Genau hier setzt die EmpCo-Richtlinie an. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie soll verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch unklare, übertriebene oder nicht ausreichend belegte Umweltaussagen zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden.
Der Zeitplan ist eindeutig — und der entscheidende Stichtag rückt näher:
Beschlossen 2024
Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 beschlossen, am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 26. März 2024 in Kraft.
Umgesetzt Februar 2026
Bis zum 27. März 2026 war die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat das nach Darstellung des Umweltbundesamts im Februar 2026 durch zwei Gesetze erledigt.
Anzuwenden ab 27.09.2026
Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Regeln anzuwenden. Ab diesem Tag müssen Umweltaussagen den verschärften Anforderungen standhalten.
Worauf es ankommt
Der 27. September 2026 ist kein bloßes Datum für Rechtsabteilungen. Wer mit ökologischen Vorteilen wirbt, sollte rechtzeitig prüfen, ob bestehende Aussagen — auf Websites, Verpackungen, in Anzeigen und Shop-Systemen — auch nach neuem Recht noch tragfähig sind.
Was regelt die EmpCo-Richtlinie?
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie ist geltendes EU-Recht und verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführender Umweltkommunikation zu schützen.
Sie schafft kein vollständig neues Sondergesetz für Greenwashing. Vielmehr ändert sie bestehende europäische Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Die UGP-Richtlinie regelt, wann geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern unlauter sind. Die Verbraucherrechte-Richtlinie betrifft vor allem Informationspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen.
Praktisch relevant wird die Richtlinie überall dort, wo ökologische Vorteile hervorgehoben werden: auf Websites, Produktseiten, Verpackungen, in Anzeigen, Social-Media-Beiträgen, Vergleichstools, Plattformprofilen, Nachhaltigkeitssiegeln oder im Bestellprozess.
EmpCo ist nicht die Green Claims Directive
Die EmpCo-Richtlinie sollte nicht mit der Green Claims Directive verwechselt werden. Die Green-Claims-Initiative der Europäischen Kommission betrifft ein weiteres Regelungsvorhaben zu ausdrücklichen Umweltaussagen, insbesondere zu Nachweisen und Prüfverfahren. Nach Darstellung der Kommission handelt es sich dabei um ein gesondertes Vorhaben.
Abgrenzung
Der 27. September 2026 betrifft die Anwendung der EmpCo-Regeln und ihrer deutschen Umsetzung. Die Green Claims Directive kann für die weitere Entwicklung des Rechts wichtig werden, ist aber nicht die Grundlage dieses Stichtags.
Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wurde die EmpCo-Richtlinie nicht ausschließlich über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das UWG bleibt für Werbung und geschäftliche Kommunikation der wichtigste praktische Anknüpfungspunkt. Nach Darstellung des Umweltbundesamts betrifft die Umsetzung aber auch das Verbrauchervertragsrecht, das Versicherungsvertragsrecht und das Behandlungsvertragsrecht.
Für die meisten Fälle wird gleichwohl das UWG im Vordergrund stehen. Es regelt, wann Werbung oder sonstige geschäftliche Handlungen unlauter sind. Irreführende Umweltaussagen können daher Unterlassungsansprüche, Abmahnungen und gerichtliche Verfahren auslösen. Je nach Fall können insbesondere Mitbewerber, qualifizierte Verbände oder Verbraucherorganisationen gegen unzulässige Werbung vorgehen.
Mehr zur rechtlichen Einordnung solcher Fälle finden Sie im Bereich Wettbewerbsrecht. Die Grundlagen haben wir in einem eigenen Beitrag zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zusammengefasst.
Welche Aussagen sind besonders betroffen?
Die Richtlinie unterscheidet nicht schlicht zwischen erlaubten und verbotenen Begriffen. Entscheidend ist vielmehr, welche Aussage im konkreten Zusammenhang getroffen wird, worauf sie sich bezieht und ob sie ausreichend abgesichert ist. Für die Prüfung ist es daher sinnvoll, zunächst die Art der Aussage zu bestimmen.
Allgemeine Umweltaussagen
Weit gefasste Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“, bei denen der konkrete Umweltvorteil nicht erkennbar ist. Nicht ausnahmslos verboten — aber ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung künftig problematisch.
Spezifische Umweltaussagen
Konkrete, überprüfbare Angaben sind rechtlich belastbarer. Die Spezifizierung muss auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen — auf der Verpackung selbst, auf der Produktseite sichtbar. Beispiel: „100 % der Energie zur Herstellung dieser Verpackung stammen aus erneuerbaren Quellen.“
Teilaspekt ≠ Gesamtaussage
Besteht nur die Verpackung aus recyceltem Material, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei recycelt. Gilt ein Vorteil nur für eine Produktlinie, darf nicht die ganze Marke so dargestellt werden. Die Aussage muss klar machen, worauf sie sich bezieht.
Wichtig ist dabei: Ein wissenschaftlicher Nachweis kann hilfreich sein, genügt aber nicht automatisch. Es kommt darauf an, welchen Maßstab die jeweilige Aussage nach der Richtlinie erfüllen muss — und ob die Aussage zutrifft und belegt werden kann.
Ihre Umwelt- und Klimawerbung rechtssicher gestalten?
Klimaneutralität, CO₂ und Kompensation
Besonders sensibel sind produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität oder zu CO₂-Vorteilen. Die Richtlinie verschärft die Anforderungen hier deutlich. Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, werden in bestimmten Fällen als unzulässige Geschäftspraktiken behandelt.
Betroffen sein können Formulierungen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“, wenn sie auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts gestützt werden. Entscheidend ist der Unterschied zwischen einer tatsächlichen Verringerung von Emissionen am Produkt selbst und einem externen Ausgleich über Zertifikate oder Klimaschutzprojekte.
Das bedeutet nicht, dass über Klimaschutzprojekte, Emissionsminderungen oder Transformationsmaßnahmen nicht mehr gesprochen werden dürfte. Solche Informationen müssen aber sauber eingeordnet werden. Es macht rechtlich einen Unterschied, ob eine Aussage das Produkt selbst betrifft, seine Herstellung, den Versand, die gesamte geschäftliche Tätigkeit oder lediglich einen freiwilligen Beitrag zu externen Projekten.
Auch die Rechtsprechung war bereits vor EmpCo streng:
BGH, Urteil vom 27.06.2024 · I ZR 98/23
Bei mehrdeutiger Klimawerbung muss klar erläutert werden, ob die behauptete Klimaneutralität durch tatsächliche Emissionsvermeidung oder durch Kompensation erreicht wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2025 · I-20 U 38/25
Zur CO₂-Kompensation bei Flugbuchungen: Bestimmte Aussagen konnten den Eindruck klimaneutralen Fliegens erwecken, obwohl nicht alle klimaschädlichen Emissionen erfasst waren.
„Wer mit Klimawirkungen wirbt, muss genau sagen, was gemeint ist. Pauschale Begriffe sind besonders angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar und verständlich erklärt werden.“
— Boris Nolting, ELBKANZLEI
Nachhaltigkeitssiegel und grüne Kennzeichnungen
Auch Siegel, Badges und vergleichbare Kennzeichnungen werden strenger behandelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nicht lediglich den Eindruck einer geprüften Umweltleistung erzeugen, ohne dass dahinter ein belastbares System steht. Nach der Richtlinie ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels problematisch, wenn es nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Das betrifft nicht nur klassische Siegel auf Verpackungen. Auch Plattform-Badges, Händlerlabels, grüne Symbole, Nachhaltigkeitsrankings oder Shop-Auszeichnungen können relevant sein, wenn sie eine besondere ökologische Qualität nahelegen. Ein tragfähiges Zertifizierungssystem setzt transparente Kriterien, nachvollziehbare Bewertungsmaßstäbe und eine unabhängige Prüfung voraus.
Anerkannte Umweltzeichen (Beispiele des Umweltbundesamts)
- EU Ecolabel — das offizielle Umweltzeichen der Europäischen Union
- Blauer Engel — das Umweltzeichen der Bundesregierung
- Offiziell anerkannte Umweltzeichen nach ISO 14024
Grenze des Siegels
Ein Siegel trägt nur so weit, wie seine Kriterien reichen. Bewertet ein Umweltzeichen nur bestimmte Eigenschaften, darf daraus kein umfassender Eindruck eines insgesamt „nachhaltigen“ Produkts oder einer insgesamt „umweltfreundlichen“ Tätigkeit entstehen.
Zukunftsversprechen und Klimaziele
Viele Aussagen beziehen sich nicht auf den gegenwärtigen Zustand, sondern auf künftige Ziele: „klimaneutral bis 2030″, „Net Zero bis 2040″ oder ähnliche Formulierungen. Solche Aussagen sind nicht von vornherein unzulässig. Sie müssen aber belastbar sein. Die EmpCo-Richtlinie verlangt für Aussagen über künftige Umweltleistungen:
- Klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele
- Einen ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan, der zeigt, wie die Ziele erreicht werden
- Erkennbare Angaben zu den eingesetzten Mitteln und zur Überprüfung der Fortschritte
- Eine Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen
Gerade bei langfristigen Klimazielen ist daher Zurückhaltung bei verkürzten Werbeaussagen geboten. Aus einem Transformationsprogramm mit Etappenzielen sollte nicht ohne nähere Erläuterung die Aussage werden, man sei „bald klimaneutral“. Je knapper und werblicher die Aussage ist, desto eher fehlen aus Verbrauchersicht wesentliche Informationen.
Vergleichende Aussagen und Rankings
Vergleichende Umweltaussagen sind ebenfalls betroffen. Wer Produkte oder Dienstleistungen nach ökologischen Eigenschaften vergleicht, muss deutlich machen, welche Methode verwendet wird, welche Produkte verglichen werden, welche Annahmen zugrunde liegen und wie die Informationen aktuell gehalten werden.
- „30 % nachhaltiger als herkömmliche Produkte"
- „besser für die Umwelt"
- „umweltfreundlichste Lösung im Markt"
- Filter und Kategorien wie „grüne Alternative"
- Rankings, Score-Systeme und Vergleichstools mit Öko-Bezug
Für digitale Angebote ist das besonders relevant. Produktseiten, Filter, Badges, Vergleichstabellen, Checkout-Hinweise und Versandoptionen können Teil der geschäftlichen Kommunikation sein — und sollten in eine Prüfung des Online-Shops einbezogen werden.
Was jetzt sinnvoll ist
Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme. Geprüft werden sollten nicht nur zentrale Werbeslogans, sondern alle Stellen, an denen ökologische Vorteile kommuniziert werden: Website, Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Social Media, E-Mail-Marketing, Händlerunterlagen, POS-Material, Nachhaltigkeitsberichte, Bestellprozesse, Marktplatztexte und Plattformprofile.
Checkliste: Diese Fragen sollten Sie für jede Aussage klären
- Worauf bezieht sich die Aussage konkret?
- Handelt es sich um eine allgemeine oder spezifische Umweltaussage?
- Ist die Aussage auf demselben Medium verständlich erläutert?
- Gibt es einen belastbaren Nachweis?
- Beruht ein Siegel auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder einer staatlichen Festsetzung?
- Wird ein einzelner Umweltaspekt unzulässig auf das gesamte Produkt oder die gesamte Tätigkeit übertragen?
- Werden tatsächliche Emissionsminderungen und Kompensation sauber getrennt?
- Gibt es bei Zukunftszielen einen überprüfbaren Umsetzungsplan?
Verpackungen und Altbestände
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Verpackungen und bereits produzierte Materialien. Sie werden häufig lange im Voraus gestaltet, bestellt und über mehrere Vertriebswege genutzt. Eine pauschale, sichere Abverkaufsregel sollte nicht ohne Prüfung unterstellt werden. Wer nach dem 27. September 2026 weiterhin ältere Aussagen verwendet, sollte vorher klären, ob diese noch tragfähig sind.
Fazit: Umweltwerbung bleibt möglich — aber nur mit Substanz
Die EmpCo-Richtlinie beendet Umweltwerbung nicht. Sie verlangt aber, dass ökologische Vorteile präziser, belastbarer und verständlicher kommuniziert werden. Wer mit solchen Aussagen arbeitet, sollte rechtzeitig prüfen, ob die verwendeten Begriffe, Siegel, Produktbeschreibungen und Zukunftsversprechen den neuen Anforderungen standhalten.
Eine sorgfältige Prüfung reduziert nicht nur das Risiko von Abmahnungen. Sie schützt auch Vertrauen, Kampagnenbudgets und bereits produzierte Materialien.
Die ELBKANZLEI unterstützt Sie gern dabei, Ihre Umwelt- und Klimakommunikation vor dem 27. September 2026 rechtlich zu prüfen und sauber zu dokumentieren.
Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung; Stand: 9. Juli 2026.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die neuen EmpCo-Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Deutschland hat die Richtlinie nach Darstellung des Umweltbundesamts bereits im Februar 2026 durch zwei Gesetze umgesetzt. Praktisch wichtig ist der Vorlauf: Verpackungen, Produktseiten, Kampagnen und Plattformprofile lassen sich selten kurzfristig rechtssicher anpassen. Deshalb sollte die Prüfung frühzeitig erfolgen, insbesondere bei Aussagen, die breit verwendet oder auf gedruckten Materialien eingesetzt werden.
Ja, sofern die Aussage im geschäftlichen Verkehr erfolgt und sich an Verbraucherinnen oder Verbraucher richtet. Die Regeln knüpfen nicht daran an, ob ein großer Konzern, ein kleiner Shop oder eine einzelne Person handelt. Entscheidend ist, ob die Aussage Absatz, Verkauf oder sonstige geschäftliche Entscheidungen fördern soll. Rein private Äußerungen sind anders zu beurteilen. Wer aber geschäftlich auftritt, sollte Umweltangaben entsprechend sorgfältig prüfen.
Nein, nicht pauschal. Allgemeine Umweltbegriffe werden aber deutlich enger. Wenn eine Aussage wie „grün", „ökologisch" oder „biologisch abbaubar" nicht klar spezifiziert ist, muss sie auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gestützt werden können. Häufig ist es rechtlich sicherer, den konkreten Umweltvorteil zu benennen, statt mit einem allgemeinen Schlagwort zu arbeiten.
Bei produktbezogenen Klimaneutralitätsaussagen ist besondere Vorsicht geboten. Die Richtlinie erfasst ausdrücklich Aussagen, die wegen Kompensation von Treibhausgasemissionen behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen. Besonders problematisch sind daher Claims, die auf externem Offsetting beruhen. Tragfähiger können präzise Angaben zu tatsächlichen Emissionsminderungen oder klar abgegrenzten Klimaschutzbeiträgen sein, wenn sie nicht irreführen.
Nicht als allgemeine Antwort. Ein Nachweis kann notwendig sein, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung der konkreten Aussage. Bei allgemeinen Umweltaussagen verlangt die Richtlinie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung. Bei Zukunftsversprechen können ein realistischer Umsetzungsplan, überprüfbare Ziele und unabhängige Kontrolle erforderlich sein. Maßgeblich ist daher immer, welche Art von Aussage verwendet wird und welchen Eindruck sie bei Verbrauchern erzeugt.
EmpCo ist geltendes EU-Recht und wurde in Deutschland umgesetzt. Die Green Claims Directive ist ein separates europäisches Regelungsvorhaben zu ausdrücklichen Umweltaussagen und deren Nachweis- und Prüfanforderungen. Der 27. September 2026 betrifft die Anwendung der EmpCo-Regeln. Die Green Claims Directive sollte rechtlich getrennt betrachtet und nicht als Grundlage dieses Stichtags dargestellt werden.
Zu prüfen sind nicht nur Produkttexte. Auch Filter, Badges, Vergleichstabellen, Rankings, Versandhinweise, Checkout-Kommunikation und grafische Elemente können rechtlich relevant sein, wenn sie ökologische Vorteile nahelegen. Erscheint ein Umweltclaim auf einer Produktseite, sollte die erforderliche Erläuterung dort klar sichtbar sein. Ein versteckter Hinweis in allgemeinen Informationen oder im Footer wird in vielen Fällen nicht ausreichen.
Eigene Kennzeichnungen sind heikel, wenn sie den Eindruck einer geprüften Nachhaltigkeitsleistung vermitteln, ohne auf einem anerkannten System zu beruhen. Ein grünes Symbol, ein Blatt-Icon oder ein Badge mit Begriffen wie „Eco Choice" kann Verbraucherinnen und Verbrauchern eine besondere Qualität suggerieren. Entscheidend ist, ob transparente Kriterien bestehen, ob eine unabhängige Kontrolle erfolgt und ob die Aussage nicht weiter reicht als die Prüfung.
Verpackungen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie oft lange vor dem Verkauf produziert und über verschiedene Kanäle genutzt werden. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich", „biologisch abbaubar" oder „klimaneutral" sollten frühzeitig überprüft werden. Eine pauschale Entwarnung für Altbestände lässt sich nicht ohne Einzelfallprüfung geben. Wer alte Verpackungen nach dem 27. September 2026 weiterverwendet, sollte klären, ob die darauf enthaltenen Aussagen noch zulässig sind.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist in Deutschland der zentrale Maßstab für irreführende Werbung. Verstoßen Umweltaussagen gegen die neuen Vorgaben oder täuschen sie Verbraucher, können Unterlassungsansprüche und Abmahnungen drohen. In Betracht kommen Angriffe durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherverbände. Wichtig ist deshalb nicht nur, dass eine Aussage inhaltlich stimmt, sondern auch, dass ihre Grundlage dokumentiert und ihr Umfang klar erkennbar ist.
Sinnvoll ist eine strukturierte Prüfung aller ökologischen Aussagen. Besonders dringlich sind pauschale Begriffe, produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, Kompensationshinweise, eigene Siegel, Verpackungstexte und Zukunftsversprechen. Danach sollten Nachweise, Spezifizierungen und Freigabeprozesse angepasst werden. Wer regelmäßig neue Inhalte veröffentlicht, sollte zudem klare interne Vorgaben schaffen, damit problematische Formulierungen nicht immer wieder neu entstehen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 (EmpCo-Richtlinie), Amtsblatt der EU vom 6. März 2024.
eur-lex.europa.eu (CELEX 32024L0825) - Umweltbundesamt, „Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt“, 12. März 2026.
umweltbundesamt.de - Europäische Kommission, „Green claims“ — Vorschlag und Abgrenzung zur EmpCo-Initiative.
environment.ec.europa.eu - Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23 — Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (Pressemitteilung Nr. 138/2024).
bundesgerichtshof.de - OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2025, Az. I-20 U 38/25 — CO₂-Kompensation bei Flugbuchungen.
- § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen.
gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html




