Haftung für Likes: Wenn ein „Daumen hoch“ Haftung begründet

Ein Klick auf „Gefällt mir" wirkt auf LinkedIn zunächst banal. Kein Kommentar, kein Repost, keine eigene Werbebotschaft. Trotzdem kann genau dieser Klick rechtlich relevant werden, wenn der gelikte Beitrag irreführende oder wettbewerbswidrige geschäftliche Aussagen enthält.
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Der Grund dafür liegt in der besonderen Struktur von LinkedIn: Die Plattform ist beruflich geprägt, Aktivitäten sind sichtbar und Profile eng mit Position, Unternehmen und Netzwerk verknüpft. Wer dort als Geschäftsführer auftritt, wird daher häufig nicht als Privatperson wahrgenommen.

Ein aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zeigt, wie weit diese Wirkung reichen kann: Unter bestimmten Umständen kann bereits ein LinkedIn-Like als öffentliche Unterstützung eines fremden Beitrags gewertet werden.

Worauf es ankommt

Nicht jeder Like führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind stets Inhalt, Kontext und die Wirkung nach außen. Genau deshalb sollten Unternehmen, Geschäftsführer und Agenturen verstehen, wann aus einer schnellen Reaktion eine rechtlich relevante geschäftliche Handlung werden kann.

Der Hamburger Fall: Wie ein LinkedIn-Like zum Wettbewerbsproblem wurde

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg ging es um den Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft, der auf LinkedIn einen Beitrag einer britischen konzernverbundenen Gesellschaft mit „Gefällt mir“ markiert hatte. Der Beitrag enthielt irreführende werbliche Angaben zur Überlegenheit eines Medizinprodukts. Durch den Like konnte der Beitrag im LinkedIn-Netzwerk des Geschäftsführers als von ihm gelikt wahrgenommen werden — nach den vorliegenden Informationen überwiegend bei Entscheidungsträgern und Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen. Werbliche Überlegenheitsaussagen sind nicht grundsätzlich verboten, müssen aber der Wahrheit entsprechen und klar belegbar sein.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der deutschen Tochter likt einen Beitrag einer britischen konzernverbundenen Gesellschaft mit irreführenden Aussagen zur Überlegenheit eines Medizinprodukts. Über den Like kann der Beitrag im Netzwerk des Geschäftsführers als von ihm gelikt wahrgenommen werden — mit dem Hinweis, dass der Post ihm gefällt.

Beschluss vom 26.06.2024 · Az. 3 W 8/24

Der Geschäftsführer hat sich die unmittelbar im Post sichtbaren Angaben durch das Liken zu eigen gemacht — eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), die der Gesellschaft über § 31 BGB analog zugerechnet wird.

Bedeutung für die Praxis

LinkedIn-Likes sind innerhalb eines beruflich geprägten Netzwerks keineswegs immer unverbindliche Gesten. Sie können als nach außen wirkende und potenziell zurechenbare Unternehmenskommunikation behandelt werden — insbesondere bei Bezug zu Produkten, Wettbewerbern oder Marktpositionen.

Wie weit das Zueigenmachen reicht

Das Gericht hat ausdrücklich nur die konkrete Verletzungshandlung untersagt — also die unmittelbar im gelikten Post sichtbaren Angaben. Anträge, die auch auf die erst über weiterführende Links erreichbaren Unterseiten zielten, wies der Senat zurück: Für den Verkehr ist nicht erkennbar, dass sich ein Like auch auf verlinkte Folgeseiten bezieht. Das Zueigenmachen reicht damit nur so weit wie der unmittelbar sichtbare Inhalt.

Rechtlicher Kern: Wann ein Like zum Zueigenmachen wird

Im Mittelpunkt des Falls steht der Begriff des sogenannten „Zueigenmachens“. Darunter versteht man rechtlich eine Situation, in der jemand fremde Inhalte nach außen so übernimmt, bestätigt oder unterstützt, dass er dafür rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

Allein das Lesen oder bloße Wahrnehmen eines Beitrags genügt hierfür nicht. Relevant wird es erst, sobald jemand den fremden Inhalt aktiv unterstützt — durch Kommentare, Reposts oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen öffentlich sichtbaren Like.

„Weil LinkedIn Ihre Likes sichtbar im beruflichen Kontext präsentiert, wirken diese faktisch wie eine eigene Weiterverbreitung. Genau darin liegt das rechtlich entscheidende Zueigenmachen.“

— Boris Nolting, ELBKANZLEI

Entscheidend ist nicht allein, wie ein Nutzer seinen Like subjektiv versteht oder gemeint hat. Ausschlaggebend ist vielmehr die objektive Wirkung der Handlung nach außen. Ein Like ist technisch betrachtet kein Repost — kann aber unter bestimmten Bedingungen eine vergleichbare Außenwirkung entfalten, wenn er im beruflichen Kontext sichtbar eine rechtswidrige oder irreführende Aussage unterstützt.

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Warum LinkedIn rechtlich anders wirkt als private Social-Media-Plattformen

LinkedIn ist keine rein private Plattform, sondern klar auf berufliche Sichtbarkeit ausgelegt. Nutzerprofile zeigen Position, Unternehmen, Branche und Kontakte. Wenn Sie als Geschäftsführer oder Unternehmensvertreter aktiv sind, nehmen andere Nutzer Sie schneller in genau dieser Rolle wahr.

Hinzu kommt die technische Wirkung des Likes: Ein Klick auf „Gefällt mir“ kann dazu führen, dass der Beitrag als Reaktion im eigenen Netzwerk sichtbar wird. LinkedIn weist selbst darauf hin, dass Beiträge und Kommentare, die Nutzer liken oder auf die sie reagieren, mit dem Netzwerk geteilt werden und Mitglieder des Netzwerks über die Reaktion informiert werden. Der Like kann damit faktisch wie eine aktive Weiterverbreitung wirken, nicht wie eine rein stille Zustimmung. Genau diese Außenwirkung war für die Bewertung des OLG Hamburg entscheidend.

Das macht einen LinkedIn-Like juristisch anders als eine Reaktion auf ein privates Foto. Rechtlich relevant wird Ihr Like insbesondere dann, wenn er einen Beitrag mit geschäftlichem Bezug sichtbar unterstützt und für Ihr Netzwerk wahrnehmbar ist. Deshalb sollten Sie sich vor jedem Klick auf „Gefällt mir“ nicht nur fragen, ob Ihnen der Inhalt persönlich gefällt, sondern auch, ob Sie dessen geschäftliche Aussage öffentlich und verbindlich unterstützen möchten.

Wann ein Like zur geschäftlichen Handlung wird

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) ist entscheidend, ob eine Handlung objektiv darauf abzielt, den Absatz oder die Position eines eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern. Ein Like wird nicht allein dadurch zur geschäftlichen Handlung, dass er öffentlich sichtbar ist — der gesamte Kontext entscheidet.

Wer liked?

Geschäftsführer, leitende Angestellte, Vertriebsverantwortliche, Berater und Corporate Influencer treten auf LinkedIn typischerweise in ihrer beruflichen Rolle auf — und werden in dieser Rolle wahrgenommen.

Welcher Inhalt?

Beiträge mit Bezug zu Produkten, Dienstleistungen, Wettbewerbern oder Marktpositionen, insbesondere mit werblichen Aussagen, Marktvergleichen oder Spitzenstellungsbehauptungen.

Welche Wirkung?

Der Like ist im Profil und Netzwerk sichtbar — die Außenwirkung ist eindeutig geschäftlich, weil der Liker und der Beitrag im selben beruflichen Bezugsrahmen stehen.

Risiko

Je deutlicher der geschäftliche Zusammenhang hervortritt, desto wahrscheinlicher wird Ihr Like rechtlich als geschäftliche Kommunikation eingestuft. Unterstützt der Beitrag dann noch eine irreführende oder wettbewerbswidrige Aussage, können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder gerichtliche Verfahren drohen.

Agenturen und Social-Media-Teams: Likes brauchen klare Regeln

Die Risiken betreffen nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Social-Media-Teams und externe Agenturen. Wer im Auftrag eines Unternehmens oder in einem erkennbar beruflichen Kommunikationszusammenhang auf LinkedIn aktiv ist, kann im Kontext des Unternehmens kommunizieren. Das gilt nicht nur für Beiträge und Kommentare, sondern unter Umständen auch für Likes.

Wie ein solcher Like dem Unternehmen zugerechnet wird, hängt von der Rolle ab. Handelt ein Geschäftsführer oder Vorstand als Organ, wird sein Like der Gesellschaft unmittelbar über § 31 BGB analog zugerechnet — auf die Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung kommt es dann gar nicht mehr an. So lag es im Hamburger Fall. Bei Mitarbeitern und externen Agenturen kann § 8 Abs. 2 UWG relevant werden, sofern sie im Unternehmenszusammenhang handeln und durch ihre eigene Handlung eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung begehen. Rein private Social-Media-Äußerungen werden dem Unternehmen dagegen nicht ohne Weiteres zugerechnet.

In beiden Fällen gilt: Likes dürfen im geschäftlichen Kontext nicht unüberlegt oder spontan gesetzt werden, sondern erfordern eine bewusste Entscheidung. Unternehmen sollten eindeutig regeln, welche Inhalte von Mitarbeitern oder Agenturen unterstützt werden dürfen, wer die Freigaben erteilt und wie mit werblichen Aussagen, Wettbewerbsvergleichen oder Beiträgen aus dem Kunden-, Partner- und Konzernumfeld umzugehen ist.

Besonders riskante Inhalte: irreführende Produkt- und Überlegenheitsaussagen

Im Hamburger Fall ging es um eine irreführende Aussage zur Überlegenheit eines Produkts. Genau solche werblichen Überlegenheits- und Produktversprechen sind besonders sensibel — und mit ihnen die klassischen Spitzenstellungsbehauptungen, die eine herausragende Marktposition beanspruchen. Wer einen solchen Beitrag liked, unterstützt die Aussage sichtbar nach außen.

Typische Aussagen

  • „überlegen“ / „leistungsfähiger als andere Produkte“
  • „Marktführer“ / „Nr. 1″
  • „beste Lösung“
  • „führender Anbieter“
  • „einzigartig“
  • „besser als alle Wettbewerber“

Rechtliche Anforderung

Je nach Kontext beanspruchen solche Aussagen eine herausragende Marktposition oder besondere technische Überlegenheit. Rechtlich zulässig sind sie vor allem dann, wenn die damit verbundene Aussage tatsächlich wahr, aktuell und eindeutig belegbar ist.

Konsequenz beim Like

Ist die Behauptung falsch oder nicht belegbar, kann ein Like im geschäftlichen Kontext schnell als Beteiligung an einer irreführenden Aussage gewertet werden — mit allen wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen.

Gerade Geschäftsführer, leitende Angestellte, Corporate Influencer und Agenturen sollten daher bei Superlativen, Marktvergleichen und Produktversprechen besonders sorgfältig sein.

Was Unternehmen jetzt in ihren Social-Media-Regeln ändern sollten

Unternehmen müssen LinkedIn-Likes keineswegs pauschal verbieten. Viel sinnvoller sind klare Regeln für Fälle, in denen Likes eine geschäftliche Wirkung nach außen entfalten können. Diese Regeln sollten insbesondere Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter im Vertrieb und Marketing, Corporate Influencer sowie externe Agenturen einschließen.

Praktische Checkliste

Der zentrale Grundsatz

Sobald LinkedIn-Aktivitäten beruflich sichtbar sind und geschäftliche Aussagen unterstützen, können sie rechtlich wie nach außen wirkende Unternehmenskommunikation behandelt und dem Unternehmen zugerechnet werden. Deshalb sollten sie nicht dem Zufall einzelner spontaner Klicks überlassen werden.

Fazit: Auf LinkedIn ist ein Like manchmal mehr als ein Like

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg macht deutlich: Ein vermeintlich harmloser LinkedIn-Like kann juristisch relevant sein, wenn er im beruflichen Kontext sichtbar eine geschäftliche oder wettbewerbsbezogene Aussage unterstützt. Besonders riskant sind dabei Produktversprechen, Marktvergleiche und Spitzenstellungsbehauptungen.

Für Unternehmen, Geschäftsführer und Agenturen heißt das nicht, dass LinkedIn-Likes grundsätzlich verboten wären. Es bedeutet aber, dass geschäftliche Likes sorgfältig gesetzt und durch eindeutige Social-Media-Richtlinien geregelt werden sollten.

Die ELBKANZLEI unterstützt Sie gern dabei, Ihre LinkedIn-Kommunikation, Geschäftsführerprofile und Agenturprozesse rechtlich sauber und sicher zu gestalten.

Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung; Stand: 22. Mai 2026.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Nicht jeder LinkedIn-Like führt automatisch zur Haftung. Entscheidend sind der Inhalt, der Kontext und die Wirkung nach außen. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn der gelikte Beitrag geschäftliche Aussagen enthält, die irreführend, unbelegt oder wettbewerbswidrig sind.

Ein Like kann als geschäftliche Handlung gewertet werden, wenn er im beruflichen Kontext sichtbar ist und eine Aussage unterstützt, die ein Unternehmen, Produkt, eine Dienstleistung oder eine Marktposition betrifft. Besonders relevant sind Likes von Geschäftsführern, leitenden Mitarbeitern, Vertriebsmitarbeitern, Corporate Influencern und Agenturen.

„Zueigenmachen" bedeutet, fremde Inhalte nach außen so zu unterstützen oder zu bestätigen, dass sie der unterstützenden Person rechtlich zugerechnet werden. Ein bloßes Lesen eines Beitrags reicht nicht aus; jedoch kann ein öffentlich sichtbarer Like unter Umständen wie eine ausdrückliche Zustimmung oder geschäftliche Empfehlung wirken.

Nicht generell. Ein Repost ist eine aktive Weiterverbreitung, während ein Like technisch anders funktioniert. Rechtlich entscheidend ist aber die Außenwirkung: Wenn ein Like sichtbar und eindeutig geschäftlich wirkt, kann er rechtlich ähnlich bewertet werden wie ein Repost oder eine Empfehlung.

Besonders kritisch sind werbliche Aussagen, Produktversprechen, Marktvergleiche sowie sogenannte Spitzenstellungsbehauptungen („Marktführer", „Nr. 1", „beste Lösung"), insbesondere wenn sie als überprüfbare Markt-, Produkt- oder Überlegenheitsbehauptung verstanden werden. Solche Aussagen müssen belegbar wahr sein – andernfalls riskiert derjenige, der sie sichtbar unterstützt, wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Guidelines prüfen und klar festlegen, welche Inhalte Mitarbeiter, Führungskräfte und Agenturen liken, kommentieren oder teilen dürfen. Wichtig sind klare Freigabeprozesse für sensible Aussagen, verbindliche Zuständigkeiten bei Unternehmensprofilen und klare Vorgaben für externe Dienstleister.

Quellen

  1. Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 26.06.2024, Az. 3 W 8/24 (nicht veröffentlicht).
  2. § 2 UWG — Begriffsbestimmungen, insbesondere geschäftliche Handlung.
    gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html
  3. § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen.
    gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  4. § 8 UWG — Beseitigung, Unterlassung und Beauftragtenhaftung.
    gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  5. § 31 BGB — Haftung für Organe bzw. verfassungsmäßig berufene Vertreter.
    gesetze-im-internet.de/bgb/__31.html
  6. LinkedIn Help, „Beiträge oder Kommentare mit ‚Gefällt mir‘ markieren und reagieren“.
    linkedin.com/help
  7. LinkedIn Help, „Sichtbarkeit geteilter Beiträge“.
    linkedin.com/help
  8. OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023, Az. 5 U 27/22 — zur fehlenden UWG-Zurechnung rein privater Social-Media-Äußerungen von Mitarbeitern.
    beckmannundnorda.de
  9. OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16 — zur Abgrenzung von bloßem Teilen und positiver Bewertung bzw. Zueigenmachen in sozialen Netzwerken.
    beckmannundnorda.de

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