, Einzelunternehmer, Freelancer, Agenturen, Händler, Hersteller und größere Unternehmen: Geschützte Herkunftsangaben wie Prosecco, Champagner, Parmesan oder Gorgonzola werden im Marketing schnell wie allgemeine Stil-, Geschmacks- oder Qualitätsbegriffe behandelt. Das kann zu Abmahnungen, Unterlassungsforderungen, Vertragsstrafenrisiken und Problemen auf Online-Marktplätzen führen.
Worauf es ankommt
Entscheidend ist dann nicht nur, ob ein bestimmter Begriff aus einem Shop entfernt werden muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Abmahnung berechtigt ist, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen darf, welche Vertriebskanäle betroffen sind und ob gegebenenfalls auch eigene Ansprüche gegen Wettbewerber oder Händler bestehen.
Was ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung?
Eine geschützte Ursprungsbezeichnung, kurz g.U., schützt Produkte, deren Qualität oder Eigenschaften wesentlich auf ihrer geografischen Herkunft beruhen. Im englischen Sprachraum wird häufig von „Protected Designation of Origin“ gesprochen. Daneben gibt es die geschützte geografische Angabe, kurz g.g.A., bei der ebenfalls ein regionaler Bezug geschützt wird, allerdings unter anderen Voraussetzungen.
g.U.: geschützte Ursprungsbezeichnung
Schützt Produkte, deren Qualität oder Eigenschaften wesentlich auf ihrer geografischen Herkunft beruhen (englisch: „Protected Designation of Origin“).
g.g.A.: geschützte geografische Angabe
Schützt ebenfalls einen regionalen Bezug des Produkts, allerdings unter anderen Voraussetzungen.
Für die Praxis ist weniger die Terminologie entscheidend als die rechtliche Folge: Eine geschützte Herkunftsangabe ist kein frei verwendbarer Werbebegriff. Wer eine solche Bezeichnung als Produktnamen, Geschmacksrichtung, Duftnote, SEO-Begriff, Verpackungselement oder Marktplatz-Titel verwendet, kann in den Schutzbereich eingreifen.
Die zentrale europäische Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1143. Sie schützt eingetragene geografische Angaben unter anderem gegen direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen irreführende Angaben zur Herkunft, Natur oder wesentlichen Eigenschaft eines Produkts.
Warum Zusätze wie „Typ“, „Style“ oder „Geschmack“ nicht automatisch helfen
In der Praxis wird häufig versucht, geschützte Herkunftsangaben durch Zusätze einzuordnen. Dann heißt es nicht schlicht „Champagner“, sondern „Champagner-Geschmack“, nicht „Prosecco“, sondern „Prosecco-Aroma“, nicht „Parmesan“, sondern „Parmesan Style“.
„Champagner-Geschmack“
statt schlicht „Champagner“.
„Prosecco-Aroma“
statt schlicht „Prosecco“.
„Parmesan Style“
statt schlicht „Parmesan“.
Solche Zusätze lösen das Problem nicht zuverlässig. Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1143 nennt ausdrücklich Formulierungen wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „wie“ oder vergleichbare Begriffe. Der Umstand, dass eine Bezeichnung als Geschmack, Stil oder Nachahmung beschrieben wird, schließt eine Rechtsverletzung daher nicht aus. Im Gegenteil: Gerade dadurch kann deutlich werden, dass der angesprochene Verkehr gedanklich an das geschützte Original herangeführt werden soll.
Das bedeutet nicht, dass jede beschreibende Verwendung unzulässig ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung. Zu prüfen ist, ob die Angabe sachlich informiert oder ob sie den Ruf und die Qualitätsvorstellung einer geschützten Herkunftsangabe für ein anderes Produkt nutzbar macht.
Was gilt, wenn die geschützte Zutat tatsächlich enthalten ist?
Anders kann die Lage sein, wenn das geschützte Produkt tatsächlich als Zutat verwendet wird. Dann kommt Art. 27 Verordnung (EU) 2024/1143 in Betracht.
Die Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, eine geografische Angabe im Namen, in der Kennzeichnung oder in der Werbung eines Verarbeitungserzeugnisses zu verwenden. Diese Voraussetzungen sind jedoch eng:
Voraussetzungen des Art. 27
- Das Verarbeitungserzeugnis enthält keine vergleichbare andere Zutat.
- Die geschützte Zutat wird in ausreichender Menge verwendet, sodass sie dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft verleiht.
- Der prozentuale Anteil der geschützten Zutat ist auf dem Etikett anzugeben.
- Bei vorverpackten Lebensmitteln kann außerdem eine vorherige schriftliche Benachrichtigung der anerkannten Erzeugervereinigung erforderlich sein.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig. Ein Produkt, das tatsächlich Champagner, Parmesan oder eine andere geschützte Zutat enthält, ist anders zu beurteilen als ein Produkt, das nur danach schmecken, riechen oder wirken soll. Gerade hier entscheidet sich häufig, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder ob sie inhaltlich angegriffen werden kann.
Abmahnung erhalten: Was zuerst zu prüfen ist
Wer als Selbstständiger, Händler, Agentur, Hersteller oder Plattformanbieter eine Abmahnung wegen einer geschützten Ursprungsbezeichnung erhält, sollte zunächst die Frist sichern und das Schreiben vollständig prüfen lassen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Sie ist rechtlich bindend und kann bei späteren Verstößen erhebliche Vertragsstrafen auslösen.
Im ersten Schritt ist zu klären, welche konkrete Bezeichnung beanstandet wird und wo sie verwendet wurde. Betroffen sein können nicht nur Etiketten oder Produktnamen, sondern auch:
- Online-Shop-Texte
- Marktplatz-Titel
- Produktbilder
- Social-Media-Posts
- Newsletter
- Suchmaschinenanzeigen
- Datenfeeds
- Händlerportale
- alte PDF-Kataloge
- zwischengespeicherte Seiten
Ebenso ist zu prüfen, wer abmahnt und auf welcher Grundlage. In Deutschland regelt § 29 AgrarGeoSchDG privatrechtliche Ansprüche bei bestimmten Verstößen gegen das Agrargeoschutzrecht. Danach können bei geschäftlichen Verstößen unter anderem Beseitigung und Unterlassung verlangt werden. Anspruchsberechtigt sind aber nicht beliebige Dritte, sondern die im Gesetz genannten Personen, Vereinigungen und Stellen, etwa Erzeugervereinigungen, bestimmte Verbände, Behörden oder betroffene Erzeuger.
Ergänzend kann der Beitrag zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hilfreich sein, wenn es zunächst um Fristen, Unterlassungserklärung und typische Reaktionsmöglichkeiten geht.
Abmahnung wegen Prosecco, Champagner & Co. erhalten?
Abmahnung abwehren: Wo die rechtliche Prüfung ansetzt
Eine Abmahnung wegen einer geschützten Herkunftsangabe kann berechtigt sein. Sie kann aber auch zu weit formuliert sein, die falschen Vertriebskanäle erfassen oder nicht ausreichend zwischen Produktname, Zutatenhinweis, Geschmacksangabe und Werbung unterscheiden.
Typische Prüfpunkte sind die Anspruchsberechtigung des Abmahners, der Schutzstatus der Bezeichnung, die Produktspezifikation, die konkrete Gestaltung des Angebots und die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers. Wichtig ist auch, ob das Produkt die geschützte Zutat tatsächlich enthält oder ob lediglich ein Geschmacksprofil beschrieben wird.
Unterlassungserklärung
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Unterlassungserklärung. Ist sie zu weit gefasst, kann sie künftige Geschäftstätigkeit unnötig einschränken und Vertragsstrafenrisiken auslösen. Ist sie zu eng, räumt sie die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht aus. In vielen Fällen ist daher zu prüfen, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht kommt.
Bei Herkunftsangaben, Kennzeichenrechten und produktbezogener Werbung liegt der Schwerpunkt regelmäßig im gewerblichen Rechtsschutz.
Abmahnung aussprechen: Ansprüche sorgfältig vorbereiten
Auch die andere Seite ist praxisrelevant. Rechteinhaber, Erzeugervereinigungen, berechtigte Verbände, Hersteller oder Händler können ein berechtigtes Interesse daran haben, gegen unzulässige Verwendungen geschützter Herkunftsangaben vorzugehen.
Vor einer Abmahnung sollte zunächst die Schutzrechtslage geklärt werden. Dazu gehören der Registerstatus, die Produktspezifikation, die eigene Anspruchsberechtigung und die konkrete Verletzungsform. Danach muss der Sachverhalt so dokumentiert werden, dass er auch in einem gerichtlichen Verfahren tragfähig ist.
In Betracht kommen vollständige Screenshots mit Datum, Uhrzeit, URL, Preis, Bestellmöglichkeit und sichtbarem Produktkontext. Bei physischen Produkten kann ein Testkauf sinnvoll sein. Zusätzlich sollten Produktbilder, Etiketten, Verpackungen, Marktplatzangebote, Metadaten und internationale Vertriebskanäle gesichert werden.
Der Unterlassungsantrag sollte die konkrete Verletzungsform erfassen, aber nicht unnötig weit formuliert sein. Eine präzise Formulierung erleichtert die außergerichtliche Durchsetzung und reduziert Angriffsflächen, falls später eine einstweilige Verfügung oder Klage erforderlich wird.
Warum Online-Shops und Marktplätze besonders sorgfältig geprüft werden müssen
Die Verordnung (EU) 2024/1143 erfasst auch Waren, die im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr verkauft werden. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung gegenüber Verwendungen auf Online-Benutzeroberflächen und behandelt bestimmte Verstöße im Online-Markt als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act.
Für Selbstständige, Händler und Unternehmen ist das praktisch bedeutsam, weil digitale Produktkommunikation selten nur an einer Stelle stattfindet. Ein Produktname steht im Shop, wird an Marktplätze übertragen, erscheint in Suchmaschinen, steckt in der URL, wird von Händlern übernommen und bleibt unter Umständen in alten Datenbeständen abrufbar.
Geprüft werden sollten daher insbesondere:
- Produktnamen und Variantenbezeichnungen
- Kategorien, Filter und Tags
- SEO-Titel und Meta-Descriptions
- URL-Slugs
- Alt-Texte von Bildern
- Produktdatenfeeds
- Händlerportale
- PDF-Kataloge
- Newsletter und Social-Media-Posts
- Werbeanzeigen
Für Shopbetreiber ist dazu auch der Überblick zum rechtssicheren Onlineshop relevant.
Was die Rechtsprechung für die Praxis zeigt
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zeigt, dass geschützte Herkunftsangaben nicht nur gegen identische Übernahmen geschützt sein können. Entscheidend ist häufig, welchen gedanklichen Bezug die konkrete Gestaltung beim Verbraucher auslöst.
Champagner Sorbet
Im Fall „Champagner Sorbet“ ging es um die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ für ein Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthielt. Der Europäische Gerichtshof stellte heraus, dass die geschützte Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleihen muss; häufig geht es dabei um Geschmack und Aroma.
Glen Buchenbach
Im Verfahren „Scotch Whisky / Glen Buchenbach“ wurde ein in Deutschland hergestellter Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ vermarktet. Die Entscheidung ist relevant, weil sie zeigt, dass nicht nur identische Bezeichnungen, sondern auch die konkrete Verbraucherwahrnehmung und mögliche gedankliche Bezüge eine Rolle spielen können.
Queso Manchego
Der Fall „Queso Manchego“ macht deutlich, dass nicht nur Worte problematisch sein können. Auch Bildzeichen, Etiketten und Gestaltungselemente können eine geschützte Bezeichnung in Erinnerung rufen, wenn sie einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem geschützten Erzeugnis herstellen.
Fazit
Geschützte Herkunftsangaben sind für Selbstständige, Händler, Agenturen, Hersteller und Unternehmen nicht nur ein Thema der Produktkennzeichnung. Sie betreffen die gesamte geschäftliche Kommunikation: Produktnamen, Verpackungen, Shoptexte, Marktplatzangebote, SEO-Daten, Bilder, Social Media und Werbung.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte Fristen sichern, die Anspruchsberechtigung prüfen und eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Wer selbst gegen eine unzulässige Verwendung vorgehen möchte, sollte Schutzstatus, Anspruchsberechtigung und Verletzungsform sorgfältig dokumentieren, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer geschützten Ursprungsbezeichnung erhalten haben, eine Unterlassungserklärung prüfen lassen möchten oder selbst gegen eine unzulässige Verwendung von Herkunftsangaben vorgehen wollen.
Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung; Stand: 17.06.2026.
FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis
Ja, wenn Sie geschäftlich handeln. Der Schutz geografischer Angaben richtet sich nicht nur an große Unternehmen oder Lebensmittelkonzerne. Auch Einzelunternehmer, Freelancer, Agenturen, kleine Online-Shops, Manufakturen oder Händler können betroffen sein, wenn sie geschützte Herkunftsangaben in Produktnamen, Werbung, Shoptexten, Verpackungen oder Marktplatzangeboten verwenden. Entscheidend ist nicht die Größe des Betriebs, sondern die konkrete geschäftliche Verwendung.
Zunächst sollten Fristen notiert, das Schreiben vollständig gesichert und keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Danach ist zu klären, welche Bezeichnung beanstandet wird, auf welchen Kanälen sie verwendet wurde und ob der Abmahner seine Anspruchsberechtigung nachvollziehbar darlegt. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob die Abmahnung zurückgewiesen, verhandelt oder durch eine modifizierte Unterlassungserklärung erledigt werden sollte.
Das Löschen des Begriffs kann notwendig sein, reicht aber häufig nicht aus. Bei Unterlassungsansprüchen geht es regelmäßig um die Wiederholungsgefahr. Diese wird in vielen Fällen erst durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Zudem muss geprüft werden, ob die Bezeichnung noch auf Marktplätzen, in Produktdatenfeeds, Händlertexten, Bilddateien, alten URLs, Suchmaschinenanzeigen oder Caches auftaucht.
Solche Formulierungen sind rechtlich besonders sorgfältig zu prüfen. Zusätze wie „Geschmack“, „Typ“, „Style“, „wie“ oder „nach Art von“ schließen eine Verletzung nicht automatisch aus. Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1143 nennt solche Zusätze ausdrücklich im Zusammenhang mit Anspielung, Nachahmung und vergleichbaren Verwendungen. Entscheidend ist, ob die konkrete Darstellung einen gedanklichen Bezug zur geschützten Herkunftsangabe herstellt oder deren Ruf ausnutzt.
Ja. Wenn das geschützte Produkt tatsächlich als Zutat enthalten ist, kann Art. 27 Verordnung (EU) 2024/1143 eine Verwendung der geografischen Angabe ermöglichen. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zutat muss dem Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleihen, es darf keine vergleichbare andere Zutat enthalten sein und der prozentuale Anteil muss angegeben werden. Die Vorschrift ist daher keine allgemeine Freigabe, sondern eine eng zu prüfende Ausnahme.
Das hängt vom Einzelfall ab. Wer lediglich im Auftrag handelt, ist nicht automatisch in derselben Position wie der Anbieter des Produkts. Gleichwohl können Agenturen, Freelancer und Dienstleister in die Auseinandersetzung einbezogen werden, wenn sie an der rechtsverletzenden Produktkommunikation mitgewirkt haben oder eigene geschäftliche Beiträge leisten. Für die Praxis empfiehlt sich, geschützte Herkunftsangaben bereits im Briefing, bei SEO-Texten und bei Marktplatzdaten zu prüfen.
Ja. Produktdaten auf Marktplätzen sind rechtlich relevante Verkaufs- und Werbeinformationen. Wenn ein geschützter Begriff im Marktplatz-Titel, in der Kurzbeschreibung, in Backend-Keywords, in Produktbildern oder in automatisch übernommenen Herstellertexten auftaucht, kann auch das Gegenstand einer Abmahnung sein. Besonders problematisch ist, dass solche Daten oft mehrfach ausgespielt und von Dritten übernommen werden.
Nicht jeder Marktteilnehmer darf ohne Weiteres Ansprüche geltend machen. § 29 AgrarGeoSchDG nennt bestimmte Anspruchsberechtigte, darunter allgemeine und anerkannte Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen, bestimmte Behörden, anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und betroffene Erzeuger. Ob der konkrete Abmahner aktivlegitimiert ist, sollte daher immer geprüft werden.
Die Dokumentation sollte vollständig und nachvollziehbar sein. Sinnvoll sind Screenshots mit Datum, Uhrzeit, vollständiger URL, Preis, Bestellmöglichkeit und sichtbarem Kontext. Bei körperlichen Produkten kann ein Testkauf hilfreich sein. Zusätzlich sollten Produktbilder, Etiketten, Verpackungen, Marktplatzangebote, Händlerseiten und internationale Angebote gesichert werden. Eine Abmahnung ist umso belastbarer, je genauer die konkrete Verletzungsform dokumentiert ist.
Ja. Nicht nur Wörter können eine geschützte Herkunftsangabe berühren. Nach der Rechtsprechung können auch Bildzeichen und Gestaltungselemente eine Anspielung begründen, wenn sie beim Verbraucher einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem geschützten Erzeugnis hervorrufen. Das betrifft etwa regionale Motive, typische Landschaften, traditionelle Figuren, Etikettengestaltungen oder sonstige Aufmachungen, die an ein geschütztes Herkunftsprodukt erinnern.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1143, insbesondere Art. 26, Art. 27 sowie Art. 42 zur Durchsetzung im Online-Bereich.
eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj/deu - § 29 AgrarGeoSchDG, privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen.
buzer.de/29_AgrarGeoSchDG.htm - EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C‑393/16, „Champagner Sorbet“.
eur-lex.europa.eu › CELEX 62016CJ0393 - EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C‑44/17, „Scotch Whisky / Glen Buchenbach“.
eur-lex.europa.eu › CELEX 62017CJ0044 - EuGH, Urteil vom 02.05.2019, C‑614/17, „Queso Manchego“.
eur-lex.europa.eu › CELEX 62017CJ0614




