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AG Köln: Bild in Briefmarkengröße weniger als 3 Monate online – 150,00 Euro sind genug

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AG Köln

Das Unternehmen Corbis ließ eine Gewerbetreibende abmahnen, die einen briefmarkengroßen Bildausschnitt aus einem kostenlosen Bilder-Pool zur Neubearbeitung Ihres gewerblichen Online-Auftritts genutzt hatte. Für die Bildnutzung verlangte die Firma 460,00 Euro plus 7 % USt zuzüglich der anfallenden Anwaltskosten. Berechnungsgrundlage war ein Streitwert von 7.500 Euro. Die Gesamtforderung betrug somit 1.153,36 Euro (535,60 Euro + Auslagenpauschale + Mehrwertsteuer).

Klage gegen diese Forderung

Die Klägerin erklärte sich mit der Unterlassung einverstanden. Sie konnte sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern, wie lange das briefmarkengroße Bild aus dem Pool von Corbis auf ihrer Seite zu sehen war. Mehr als etwa drei bis vier Monate soll dies jedoch nach ihren Angaben nicht der Fall gewesen sein. Da es inzwischen zu einem deutlichen Preisverfall in der Bildbranche kam, sah die Klägerin die Forderung als zu hoch an. Analog zur Lizenzberechnung in Bezug auf die Maßgaben der MfM leistete sie daher als Lizenzschadensersatz eine Zahlung in Höhe von 150 Euro. 

Die Klägerin nahm Bezug auf ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 14.05.2009 und argumentierte, dass höchstens 3.000 Euro als Bemessungsgrundlage des Streitwertes gerechtfertigt seien. Demnach kamen lediglich Anwaltskosten in Höhe von 245,70 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 Euro in Betracht. Da die Bildagentur nicht als Kleingewerbetreibender agiert, tritt die Mehrwertsteuer bei diesem Unternehmen lediglich als durchlaufender Posten in Erscheinung. Sie stellt somit keine Schadensersatzposition dar und wurde aus diesem Grund in der Rechnung nicht berücksichtigt.

Anwälte fordern angemahnten Betrag

Mit der Zahlung von 415,70 Euro zeigte sich die von der Bildagentur beauftragte Kanzlei nicht einverstanden und forderte weiterhin den in der Abmahnung geforderten Betrag. In der Folge erhob die Klägerin negative Feststellungsklage. Zentraler Punkt war die Frage, welcher Entschädigungsbetrag für einen briefmarkengroßen Bildausschnitt und welcher Streitwert als Grundlage für anwaltliche Gebührenrechnungen gerechtfertigt sei.

Kanzlei erhebt Widerklage

Die von der Gegenseite erhobene Widerklage zielte auf die Auskunft hinsichtlich der Dauer der Onlinestellung des Bildes ab. In Form eines Teilurteils verurteilte das Amtsgericht Köln die Klägerin zur Auskunft. Aus den vorgelegten Providerunterlagen ging hervor, dass der Bildausschnitt sogar höchstens für etwa 2,5 Monate online war. Daraufhin wurde die Feststellung beantragt, dass der von der Klägerin geleistete Lizenzschadenersatz sogar höher war als erforderlich. In der Zwischenzeit kam zudem heraus, dass die Beklagte mittels Vertriebsmitarbeitern Spezialpreise anbot. Diese lagen weit unter den offizielen Preisen, für eine dreimonate Nutzung waren beispielsweise lediglich 15 Euro fällig.

Urteil des AG Köln

Im Urteil vom 30.12.2010 (Az 125 C 28/10) stellte das AG Köln fest, dass eine Lizenzgebühr von 150 Euro angemessen sei und den Honorarsätzen der MfM entspräche. Eine Abweichung von diesen Honorarsätzen für eine in 2009 stattgefundene Nutzung sah das Gericht nicht als gegeben an. Zudem berührte der zwischenzeitliche Preisverfall nicht die marktübliche Gebührenhöhe im Jahr 2009. In vielen gleichartigen und einfach gelagerten Fällen lag der Streitwert als Grundlage für anwaltliche Kosten bei 3.000 Euro und wurde in diesem Fall auf 2.000 festgesetzt.

Fazit

Es ist bedauerlich, dass ein nach erfolgter Abmahnung dokumentiertes Preisdumping durch die Beklagte als nicht mehr relevant angesehen wurde. Allerdings lässt sich zukünftig durchaus mit Preisdumping argumentieren, da ein Vergleich der offiziellen Preise mit den Empfehlungen der Lizenztabelle eine klare Diskrepanz zeigt. Die Streitwertentscheidung lässt sich diesbezüglich klar als Signal ansehen, da das Amtsgericht Köln Abmahnungen hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen in derart geringem Umfang nur eine geringe Bedeutung zugesteht.

 

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